Marktplatzhaftung

Händler müssen nun Steuer-Registrierung nachweisen (Update)

Veröffentlicht: 04.02.2019 | Geschrieben von: Melvin Louis Dreyer | Letzte Aktualisierung: 29.11.2021
Shopping Online Marketplace

Zum Jahresbeginn ist es zu einigen gesetzlichen Änderungen gekommen, darunter auch solchen, die den Online-Handel tangieren. Auch die Anpassungen im Umsatzsteuerrecht hinsichtlich der Marktplatzhaftung gehören dazu. Zwar nehmen diese in erster Linie die Marktplätze selbst in die Pflicht, doch auch für Händler kann es zu Konsequenzen kommen, wenn diese nicht mitwirken.

Konkret geht es um das folgende Problem: Es wird angenommen, dass beträchtliche Summen an Umsatzsteuer-Geldern nicht beim Fiskus ankommen – eine Höhe im Milliardenbereich wird dabei vermutet. Besonders Händler aus Drittstaaten, die in Deutschland Ware vertreiben und deshalb unter Umständen hier auch Umsatzsteuer abführen müssten, sollen sich dieser Pflicht entziehen.

Marktplätze und ausländische Händler im Fokus

Der Gesetzgeber hat daher zum 1. Januar 2019 die Marktplatzhaftung eingeführt. Auch weil es in der Praxis in vielen Fällen schwierig bis praktisch unmöglich ist, steuersäumige Händler, die sich möglicherweise am „anderen Ende der Welt“ befinden, zur Verantwortung zu ziehen, hat man sich für einen einfacheren Weg entschieden. In der Regel betreiben diese Händler weniger einen eigenen Online-Shop, vielmehr vertreiben sie ihre Waren auf Marktplätzen.

Deshalb müssen diese seit Jahresbeginn in bestimmten Fällen gegenüber den entsprechenden Händlern Konsequenzen ergreifen, wenn sie nicht selbst für deren unehrliches Handeln aufkommen wollen – dafür können sie nach der neuen Gesetzeslage nämlich haftbar gemacht werden: „Der Betreiber eines elektronischen Marktplatzes (Betreiber) haftet für die nicht entrichtete Steuer aus der Lieferung eines Unternehmers, die auf dem von ihm bereitgestellten Marktplatz rechtlich begründet worden ist“ heißt es dazu im Umsatzsteuergesetz (§ 25e UStG).

Auch Kleinunternehmer sind betroffen

Dieser Gefahr können sich die Betreiber der Marktplätze aber zunächst entziehen, wenn sie von ihren Händlern eine Bescheinigung erhalten, welche die Registrierung des Händlers bei seinem zuständigen Finanzamt nachweist. So wird schließlich sichergestellt, dass die steuerpflichtigen Umsätze nicht völlig unter der Tarnkappe versteckt am Fiskus vorbeigeschleust werden. Gerade ausländischen Online-Händlern soll so auf möglichst effektive Weise das Handwerk bei der Steuerhinterziehung, beziehungsweise -verkürzung gelegt werden.

Das Gesetz verfolgt damit einen guten Zweck. Die Art der Umsetzung schließt, zwingender Maßen, inländische Händler aber nicht aus. Auch deutsche Online-Händler müssen Marktplätzen, auf denen sie handeln, daher gegebenenfalls eine Bescheinigung über ihre Registrierung zur Verfügung stellen. Und auch Kleinunternehmer betrifft dies, schließlich müssen auch jene als Unternehmer beim Finanzamt erfasst sein.

Wie Online-Händler vorgehen sollten

Doch wie kommen Händler an das entsprechende Dokument? In Zukunft soll das Prozedere digital ablaufen, zurzeit funktioniert es aber noch weitestgehend händisch. Das notwendige Formular stellt das Bundesministerium der Finanzen bereit (Hier geht es zum Dokument). Dieser Antrag muss dann zum zuständigen Finanzamt gesendet werden, entweder per Post oder mittels E-Mail. Die in der Folge vom Finanzamt ausgestellte Bescheinigung nach § 22f Abs. 1 S. 2 UStG muss dann an den Marktplatzbetreiber übermittelt werden und sind dann für drei Jahre gültig.

