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EU-Urheberrechtsreform: Leistungsschutzrecht und Uploadfilter kommen

Veröffentlicht: 15.02.2019 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 08.08.2022
Hand hält Trichter, in den Daten fallen.

Am Mittwochabend konnten sich das Europäische Parlament, die Kommission und der Rat der Mitgliedstaaten bezüglich der EU-Urheberrechtsreform einigen. Neben dem Leistungsschutzrecht hat es auch der umstrittene Uploadfilter in den fertigen Entwurf geschafft. Der Uploadfilter ist zwar selbst nicht geregelt, wird aber als unmittelbare Folge der Reform gesehen:

Artikel 13 des EU-Urheberrechts sieht eine umfassende Haftung bei Urheberrechtsverstößen für Plattformen wie YouTube und Facebook vor. Diese sollen alles technisch mögliche unternehmen, um die widerrechtliche Veröffentlichung von urheberrechtlich geschütztem Material zu verhindern. Diese technische Möglichkeit bieten Uploadfilter. Dabei handelt es sich um Computerprogramme, die Urheberrechtsverstöße automatisch erkennen sollen. Da ein Programm allerdings weder Satire noch Humor versteht, steht die Befürchtung im Raum, dass beispielsweise Parodien betroffen sind. Es werden Eingriffe in die Meinungs- und Kunstfreiheit befürchtet.

Das Leistungsschutzrecht wird vor allem von Google und kleinen Verlagen kritisch betrachtet: Künftig sollen Dienste wie Google News Geld an Verlage zahlen, damit Artikelausschnitte und Überschriften in den Suchergebnissen gezeigt werden dürfen. Ohne die Lizenz dürfen keine ganzen Sätze, Überschriften und Bilder dargestellt werden. Kleine Verlage befürchten einen EInbruch in der Reichweite (mehr dazu).

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DSGVO: Der Unterschied zwischen Löschung und Vernichtung

Die österreichische Datenschutzbehörde hat festgestellt, dass der Löschanspruch, den Betroffene aus der DSGVO haben, nicht bedeutet, dass Unternehmen Daten rückstandslos entfernen müssen. Das wäre eine Datenvernichtung. Da die DSGVO beide Begriffe kennt, muss es einen Unterschied geben.

Für das Löschen reicht es laut Ansicht der Behörde aus, wenn die Daten so anonymisiert werden, dass es nicht mehr möglich ist, den Bezug zur Person herzustellen. Die Anonymisierung darf allerdings zu keinem Zeitpunkt rückgängig gemacht werden können. Das bedeutet, dass auch Logfiles gelöscht werden müssen. Geklagt hatte der ehemalige Kunde einer Versicherung: Dieser forderte die Löschung seiner personenbezogenen Daten. Die Versicherung anonymisierte die Daten daraufhin lediglich und beseitigte alle Kontaktdaten. Informationen zu ehemaligen Verträgen blieben erhalten.

„Fack ju Göhte” zu vulgär als Marke?

In dieser Woche ist der Streit um die Eintragungsfähigkeit von „Fack ju Göhte” vor dem Europäischen Gerichtshof in die nächste Runde gegangen. Bereits 2015 beantragte die Produktionsfirma Constantin Film beim Europäischen Amt für geistiges Eigentum (EUIPO) den Markenschutz von „Fack ju Göhte”. Nachdem das Amt die Eintragung mit Verweis auf die guten Sitten verwehrte, zog die Produktionsfirma vor das Gericht der Europäischen Union. Dieses pflichtete der Behörde bei. Nun liegt der Streit beim EuGH.

Über die Autorin

Sandra May
Sandra May Expertin für: IT- und Strafrecht

Sandra schreibt seit September 2018 als juristische Expertin für OnlinehändlerNews. Bereits im Studium spezialisierte sie sich auf den Bereich des Wettbewerbs- und Urheberrechts. Nach dem Abschluss ihres Referendariats wagte sie den eher unklassischen Sprung in den Journalismus. Juristische Sachverhalte anschaulich und für Laien verständlich zu erklären, ist genau ihr Ding.

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