Umsatzsteuergesetz

Erfassungsbescheinigung: Händler sollten nicht zu lange warten

Veröffentlicht: 15.07.2019 | Geschrieben von: Melvin Louis Dreyer | Letzte Aktualisierung: 15.07.2019
Steuer 2019 Holzklötze auf Geld

Dieses Jahr hat für Online-Händler bereits einige wesentliche rechtliche Änderungen mit sich gebracht. Eine davon ist eine Anpassung im Umsatzsteuerrecht. Eigentlich betrifft sie primär die Betreiber von Online-Verkaufsplattformen, beziehungsweise Marktplätzen – sekundär kann sie jedoch auch erhebliche Auswirkungen für Online-Händler haben.

Es geht dabei um die Einführung der „Marktplatzhaftung“: Marktplatz-Betreiber sollen für die nicht abgeführte Steuerschuld der bei ihnen verkaufenden Händler haften. Dahinter steckt die Tatsache, dass es hier bis zuletzt zu einem erheblichen Schaden für den Fiskus und damit für die Gesellschaft gekommen sein soll. 

Für viele Online-Händler, die auf Marktplätzen wie Amazon, Real oder Rakuten aktiv sind, macht die Änderung des Umsatzsteuergesetzes das Einreichen der sogenannten Erfassungsbescheinigung nach § 22f UStG erforderlich. Marktplätze fordern diese, weil sie sich so ihrer Haftung für die fremden Steuerschulden entziehen können – schließlich wird mit der Bescheinigung sichergestellt, dass der jeweilige Online-Händler ordentlich bei der Finanzverwaltung registriert ist. 

Deutlich mehr Steuererklärungen von chinesischen Händlern

Hier genau liegt nämlich ein wesentliches Problem, das zu den Steuerausfällen in Milliardenhöhe führt: Gerade etwa Händler aus Drittstaaten stehen dabei unter dem Verdacht, in vielen Fällen gegen ihre Steuerpflicht verstoßen zu haben. Diese müssen ihre Bescheinigungen schon seit Anfang März bei den Marktplätzen eingereicht haben. Wie nun die Berliner Morgenpost kürzlich informierte, sei hier ein deutlicher Anstieg der Registrierungen zu verzeichnen. „Zurzeit erhalten die Berliner Finanzämter Steuererklärungen von rund 22.000 chinesischen Firmen, die im Internethandel tätig sind“ zitiert das Blatt den Berliner Finanzsenator Matthias Kollatz.

Im vergangen Jahr sollen es nur 1.500 gewesen sein, davor wiederum lediglich 430. Es kann also beobachtet werden, dass die Gesetzesänderung Wirkung zeigt. Gleichzeitig ist es zu Konsequenzen für jene auswärtigen Händler gekommen, die keine Erfassungsbescheinigung eingereicht haben: So teilt Ebay auf unsere Anfrage hin mit, dass diese dort vom Handel ausgeschlossen worden sind. Genaue Zahlen würde man jedoch nicht veröffentlichen. 

Rechtzeitig handeln: Verzögerungen in der Bearbeitung

Aber auch heimische Händler müssen die Erfassungsbescheinigung einreichen – im Vergleich zu Händlern aus Drittstaaten haben jene mit Sitz in Deutschland, der EU und dem EWR allerdings etwas mehr Zeit: Hier muss die Bescheinigung bis zum 1. Oktober 2019 vorliegen. 

Händlern kann allerdings geraten werden, diese Frist nicht bis zum Ende auszureizen. „Alle Händler sollen möglichst bald die Bescheinigungen beantragen und einreichen. Händler aus ganz Deutschland berichten uns, dass die Finanzämter 3 bis 4 Wochen für die Ausstellung der Bescheinigungen benötigen. Wir gehen davon aus, dass wir insbesondere im August und September noch viele Bescheinigungen erhalten werden, die wir vor dem 1. Oktober (Stichtag für Verkäufer mit Sitz in der EU) bearbeiten müssen“ teilt uns ein Sprecher von Ebay dazu mit. Die Bearbeitung würde zudem ein paar Tage in Anspruch nehmen. „Wer sich bis zur letzten Minute Zeit lässt, muss mit Verzögerungen rechnen, die zu vorübergehenden Sperrungen führen können“, warnt Ebay. Angesichts des gesetzlichen Hintergrunds müssten Händler am 1. Oktober 2019 gesperrt werden, wenn der Marktplatz bis dahin keine Erfassungsbescheinigung erhalten hat. Ausnahmen oder Fristverlängerungen seien dabei nicht möglich.

Mehr Informationen zur Erfassungsbescheinigung gibt es in diesem Beitrag. Der Händlerbund stellt außerdem ein Muster zur Verfügung, mit dem die Bescheinigung beim zuständigen Finanzamt beantragt werden kann. Auch dort erhalten Online-Händler ggf. den Antrag.

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