Wie Händler ihre Pflichten gegenüber dem Marktplatz erfüllen müssen, hängt vom Marktplatz selbst ab. „Umsatzsteuerpflichtige gewerbliche Händler, die in der EU oder dem EWR ansässig sind, müssen uns vor dem 1. Oktober 2019 eine ,Bescheinigung nach § 22f UStG-E‘ vorlegen“, teilte etwa Ebay auf Anfrage mit. Händler, die diese Frist nicht einhalten, würden dann vom Handel ausgeschlossen werden. Das Hochladen der Bescheinigung erfolge über das Verkäuferportal. Zudem sollten Händler sichergehen, dass die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer in den Kontodaten hinterlegt sei. Amazon hingegen ließ auf unsere Anfrage hin wissen, dass man mit den Händlern dazu in Kontakt stehe.

Update (13.03.2019)

Unsere Handlungsempfehlungen beziehen sich ausschließlich auf Händler mit Sitz in Deutschland. Händler mit Sitz in anderen EU-Mitgliedstaaten, welche die Schwelle von 100.000 Euro mit Lieferungen nach Deutschland nicht überschreiten, müssen dies gegenüber dem Marktplatzbetreiber nachweisen (etwa mit Hilfe der USt-ID), jedoch keine Erfassungsbestätigung vorlegen. Ebenso muss die Bescheinigung nicht vorgelegt werden, wenn die Lieferung direkt von einem Drittland (außerhalb der EU/des EWR) aus nach Deutschland erfolgt und der Empfänger als Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer gilt (Quelle: BMF-Schreiben vom 28.01.2019 – Update 29.11.2021: Link entfernt, da das Schreiben mittlerweile nicht mehr zur Verfügung steht).

Kommentare  

#8 Huhu 2021-11-27 01:00
Der Link geht leider nicht mehr
bundesfinanzministerium.de/... /...
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Antwort der Redaktion

Lieber Kommentator,

vielen Dank für den Hinweis. Das Dokument wurde mittlerweile entfernt und liegt auch nicht mehr im Archiv des BMF vor. Wir haben dies im Artikel so vermerkt.

Beste Grüße
die Redaktion
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#7 Redaktion 2019-10-02 11:25
Hallo lieber Leser,

wenn Sie keine steuerliche Registrierung haben, stimmt das. Allerdings haben Anfang des Jahres sehr viele Händler aus Fernost eine Umsatzsteuernum mer beantragt.

Beste Grüße,
die Redaktion
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#6 Frage 2019-10-01 21:22
Wie sieht es nun eigentlich mit den vielen,chinesis chen Verkäufern aus, die mit ihren exremen Dumping-Preisen die deutschen Händler seit Jahren an die Wand drücken ? Die müssten doch jetzt eigentlich vom Verkauf ausgeschlossen werden, oder ?
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#5 Frage 2019-10-01 21:20
Wie sieht es nun eigentlich mit den vielen,chinesis chen Verkäufern aus,die mit ihren extremen Dumping-Preisen die deutschen Händler an die Wand drücken ? Die müssten jetzt doch eigentlich vom Verkauf ausgeschlossen sein,oder ?
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#4 Redaktion 2019-08-30 09:45
Hallo Sybille,

ja, denn: Jeder gewerbliche Händler mit Sitz in Deutschland muss den genutzten Marktplätzen eine Erfassungsbesch einigung vorlegen.

Mit besten Grüßen
die Redaktion
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#3 Sybillle 2019-08-29 11:24
Hallo,
benötigen auch Kapitalgesellsc haften mit Sitz in Deutschland und USt.-ID diese Bescheinigung?
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#2 Redaktion 2019-05-21 09:57
Hallo Jan,

der Händlerbund stellt ein virtuell ausfüllbares Antragsformular zur Verfügung: haendlerbund.de/.../...
Der Antrag muss beim Finanzamt eingereicht werden.

Beste Grüße,
die Redaktion
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#1 Jan 2019-05-21 08:45
Hallo, wo sollen die ausländische Firmen den Antrag §22f auf Erteilung der Bescheinigung stellen?
Wo bekommt man den Antrag?
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