„Es kommt eben nicht auf die Form an, sondern auf den Inhalt”

Ermäßigter Steuersatz für E-Books beschlossen

Veröffentlicht: 01.08.2019 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 01.08.2019
E-Book-Reader wird aus Bücherregal genommen.

Bis vor Kurzem galt in der EU die Ansicht, dass E-Books keine Bücher sind. Grund für die Unterscheidung ist, dass das E-Book keinen physischen Träger besitzt. Zwar wird für das Lesen ein entsprechendes Gerät benötigt; da E-Books aber nicht auf diesem Gerät geliefert werden, sondern gesondert erworben werden müssen, hat der EuGH 2017 die Entscheidung getroffen, dass es sich um zwei unterschiedliche Produkte handelt.

Das hat zur Konsequenz, dass bei Büchern der ermäßigte Steuersatz von sieben Prozent gilt, während E-Books mit 19 Prozent versteuert werden. Bereits im Oktober letzten Jahres hat die EU allerdings den Weg für eine gleichberechtigte Behandlung beider Medien frei gemacht. Nun hat das Bundeskabinett reagiert.

Vielfältige Medienlandschaft

Wie t3n berichtet, hat das Bundeskabinett gestern beschlossen, dass E-Books künftig steuerlich wie Bücher behandelt werden sollen. Das gilt allerdings nicht nur für digitale Bücher, sondern auch für virtuelle journalistische Angebote. Damit soll die vielfältige Medienlandschaft gefördert werden. Die Gleichbehandlung von digitalen und analogen Medien sei für eine vielfältige Presselandschaft und damit für eine freie und unabhängige Meinungsbildung unverzichtbar, heißt es in der Pressemitteilung der Bundesregierung. Dazu wird die Staatsministerin für Kultur und Medien, Monika Grütters, zitiert: „Bücher, Zeitungen und Zeitschriften sind auch steuerlich gleich zu behandeln – unabhängig davon, ob sie auf Papier oder in elektronischer Form erscheinen. Mit dem ermäßigten Mehrwertsteuersatz für E-Books und digitale Zeitungen haben wir so ein weiteres wichtiges kultur- und medienpolitisches Vorhaben umgesetzt. Denn es kommt eben nicht auf die Form an, sondern auf den Inhalt.“

Olaf Scholz, der Finanzminister betitelte die bisherige unterschiedliche steuerliche Behandlung der E-Books und Bücher als merkwürdig, berichtet t3n. Damit trifft er den Kern der Entscheidung des EuGHs aus dem Jahr 2017 ganz gut: Für die meisten Leser dürfte es keinen Unterschied machen, ob der gleiche Inhalt digital oder analog daherkommt. Die Begründung des EuGH überzeugt schlicht nicht.

Kritik vom Buchhandel

Ein Verbändebündis des Buchhandels, der Zeitungs- und Zeitschriftenverleger, der Bildungsmedien und der Bibliotheken begrüßt die Entscheidung des Bundeskabinetts. Allerdings äußert das Bündnis auch Kritik: Von der steuerlichen Gleichberechtigung sollen Angebote ausgeschlossen sein, bei denen der Leser viele unterschiedliche Publikationen in einer Datenbank abrufen kann. Es geht dabei um Angebote, die vergleichbar sind mit dem Streaminganbieter Netflix: Der Kunde zahlt eine monatliche Gebühr und erhält dafür Zugriff, auf unterschiedlichste Werke. „Mit dem Ausschluss gebündelter Datenbankangebote verweigert die Bundesregierung aber schon heute unverzichtbaren, innovativen Verbreitungs- und Geschäftsmodellen digitaler Presse die dringend benötigte reduzierte Mehrwertsteuer“, wird das Bündnis dazu vom Börsenverein zitiert

Über die Autorin

Sandra May
Sandra May Expertin für: IT- und Strafrecht

Sandra schreibt seit September 2018 als juristische Expertin für OnlinehändlerNews. Bereits im Studium spezialisierte sie sich auf den Bereich des Wettbewerbs- und Urheberrechts. Nach dem Abschluss ihres Referendariats wagte sie den eher unklassischen Sprung in den Journalismus. Juristische Sachverhalte anschaulich und für Laien verständlich zu erklären, ist genau ihr Ding.

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