Vertriebsbeschränkungen: Auch Parfumhersteller Coty muss Niederlage einstecken

Veröffentlicht: 16.09.2014 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 23.09.2014

Eine „Verramschung“ ihrer Produkte fürchten namenhafte Markenhersteller, wenn deren Waren im Internet zu teils sehr günstigen Preisen unter die Masse gebracht werden. Dieses Argument ließen die Gerichte jedoch nicht gelten und erteilten derartigen Vertriebsbeschränkungen – besonders, wenn sie sich allein auf Plattformen wie eBay & Co. bezogen – eine Absage.

Perfume Bottles

(Bildquelle Perfume Bottles: mmmm via Shutterstock)

Landgericht Frankfurt untersagt Vertriebsbeschränkung

Auch der Parfümhersteller Coty, der für den Vertrieb von bekannten Markenparfums wie Davidoff bekannt ist, machte von der unter Markenherstellern gängigen Praxis der Beschränkung des Vertriebs über das Internet Gebrauch und stoppte die Belieferung einer Prafümerie, soweit diese die Coty-Produkte über Online-Marktplätze vertreibt.

Das Landgericht Frankfurt a.M. untersagte den Ausschluss von Internet-Plattformen wie Amazon, weil dieses Vorgehen gegen das geltende Kartellverbot verstoße (AZ 2-03 O 128/13). Damit folgt das Gericht der Tendenz in der Rechtsprechung, derartige strenge Vertriebsbeschränkungen für unzulässig zu erklären.

Das Gericht nahm u.a. auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes Bezug, der schon im Jahr 2011 zum Thema Stellung bezogen und in seinem Urteil vom 13.10.2011 (Az.: C 439/09-Pierre Fabre Dermo-Cosmétique) klargestellt hat, dass Vertriebsbeschränkungen bzgl. des Vertriebs im Internet nur in Ausnahmefällen und unter strenger Auslegung der einschlägigen Bestimmungen zulässig sind.

Trend in der Rechtsprechung setzt sich fort

Im Bereich Kartellrecht gibt es seit einer Weile positive Tendenzen für Online-Händler von Markenware: Zuletzt hat das Oberlandesgericht Schleswig entschieden, dass das Verbot des Verkaufs von Casio-Uhren über Online-Marktplätze rechtswidrig ist (Urteil vom 5. Juni 2014, Az. 16 U (Kart) 154/13).

Auch die Vertriebsbeschränkungen von Deuter mussten erst durch gerichtliche Hilfe in die Knie gezwungen werden. Das Landgericht Frankfurt a.M. kippte auch hier die Vertriebsbeschränkungen des Rucksackherstellers (AZ 2-03 O 158/13 – nicht rechtskräftig). Der Hersteller darf den Verkauf über Plattformen nicht verbieten, so auch das Landgericht Kiel in einen Rechtsstreit über die Zulässigkeit von Vertriebsbeschränkungen zwischen einem Kamera-Hersteller und einem Online-Händler (Urteil des Landgerichts Kiel vom 08.11.2013, Az.: 14 O 44/13 Kart.).

Adidas hat seine Vertriebsbeschränkungen hingegen selbst und ohne gerichtlichen Zwang gelockert. Der größte Sportartikelanbieter Europas gab im Juli bekannt, seine Beschränkungen für den Online-Vertrieb zu lockern, sofern bestimmte Bedingungen eingehalten werden.

Fazit

Nach Urteilen im Bereich Technik (u.a. Casio) und Taschen (Deuter) standen nun erstmals auch Waren aus dem Bereich Kosmetik und Parfümerie und deren Vertriebsbeschränkungen auf dem Prüfstand. Es bleibt für den Online-Handel zu hoffen, dass sich noch andere Gericht dieser Rechtsprechung anschließen werden. Die bisherigen Urteile zeigen, dass sich Online-Händler nicht mit den Vertriebsbeschränkungen ihrer Markenhersteller oder Zulieferer abfinden sollten, sondern über weitere (rechtliche) Schritte nachdenken sollten.

Kommentare  

#1 Feistenauer 2014-09-17 15:33
ich verstehe nicht, wieso die Hersteller immer mit Vertriebsbeschr änkungen daherkommen. Warum werfen die solche Händler, die Produkte auf ebay&Co anbieten nicht einfach aus dem Händlervertrag raus? Damit wäre der Fall doch erledigt.

Unsere italienischen Hersteller machen das: wehe du bist nur 1€ unter dem UVP, dann wirst du zukünftig eben überhaupt nicht mehr beliefert.

und das finde ich auch richtig so. Die Ware muss seinen Preis haben!
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