Rückblick: die wichtigsten Urteile und Gesetze im September 2014

Veröffentlicht: 01.10.2014 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 20.10.2014

Kennzeichnungspflichten für Staubsauger, Informationspflichten, Vertriebsbeschränkungen, Grundpreise, ASINs und Online-Bewertungen sind die Stichworte, die den Monat September aus rechtlicher Sicht prägten. Neben interessanten und neuen Urteilen gibt es auch im Bereich der Abmahnungen immer wieder neue Punkte, auf die Online-Händler achten müssen. Wir haben den Monat September zusammengefasst.

Justizia Himmel

(Bildquelle Justitia: Jorg Hackemann via Shutterstock)

Neue Kennzeichnungspflichten für Staubsauger

Händler von Staubsaugern müssen seit dem 1. September neue Kennzeichnungspflichten einhalten. Die sog. Verordnung Nr. 665/2013 legt auch Online-Händlern eine weitere Kennzeichnungspflicht auf. Ausführliche Informationen erhalten Händler in unserem Beitrag.

OLG Hamburg zur Angabe der wesentlichen Merkmale

Im September wurde ein spannendes Urteil des Oberlandesgerichtes Hamburg zur Angabe der wesentlichen Merkmale im Online-Shop bekannt. Das Urteil bestätigt noch einmal, dass die wesentlichen Merkmale im Online-Handel auch auf der Bestellungsübersichtsseite angegeben werden müssen, was jedoch keine Neuigkeit ist, da dies schon gesetzlich so verankert ist. Viel interessanter war jedoch die Frage, welche Angaben als „wesentlich“ gelten und daher angegeben werden müssen (OLG Hamburg, Beschluss vom 13.08.2014, Az. 5 W 14/14). Die Maße, die Form und die Farbe eines Sonnenschirms beschreiben seine „wesentlichen Merkmale” nur teilweise. Aus Sicht der angesprochenen Kunden stellen daneben z.B. das Material des Bezugsstoffs und das Material des Gestells einen wesentlichen Entscheidungsfaktor dar, so das Gericht.

Google-Support darf Kommunikation über E-Mail nicht verweigern

Dass die Angabe der E-Mail-Adresse eine gesetzliche Pflicht ist, wissen viele Online-Händler. Daher geben sie diese auch gewissenhaft in ihrem Impressum an. Auch Google tut dies. Nur auf eine Antwort braucht man nicht zu warten… Besucher der Suchmaschine, die sich mit Fragen an die im Impressum genannte E-Mail-Adresse des Google-Kundensupportes wendeten, erhielten lediglich eine standardmäßig generierte Antwortmail. Das Landgericht Berlin untersagte dieses Vorgehen: Google darf Verbrauchern, die sich per E-Mail an die angegebene Support-Adresse wenden, nicht „die Kommunikation über E-Mail verweigern“ (Urteil vom 28.08.2014, Az.: 52 O 135/13).

Weiteres Urteil: Vertriebsbeschränkungen untersagt

Im Bereich der Vertriebsbeschränkungen, von denen viele Online-Händler betroffen sind, gab es eine positive Gerichtsentscheidung vom Landgericht Frankfurt a.M. Zu beurteilen hatte das Gericht die Vertriebsbeschränkungen des Parfümherstellers Coty, der für den Vertrieb von bekannten Markenparfums wie Davidoff bekannt ist. Das Landgericht Frankfurt a.M. untersagte den Ausschluss von Internet-Plattformen wie Amazon, weil dieses Vorgehen gegen das geltende Kartellverbot verstoße (AZ 2-03 O 128/13). Damit reiht sich das Landgericht Frankfurt in die Reihe der Gerichte ein, die bereits ebenfalls in diese Richtung entschieden haben. Für Online-Händler bleibt zu hoffen, dass sich die Markenhersteller dieser Rechtsprechungspraxis bewusst werden, und künftig von vorherein auf die strengen generellen Vertriebsbeschränkungen verzichten.

Wann ist keine Grundpreis-Angabe erforderlich?

Da falsche oder fehlende Grundpreisangaben immer noch einer der häufigsten Abmahngründe sind, beobachten Online-Händler die Rechtsprechung zu diesem Rechtsproblem genau. Zur Freude aller Online-Händler wurde im September ein Urteil bekannt, das „ausnahmsweise“ zu Gunsten der Händler entschied. Wenn bei der Preisangabe gar kein konkretes Produkt samt Artikelpreis beworben wurde, kann auf die Grundpreis-Angabe verzichtet werden, so das Landgericht Düsseldorf in einem Urteil vom 15.08.2014 (Az.: 38 O 70/14).

