Geoblocking

Bundesnetzagentur geht gegen Diskriminierung in Online-Shops vor

Veröffentlicht: 04.02.2020 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 19.07.2023
Person wird ausgeschlossen

Sie soll Diskriminierung verhindern und den Binnenmarkt stärken: Seit Dezember 2018 gilt die Geoblocking-Verordnung. Dem Prinzip Shop-like-a-local folgend, verbietet sie den Ausschluss von Kunden im Online-Shop aufgrund von Nationalität oder Wohnsitz (sogenanntes Geoblocking).

Bei Verstößen gegen die Verordnung kann die Bundesnetzagentur bis zu 300.000 Euro Bußgeld verhängen. Nun, nach über einem Jahr, wurde bekannt, zu wie vielen Verstößen es seit der Einführung der Geoblocking-Verordnung kam.

Meiste Beschwerden bei Warenkäufen

Seit Dezember 2018 sind rund 100 Verstöße bei der Bundesnetzagentur eingegangen, heißt es in einer Pressemitteilung. Die meisten Beschwerden konnten dabei häufig in Zusammenarbeit mit dem jeweiligen Anbieter gelöst werden. Gut die Hälfte der Beschwerden sei dabei aus Deutschland gekommen; ein weiterer großer Teil der Beschwerden komme aus anderen Mitgliedsstaaten der EU und ein kleiner Rest aus nicht-EU-Ländern. 

Die meisten Beschwerden betreffen Warenkäufe. Besonders betroffen seien die Bereiche Elektrogeräte, Bekleidung und E-Books.

Die Feinheiten machen es

Bei der Umsetzung der Geoblocking-Verordnung kommt es vor allem auf die Feinheiten an. Zwar ist der Online-Shop-Betreiber nicht dazu verpflichtet, in jeden Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes zu liefern; allerdings muss er die Möglichkeit schaffen, dass Bestellungen aus jedem einzelnen Staat unter den gleichen Bedingungen getätigt werden können. Tut er dies nicht, liegt ein Verstoß gegen die Geoblocking-Verordnung vor.

Diese Erfahrung hat im vergangenen Sommer auch die Deutsche Bahn gemacht: Das Unternehmen bot als Zahlungsmethode das Lastschriftverfahren an. Diese Zahlungsmethode wurde aber ausschließlich Kunden mit Sitz in Deutschland angeboten. So eine Differenzierung hat der Europäische Gerichtshof (Rechtssache C-28/18) als rechtswidrig eingestuft.

Über die Autorin

Sandra May
Sandra May Expertin für: IT- und Strafrecht

Sandra schreibt seit September 2018 als juristische Expertin für OnlinehändlerNews. Bereits im Studium spezialisierte sie sich auf den Bereich des Wettbewerbs- und Urheberrechts. Nach dem Abschluss ihres Referendariats wagte sie den eher unklassischen Sprung in den Journalismus. Juristische Sachverhalte anschaulich und für Laien verständlich zu erklären, ist genau ihr Ding.

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Kommentare  

#2 Redaktion 2020-02-04 13:34
Hallo Peter,

danke für den Hinweis. Da hat heute morgen ein Fehlerteufelche n sein Unwesen getrieben. Gemeint ist "getätigt werden können".

Die Bedeutung hast du aber richtig erfasst: Jeder muss innerhalb in der EU eine Bestellung abgeben können. Der Händler ist allerdings nicht zur Lieferung in alle Staaten verpflichtet. Hier wird das ganze noch mal etwas genauer erklärt: onlinehaendler-news.de/.../...

Mit besten Grüßen
die Redaktion
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#1 peter 2020-02-04 11:52
Hallo,

vielen Dank für den Artikel.
Was meinen Sie denn genau mit "...dass Bestellungen aus jedem einzelnen Staat unter den gleichen Bedingungen abgeliefert werden können"?
Ich verstehe das Wort "abgeliefert" in diesem Zussammenhang nicht.
Soll dass heißen, dass aus jedem Land online bestellt werden kann aber der Händler dann nicht in dieses Land liefern muss?
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