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Verpackungsgesetz 2019: Jahresabschluss-Mengenmeldung steht an!

Veröffentlicht: 29.11.2019 | Geschrieben von: Redaktion | Letzte Aktualisierung: 22.06.2022
Kartonagen

Das zu Beginn des Jahres noch mit viel Getöse in Kraft getretene neue Verpackungsgesetz (VerpackG) verlor in den vergangenen Monaten ein wenig an medialer Aufmerksamkeit. Jetzt aber – wo der Jahreswechsel immer näher rückt – gilt es für alle betroffenen Händler und Hersteller, sich um ihre Jahresabschluss-Mengenmeldung zu kümmern. Möglich ist das ab dem 01.01. des kommenden Jahres, also sobald alle tatsächlichen Verpackungsmengen des aktuellen Kalenderjahres bekannt sind. Betroffen sind all diejenigen Unternehmer, die Ware in Verkaufsverpackungen (darunter fallen Produkt-, Versand- und Serviceverpackungen) an Endkonsumenten versenden bzw. an sie übergeben. 

Seit Jahresbeginn sind diese sogenannten Erstinverkehrbringer von Verkaufsverpackungen dazu verpflichtet, sich beim Melderegister LUCID der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) anzumelden. Dabei erhalten sie für alle weiteren Schritte eine individuelle Registrierungsnummer. Mit dieser müssen sie sich an einem dualen System wie Interseroh (ganz unkompliziert möglich über den Onlineshop Lizenzero) beteiligen – und so ihren finanziellen Beitrag für die Entsorgung und das Recycling der Verpackungen liefern. 

Lizenzentgelt möglichst realistisch berechnen 

Hinter dem Begriff „Beteiligung an einem (dualen) System“ steckt Folgendes: Betroffene Händler und Hersteller lizenzieren bei einem der aktuell acht dualen Systeme ihre Verpackungsmengen. Die Höhe des zugehörigen Lizenzentgeltes errechnet sich aus Art und Menge der Verpackungen. Um das jeweilige Lizenzentgelt so realistisch wie möglich berechnen zu können, bieten einige Dienstleister Online-Berechnungshilfen an. 

„Am Ende ist es ein vergleichsweise geringer Betrag, mithilfe dessen jeder Händler seinen Beitrag zum Schutz der Umwelt leisten kann“, sagt Markus Müller-Drexel, Geschäftsführer der INTERSEROH Dienstleistungs GmbH. Schließlich drohen bei Nichtbefolgen empfindliche Strafen: So sind bereits nach wenigen Monaten über 2.000 Bußgeld-Fälle wegen des VerpackG durch die Zentrale Stelle Verpackungsregister an die zuständigen Landesbehörden übergeben worden. 

Verpackungsmengen müssen gemeldet werden

Und Achtung: Jeder ist selbst dafür verantwortlich, die tatsächlich in Verkehr gebrachten Verpackungsmengen sowohl bei seinem dualen System als auch im LUCID-Konto zu melden – und dies mindestens zweimal im Jahr. Vor Beginn eines Kalenderjahres müssen die Betroffenen ihre Verpackungsmengen, die sie in dem Jahr in Verkehr bringen werden, vorab schätzen und entsprechend angeben. Im Laufe eines Jahres können sie dann mithilfe einer optionalen unterjährigen Datenmeldung ihre geschätzten Mengenangaben an die aktuellen Verkaufszahlen anpassen. 

Eingefordert wird seitens der dualen Systeme zudem die nach Ablauf eines Jahres abzugebende sogenannte „Jahresabschluss-Mengenmeldung“, mit der der betroffene Unternehmer die tatsächlich in Umlauf gebrachten Verpackungsmengen belegt. 

Doppelte Meldung beachten

In allen Fällen einer Mengenanpassung ist dabei unbedingt darauf zu achten, dass die Meldungen gegenüber dem eigenen dualen System und LUCID immer komplett identisch erfolgen – andernfalls ergeben sich Diskrepanzen beim Abgleich beider Stellen, die als Ordnungswidrigkeit geahndet werden können.

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