Anhängen an fremde Amazon-ASIN unrechtmäßig

Online-Händler, die auf Amazon handeln, werden tagtäglich mit der Problematik des Anhängens konfrontiert. Ist diese gängige Praxis nun generell erlaubt oder nicht? Wann darf ich mich „anhängen“ und wann nicht? Erneut war die Zulässigkeit des Anhängens an eine fremde Amazon-ASIN Gegenstand eines Gerichtsurteils. Die Mitnutzung einer fremden ASIN-Nummer bei Amazon kann im Einzelfall eine Markenverletzung vorliegen, wenn die Produkte unter einer eigenen eingetragenen Gemeinschftsmarke vertrieben werden (Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 28.05.2014, Az.: 2 a O 277/13). Der sich anhängende Online-Händler nutzte zu Unrecht eine fremde eingetragene Marke mit und verletzt damit die Rechte des Markeninhabers. Da die ASIN-Nummer außerdem Auskunft über den Inhaber der Nummer gibt, sei auch eine Täuschung vorliegend, da der sich anhängende Online-Händler gerade nicht dem Betrieb des Inhabers der Nummer angehört. Mit Spannung wird nun die Entscheidung der nächsthöheren Instanz erwartet. Wir werden darüber berichten, sobald das Urteil ergangen ist.

Bundesgerichtshof: Online-Bewertungen müssen geduldet werden

Betroffene, die sich mit (negativen) Bewertungen im Internet „herumzuschlagen“ haben, mussten mit einem brandaktuellen Urteil des Bundesgerichtshofes einen Rückschlag einstecken. Seit dem Urteil des höchsten deutschen Zivilgerichtes in Karlsruhe müssen sich Betroffene negative Bewertungen gefallen lassen (Urteil vom 23. September 2014, Az.: VI ZR 358/13). Vor Gericht stand ein Arzt, der sich wegen der Veröffentlichung von Bewertungen gegen die Betreiberin eines Portals zur Arztsuche und Arztbewertung wendete. Das Recht der Portalbetreiberin auf Kommunikationsfreiheit überwiegt das Recht des klagenden Arztes auf informationelle Selbstbestimmung, so der Urteiltenor des Gerichts. Der Arzt müsse sich auf die Beobachtung seines Verhaltens durch eine breitere Öffentlichkeit sowie auf Kritik einstellen, so die Richter. Negative Bewertungen sind damit zwar grundsätzlich weiterhin möglich, da sie als Teil der Meinungsfreiheit geschützt sind. Nichtsdestotrotz können sich Betroffene gegen unwahre Tatsachenbehauptungen oder gar Schmähungen (z.B. Beleidigungen) wehren. Daran ändert das Urteil nichts.

Die Welt der Abmahnungen im September

Auch in der Abmahnwelt wird nicht geschlafen.

Wie die Wettbewerbszentrale berichtet, hatte diese einen Online-Händler in Anspruch genommen, der in seinem Shop die zügige Auslieferung seiner Produkten mit „Sofort lieferbar“ bewarb, ohne dass die so beworbene Ware tatsächlich zum Versand am nächsten Werktag ausgeliefert wurde (Landgericht Aschaffenburg, Anerkenntnisurteil vom 19.08.2014, Az. 2 HK O 14/14). Es ist nicht auszuschließen, dass sich auch andere Abmahner auf diesen Punkt „stürzen“.

Derzeit gibt es vermehrt Abmahnungen wegen des unzulässigen Verkaufs nichtzugelassener Fahrzeugteile. Die Abmahnungen drehen sich im Wesentlichen um das Anbieten von Fahrzeugteilen, ohne dass diese mit einem Prüfzeichen versehen sind, und ohne, dass diese im deutschen Straßenverkehr zugelassen sind. Außerdem wurde als Verstoß gerügt, dass die betroffenen Händler in ihren Online-Angeboten darauf hingewiesen haben, dass der angebotene Artikel nicht im Geltungsbereich der StVZO zugelassen ist.

Auch der IDO-Verband wird nicht müde, Abmahnungen auszusprechen. Aktuell fokussieren die Abmahnungen des Verbandes die fehlende Belehrung über die Vertragstextspeicherung. Checken Sie Ihre Rechtstexte, ob Sie diese Information erteilen. Mitglieder des Händlerbundes, die die vom Händlerbund zur Verfügung gestellten Rechtstexte verwenden, erfüllen diese Informationspflicht standardmäßig.

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