Datenschutzkonferenz in Deutschland

DSGVO wird teurer: Datenschützer passen Bußgelder an

Veröffentlicht: 23.09.2019 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 05.07.2022
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Die Datenschutzgrundverordnung sieht bei Verstößen hohe Bußgelder vor: Bis zu 20 Millionen Euro – oder aber bis zu vier Prozent des Vorjahresumsatzes –, je nachdem, was von beiden höher ist, können verhängt werden. Während in anderen Ländern der EU Unternehmen tief in die Kasse greifen müssen, ist Deutschland bisher eher zurückhaltend geworden: Erst in der letzten Woche wurde mit knapp 200.000 Euro Bußgeld gegen Delivery die bis dato höchste DSGVO-Strafe in der Bundesrepublik verhangen. Allerdings steht diese Summe in keinem Vergleich zu den 50 Millionen Euro, die Google in Frankreich zahlen musste.

Das soll sich jetzt durch die Veränderung der Berechnungsgrundlage ändern.

Bußgeldpraxis soll nachvollziehbar werden

Auf der Datenschutzkonferenz haben sich die deutschen Datenschutzbehörden der LTO zufolge auf ein neues Bußgeldmodell geeinigt. Dabei geht es auch darum, die Bußgeldpraxis nachvollziehbarer zu machen. Als Vorbild dient dabei das Kartellrecht. Hier werden Bußgelder anhand des Jahresumsatzes eines Unternehmens festgemacht.

In Deutschland sollen damit auch bald Bußgelder in Millionenhöhe vorkommen können, soll der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Ulrich Kelber auf einer Konferenz zu Netzpolitik die Sache kommentiert haben.

Berechnungsgrundlage für das Bußgeld

Zwar haben die Behörden das neue Konzept nicht veröffentlicht, allerdings liegt es trotzdem schon einigen Anwälten vor, da das neue Modell bereits als Begründung für verhängte Bußgelder herangezogen wurde.

Bei dem Modell wird der Jahresumsatz des zu haftenden Unternehmens durch 360 geteilt. Es wird also ein sogenannter Tagessatz gebildet. Dieser Tagessatz wird dann mit einem Faktor multipliziert. Dieser kann zwischen eins und 14,4 liegen. Der Faktor von 14,4 ist dabei nicht zufällig gewählt: Multipliziert man den Tagessatz mit 14,4 kommt man genau bei den in der DSGVO genannten maximal vier Prozent vom Jahresumsatz heraus. Dieser Faktor soll daher nur verwendet werden, wenn es sich um einen besonders schweren Verstoß handelt.

Folglich können bei einem durchschnittlichen Verstoß schon einmal zwei Prozent des Jahresumsatzes fällig werden.

Über die Autorin

Sandra May
Sandra May Expertin für: IT- und Strafrecht

Sandra schreibt seit September 2018 als juristische Expertin für OnlinehändlerNews. Bereits im Studium spezialisierte sie sich auf den Bereich des Wettbewerbs- und Urheberrechts. Nach dem Abschluss ihres Referendariats wagte sie den eher unklassischen Sprung in den Journalismus. Juristische Sachverhalte anschaulich und für Laien verständlich zu erklären, ist genau ihr Ding.

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