Nachhaltigkeit bei Elektronik

Hamburgs Justizsenator will Gewährleistungsrechte ausdehnen

Veröffentlicht: 21.10.2019 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 18.08.2022
Kartons mit Haushaltsgeräten

Aktuell gelten per Gesetz zwei Jahre Gewährleistung. Das bedeutet, dass der Käufer Ansprüche gegen den Verkäufer geltend machen kann, wenn sich innerhalb dieser Zeit ein Mangel an der Sache zeigt. Ein Mangel liegt dann vor, wenn ein Produkt nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Außerdem muss der Mangel bereits bei Gefahrübergang, also beispielsweise bei der Übergabe vom Verkäufer an den Käufer in der Filiale, vorgelegen haben. 

Handelt es sich um ein B2C-Geschäft und tritt der Mangel innerhalb des ersten halben Jahres auf, so wird außerdem von Gesetzes wegen vermutet, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorlag. Sieht der Händler den Fall anders, so ist er an der Stelle derjenige, der beweisen muss, dass das Produkt frei von Mängeln war.

Genau an diesem Punkt will Heise zufolge nun Hamburgs Justizsenator schrauben und hat auf der Justizministerkonferenz Vorschläge gemacht.

Mehr Verbraucherrechte bei Elektroartikeln

Geht es nach Hamburgs Justizsenator Till Steffen (Grüne), soll das Gewährleistungsrecht bei Elektroartikeln ausgedehnt werden: „Jeder ärgert sich, wenn Elektrogeräte schon nach kurzer Zeit den Geist aufgeben. Das ist oft kein Pech, sondern technisch so geplant“, wird er dazu von Heise zitiert. Um Produkte im Bereich Elektro und Elektronik nachhaltiger zu gestalten, sollte daher die Gewährleistung verlängert werden. Diese Verlängerung soll neue Produkte betreffen, die langlebiger sind. „Wir haben über das Bürgerliche Gesetzbuch die Möglichkeit, Hersteller zu längerer Gewährleistung zu verpflichten, damit Produkte langlebiger und nachhaltiger werden“, heißt es daher weiter. Im Fokus stehen dabei sowohl verbraucherrechtliche, als auch umwelttechnische Ziele.

Deutschland hat prinzipiell die Möglichkeit, Gewährleistungsrechte auszudehnen. In Schweden beträgt die Frist beispielsweise drei Jahre, in Island und Norwegen wird auf langlebige Produkte sogar fünf Jahre gegeben. Die Niederlande und Finnland machen die Gewährleistungsfrist prinzipiell von der zu erwartenden Lebenszeit eines Produktes abhängig.

Beweislastumkehr von zwei Jahren

Ein weiterer Vorschlag ist die Ausdehnung der Beweislastumkehr von einem halben auf zwei Jahre. Das bedeutet, dass beim Auftreten eines Mangels innerhalb der ersten zwei Jahre nach Kauf vermutet wird, dass dieser bereits von Anfang an vorlag.  

Damit dieser Vorschlag beschlussfähig wird, muss nun abgestimmt werden. Stimmen neun Bundesländer zu, wird ein Beschluss gefasst, über den dann auf Bundesebene diskutiert wird.

Über die Autorin

Sandra May
Sandra May Expertin für: IT- und Strafrecht

Sandra schreibt seit September 2018 als juristische Expertin für OnlinehändlerNews. Bereits im Studium spezialisierte sie sich auf den Bereich des Wettbewerbs- und Urheberrechts. Nach dem Abschluss ihres Referendariats wagte sie den eher unklassischen Sprung in den Journalismus. Juristische Sachverhalte anschaulich und für Laien verständlich zu erklären, ist genau ihr Ding.

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Kommentare  

#2 Redaktion 2019-10-24 10:52
Hallo Herr Steffens,

da haben Sie nicht Unrecht: Im Rahmen der Gewährleistung haben Sie das Recht, zur Nachbesserung oder aber auch Neulieferung. An dieser Stelle dürfen Sie je nach Mangel entscheiden, ob eine Reparatur sinnvoll ist. Einen Anspruch auf ein neues Gerät hat der Kunde aber nicht.

Beste Grüße,
die Redaktion
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#1 Matthias Steffens 2019-10-23 15:04
Sehr geehrte Frau May,
ich haben da mal eine kurze Frage an Sie, wir haben hier folgenden Fall:
Kunde reklamiert ein defektes Gerät welches über 1 Jahr alt ist und behauptet das er ein Anrecht auf ein Neugerät hat und einer Reparatur nicht zustimmen muss.
Ist das richtig ? Unser Stand war immer das wir bei 2 Jahren Garantie die Möglichkeit haben 2 x Nachzubessern spricht eine Reparatur durchzuführen.

Freue mich über ein kurzes Feedback
Mit freundlichem Gruß
Matthias Steffens
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