Rechtsradar

Aufschub für die Umsetzung der PSD2 im Online-Handel

Veröffentlicht: 23.08.2019 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 23.08.2019
Frau sitzt mit Kreditkarte in der Hand vor PC und gibt Daten ein.

Bereits seit März monieren Fintech-Unternehmen, dass die Schnittstellen, die Banken laut der PSD2 für Drittanbieter zur Verfügung stellen müssen, nicht voll funktionstüchtig sind. Allerdings scheint es bei der Umsetzung der PSD2 nicht nur an dieser Stelle zu hapern: Auch mit der starken Kundenauthentifizierung gibt es Probleme. Diese soll eigentlich ab dem 14. September 2019 Pflicht bei Online-Zahlungen sein. Während die meisten Kunden bereits von ihren Banken darüber aufgeklärt sein dürften, kam von einigen Finanzdienstleistern, wie beispielsweise PayPal, noch keine Meldung, wie die starke Kundenauthentifizierung umgesetzt wird.

Zumindest Kreditkartenunternehmen können in diesem Punkt erst einmal aufatmen: Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat von ihrem Aufschubrecht gebrauch gemacht: Für Kreditkartenzahlungen im Internet wurde die Umsetzungsfrist für die starke Kundenauthentifizierung verschoben. Ein neuer Stichtag wurde allerdings nicht bekannt gegeben (mehr dazu).

Weitere Neuigkeiten

Daten im Austausch für Gewinnspiel – Das OLG Frankfurt zum Kopplungsverbot

In die Datenschutzgrundverordnung wird häufig ein strenges Kopplungsverbot reingelesen. Leistung gegen Daten? Das soll verboten sein. Grund für diese Lesart ist der Art. 7 DSGVO. Demnach muss die Datenweitergabe durch den Betroffenen freiwillig passieren, also ohne Ausübung von Druck. In dem Fall, den nun das OLG Frankfurt zu entscheiden hatte, ging es darum, dass eine Unternehmerin ein Gewinnspiel auf ihrer Homepage veranstaltete. Um daran teilzunehmen, mussten die Teilnehmer eine Telefonnummer und E-Mail-Adresse eingeben. Außerdem musste in den Erhalt von Werbeanrufen eingewilligt werden. 

Das Gericht sagte dazu: „Ein bloßes Anlocken durch Versprechen einer Vergünstigung, etwa – wie hier –einer Teilnahme an einem Gewinnspiel, reicht dafür aber nicht aus. [...] Der Verbraucher kann und muss selbst entscheiden, ob ihm die Teilnahme die Preisgabe seiner Daten wert ist“ (mehr).

Bilderklau im Netz – wie wird der Schaden ermittelt?

Wird ein Bild widerrechtlich verwendet, steht dem Urheber ein Schadensersatz zu. Wie hoch dieser angesetzt werden kann, ist dabei selbst für den Urheber nicht immer leicht festzustellen. Problematisch wird es erst recht, wenn der Urheber ansonsten keine Lizenzen für seine Bilder verkauft, sondern sie zur reinen Präsentation ins Netz stellt. Vor diesem Problem stand auch eine Klägerin aus Thüringen: Die Beklagte hatte Bilder von ihr benutzt und Aufkleber damit bedruckt. Insgesamt wurden 50 Bilder unerlaubt verwendet. Die Aufkleber verkaufte sie dann in einem stationären Geschäft. Das Gericht hielt hier einen Schadensersatz von 350 Euro pro Bild für angemessen, da auch das Ausmaß der Nutzung berücksichtigt werden muss (mehr dazu).

Über die Autorin

Sandra May
Sandra May Expertin für: IT- und Strafrecht

Sandra schreibt seit September 2018 als juristische Expertin für OnlinehändlerNews. Bereits im Studium spezialisierte sie sich auf den Bereich des Wettbewerbs- und Urheberrechts. Nach dem Abschluss ihres Referendariats wagte sie den eher unklassischen Sprung in den Journalismus. Juristische Sachverhalte anschaulich und für Laien verständlich zu erklären, ist genau ihr Ding.

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