Marktplatzhaftung

Letzter Aufruf: Erfassungsbescheinigung einreichen!

Veröffentlicht: 27.09.2019 | Geschrieben von: Melvin Louis Dreyer | Letzte Aktualisierung: 27.09.2019
Tax Time

In wenigen Tagen ist es soweit: Dann haften Marktplätze für Nachlässigkeiten von deutschen und europäischen Online-Händlern in Bezug auf ihre Steuerpflichten. Gelder in Milliardenhöhe sollen bislang jährlich den Fiskus nicht erreicht haben, da sich steuerpflichtige Händler, besonders aus Drittländern außerhalb der EU und des Europäischen Wirtschaftsraums, nicht steuerlich registriert haben. Durch die Haftungsregelung soll dies eingedämmt werden. Dabei wird auch die Mitwirkung der Händler verlangt: Haben die Marktplätze deren Erfassungsbescheinigungen am Stichtag, dem 1. Oktober 2019, nicht im System, wird es zur Sperrung der jeweiligen Verkäuferkonten kommen. 

Wie kommt es zur Marktplatzhaftung?

Für die Finanzbehörden ergibt sich ein Problem, wenn ein Unternehmer nicht also solcher bei ihnen registriert ist. Auf Personen, die so quasi unter dem Radar fliegen, müssen sie erst aufmerksam werden. Besonders, wenn diese Gewerbetreibenden nicht innerhalb Europas sitzen, ist die Verfolgung der jeweiligen Vergehen sehr komplex und scheitert teilweise an der Realität – auch wenn es sich um Behörden handelt, kommen diese mitunter einfach nicht an einen Steuerpflichtigen auf der anderen Seite der Erde heran. 

Solche Steuerversäumnisse treten dabei besonders beim Handel auf Online-Marktplätzen auf. Um dagegen effektiv vorgehen zu können, werden die Marktplatzbetreiber nun zur Haftung für die Steuerschulden der dort aktiven Händler herangezogen. Das Umsatzsteuergesetz wurde zu Anfang des Jahres 2019 entsprechend geändert. 

Und warum die Erfassungsbescheinigungen?

Mit der Haftung der Marktplätze an sich ist es aber nicht getan. Denn das primäre Ziel ist die steuerliche Registrierung jedes Pflichtigen. Die Haftung der Marktplatzbetreiber ist dabei sozusagen ein Druckmittel: Diese können sich dem Risiko nämlich entziehen, wenn sie etwa sicherstellen, dass eben alle ihrer Dritthändler registriert sind. Dafür hält das Gesetz die Erfassungsbescheinigungen parat. Weist ein Händler den Marktplätzen, auf denen er handelt, damit nach, dass er ordnungsgemäß registriert ist, erledigt sich die Haftung für die Wahrnehmung seiner Steuerpflichten.

Erfolgt dieser Nachweis nicht, haben die Marktplätze nur eine andere Möglichkeit, nicht haftbar gemacht werden zu können: Sie schließen den jeweiligen Händler vom Handel aus. So kann dieser keine Umsätze mehr auf dem Marktplatz erzielen, die gegebenenfalls steuerpflichtig wären. Insofern muss dann mit einer sofortigen Sperrung des Verkäuferkontos gerechnet werden – auf Kulanz können Händler hier nicht hoffen.

Was sagen Händler und Marktplätze dazu?

Für beide Parteien handelt es sich um unbekanntes Terrain – diese Regelung ist eben völlig neu. Ein Sprecher von Amazon berichtet uns von sehr unterschiedlichen Erfahrungen. So laufe die Beantragung bei den Finanzämtern zwar in vielen Fällen reibungslos, jedoch nicht immer. So hätte ein Fahrrad-Händler sein Finanzamt offenbar erst über die neue Regelung informieren müssen und habe dann Probleme mit dem Upload von Dokumenten gehabt. Bei einem Sportartikel-Händler aus Berlin hätte es hier zwar keine Schwierigkeiten gegeben – er musste allerdings zwei Monate warten, bis die Bescheinigung ausgestellt wurde. Einigen Händlern sei zudem auch zum jetzigen Zeitpunkt noch immer nicht bekannt, dass sie die Bescheinigung vorlegen müssten. 

Was tun?

Von der Deadline zum 1. Oktober 2019 sind sämtliche Händler mit Sitz in Deutschland betroffen, egal ob Kleinunternehmer oder nicht. Auch Händler aus der EU und dem Europäischen Wirtschaftsraum müssen einen Nachweis erbringen, wenn sie in Deutschland steuerpflichtig sind. Ist dies nicht der Fall, etwa weil sie der Versandhandelsregelung nach § 3c UStG unterfallen, fordern die Marktplätze statt der Erfassungsbescheinigung vielfach eine Selbsterklärung über diesen Umstand. 

Händler aus Drittstaaten, also den Ländern außerhalb der EU oder des EWR, müssen ihre Bescheinigung schon in Frühling vorgelegt haben. 

Die Ausstellung der Erfassungsbescheinigung beantragen Händler bei ihrem zuständigen Finanzamt. Den Antrag gibt es auf der Webseite des Bundesfinanzministeriums oder auch hier zum Download, samt weiterer Informationen. Hat das Finanzamt die Bescheinigung ausgestellt, muss sie dem Marktplatz vorgelegt werden – meist stehen dazu spezielle Upload-Möglichkeiten bereit. Es muss dabei mit Bearbeitungszeiten gerechnet werden, sodass zumindest temporäre Sperrungen jetzt nicht mehr ausgeschlossen werden können.

Kommentare  

#1 radermacher 2019-09-28 08:22
Guten Morgen,
Diese Massnahmen / Sperrungen sind keine gesetzliche Vorgaben. Deshalb sind die Sperrungen einseitige Vertragsänderun gen, m.E. widerrechtlich und können zu Strafmaßnahmen führen.
Da ich mit der Sperrunge bei Ebay zu rechnen habe ( ich habe bis heute noch keine Bescheinigung v. Finanzamt erhalten), habe ich bereits Strafantrag wegen Vertragsbruch mit Schadensersatzf orderung vorbereitet.
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