Omnibus-Gesetzespaket

Der Verbraucherschutz wird verschärft

Veröffentlicht: 20.12.2019 | Geschrieben von: Patrick Schwalger | Letzte Aktualisierung: 22.06.2022
EU-Flagge zur Omnibus-Richtlinie

Die Europäische Union reformiert das Verbraucherrecht. In den letzten Jahren wurde in Brüssel an einem Reformpaket gebastelt, das unter dem Namen Omnibus-Richtlinie bekannt geworden ist (wir berichteten). Die Richtlinie bringt für Online-Händler neue Informations- und Kennzeichnungspflichten durch einen erneut verstärkten Verbraucherschutz, aber auch mögliche Verbesserungen: So sollen große Marktplätze und Plattformen künftig offenlegen, aufgrund welcher Faktoren ihre Rankings bei Suchergebnissen entstehen. Der Händlerbund hat eine ausführliche Analyse aller relevanten Änderungen veröffentlicht, die hier abrufbar ist, und die Online-Händler als Informationsgrundlage nutzen können.

In zwei Jahren werden die Regeln auch in Deutschland gelten

Am 7. Januar 2020 wird die Omnibus-Richtlinie in Kraft treten. Ab diesem Zeitpunkt hat Deutschland zwei Jahre Zeit, um die europäischen Vorgaben in nationales Recht umzusetzen. Es bleibt also noch etwas Zeit, bis die Reform in Deutschland zu Gesetz wird. Anders als bei EU-Verordnungen, die mit Veröffentlichung unmittelbar anzuwenden sind, geben EU-Richtlinien nämlich nur vor, welche Ergebnisse rechtlich erzielt werden müssen. Wie die Mitgliedstaaten dies umsetzen, liegt in ihrem Ermessen. Dadurch haben die Staaten etwas Spielraum, um die Umsetzung zu finden, die am besten zum bestehenden nationalen Recht passt. Andererseits führt dies hin und wieder zu einer uneinheitlichen Gesetzeslage im europäischen Binnenmarkt. 

Was wird sich ändern?

Die wichtigsten Änderungen betreffen die Verbraucherrechte-Richtlinie, die Preisangaben-Richtlinie sowie die Informationspflichten von Online-Marktplätzen zu Rankings und Kundenbewertungen. Die EU will dadurch erreichen, dass der Verbraucherschutz erhöht wird, weil Plattformbetreiber und Online-Händler höhere Informationspflichten haben werden. Transparenz und Fairness sollen außerdem fairere Wettbewerbsbedingungen schaffen. Wie genau die Regeln in Deutschland aussehen werden, kommt darauf an, wie die Bundesregierung die Richtlinie in nationales Recht umsetzen will. Theoretisch könnten dabei noch weitere Auflagen für Online-Händler zustandekommen, aber es ist auch denkbar, dass der administrative Mehraufwand gering bleibt. 

Änderung an der Verbraucherrechte-Richtlinie

Online-Händler müssen künftig beispielsweise eigenständig einschätzen, ob sie einen digitalen Inhalt anbieten, oder die im Gesetz neu geschaffene digitale Dienstleistung, unter die beispielsweise Videostreaming-Dienste, soziale Medien oder Online-Spiele fallen. Je nachdem ob digitaler Inhalt oder digitale Dienstleistung fallen unterschiedliche Widerrufsvorschriften an. 

Eine Erleichterung für Online-Händler gibt es bei der Gestaltung der Widerrufsbelehrung: Es soll künftig nicht mehr notwendig sein, eine Faxnummer dort und im Muster-Widerrufsformular anzugeben. Auch ein Vertragsschluss via Kunden-Chat wird vereinfacht. Denn es soll ausreichend werden, über den Chat auf das Widerrufsformular im Online-Shop zu verweisen.

Marktplätze müssen informieren, wie Rankings zustandekommen 

Für Händler und Verbraucher wird durch die Omnibus-Richtlinie in Bezug auf Suchergebnis-Rankings auf Marktplätzen aber mehr Transparenz geschaffen. Denn diese müssen künftig offenlegen, welche Parameter die Rankings beeinflussen. Immerhin bestimmen diese Parameter, welche Artikel dem Verbraucher an welcher Stelle und in welcher Form präsentiert werden. 

Marktplätze und Online-Händler mit eigenem Shop sollen außerdem dazu verpflichtet werden, anzugeben, ob und wie sie sicherstellen, dass Kundenbewertungen auf ihrer Seite und zu ihren Produkten tatsächlich echt und nicht gefälscht sind. Im eigenen Shop sind dafür die Betreiber verantwortlich, auf Marktplätzen wird der Marktplatz in die Pflicht genommen.

Und wenn im Shop personalisierte Preise genutzt und angeboten werden, muss der Händler den Verbraucher darüber zukünftig ebenfalls transparent informieren. Das betrifft alle Preise, die auf Basis von Profilen des Kundenverhaltens oder anderen automatischen Preiserstellungen zustande kommen. 

Vorsicht bei Rabattaktionen!

Durch eine Änderung der Preisangaben-Richtlinie wird es noch weitere Neuerungen bei der Preisangabe für Online-Händler geben. Denn wenn eine Preisermäßigung, beispielsweise aufgrund einer Rabattaktion, im Online-Shop bekannt gegeben wird, muss der vorherige Preis mit angegeben werden. Bei der Angabe des vorigen Preises ist dabei wichtig, dass es der niedrigste Preis ist, der im Shop mindestens 30 Tage lang angeboten wurde. 

Zudem sollen Online-Händler künftig noch deutlicher kennzeichnen, ob sie ein gewerblicher oder privater Verkäufer sind, da dies gerade auf Marktplätzen oder Plattformen oftmals nicht gemacht wird. Denn für den Verbraucher hängt davon ab, ob er das EU-Verbraucherrecht auch anwenden kann. 

Bei Verstößen gegen die Verbraucherrechte sieht die Omnibus-Richtlinie zudem EU-weit harmonisierte Bußgelder vor. 

Kommentare  

#2 Redaktion 2020-01-07 10:55
Hallo Frank,

das sind zwei unterschiedlich e Sachen. Bußgelder liegen in öffentlich-rech tlicher Hand; das UWG ist rein privatrechtlich . Schon jetzt ist es so, dass die meisten Wettbewerbsvers töße auch vom Staat mit einem Bußgeld belangt werden könnte. Beispielsweise sieht das TMG, welches die Impressumspflic ht regelt, auch Bußgelder vor. Die Abmahnregelunge n des UWG bleiben davon aber unberührt.

Mit besten Grüßen
die Redaktion
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#1 Frank 2020-01-07 10:38
Hallo und guten Morgen,
wenn die EU jetzt Regelungen zu Bußgeldern bei Verbraucherrechtsverstößen
beschließt und sich Deutschland ebenfalls daran beteiligen muss, stellt sich
mir die Frage, ob dann das auf Privatpersonen verlagerte "Abmahnrecht" nach dem
UWG nicht gegen EU-Recht verstößt, da es ja keine Bußgeldbestimmu ngen bzw.
staatlich verfolgbare Verstöße enthält, sondern lediglich die Verfolgung dieser
Verstöße auf Privatpersonen und -Institutionen verlagert.
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