Corona-Soforthilfen für Solo-Selbstständige

Bundesregierung lehnt Anpassung der Soforthilfen ab

Veröffentlicht: 07.05.2020 | Geschrieben von: Patrick Schwalger | Letzte Aktualisierung: 25.05.2020
Soforthilfe mit Geld

Die Corona-Soforthilfen für Solo-Selbstständige sorgten in den letzten Wochen für viele Diskussionen. Denn nach den Vorgaben der Bundesregierung dürfen Solo-Selbstständige die finanziellen Hilfen nicht als Ersatz für ausgefallene Aufträge und ausgefallenes Einkommen nutzen, um den Lebensunterhalt zu finanzieren. Die Hilfen gelten weiterhin nur für betriebliche Kosten, die Selbstständige oftmals nur in sehr geringem Ausmaß haben. Für den Lebensunterhalt sollen sie die Grundsicherung nach SGB II – Hartz IV – heranziehen.

Damit waren die Corona-Soforthilfen für Solo-Selbstständige in vielen Fällen nicht die erhoffte Erleichterung in der Coronakrise. Hinzu kommt, dass viele Betroffene aufgrund von widersprüchlicher Kommunikation der Behörden nicht wissen, dass die Soforthilfe nicht für Lebensunterhalt vorgesehen ist. Die Bundesländer wollten das ändern und haben gemeinsam beim Bund auf Änderungen bestanden. Das hat Bundeswirtschaftsminister Altmaier jetzt aber abgelehnt. Die Bundesvorgaben für die Soforthilfen werden nicht geändert. 

Bundesländer sind enttäuscht

In den vergangen Wochen hatte die Bundesregierung eine Anpassung zwar geprüft. Doch am Dienstag teilte sie die Entscheidung in einer Sitzung mit den Wirtschaftsministern der Bundesländer mit. Für den Lebensunterhalt sei im Bedarfsfall die Grundsicherung da. 

„Die Bundesländer haben sich beim Bund nachdrücklich dafür eingesetzt, dass die von der Krise hart getroffenen zwei Millionen Solo-Selbstständigen Teile der Soforthilfe auch zur Sicherung ihres Lebensunterhalts einsetzen können“, erklärte Andreas Pinkwart, Wirtschaftsminister aus Nordrhein-Westfalen, daraufhin am Mittwoch der Deutschen Presse-Agentur. Auch die Vorsitzende der Wirtschaftsministerkonferenz, die Bremer Wirtschaftssenatorin Kristina Vogt, teilte die Enttäuschung von Pinkwart. 

Wie geht es weiter?

Mit der Absage der Bundesregierung bleibt jetzt erst einmal beim Alten. Solo-Selbstständige, die die Hilfen beantragt und ausgezahlt bekommen haben, aber jetzt merken, dass sie sie nicht in der bewilligten Höhe für betriebliche Kosten nutzen können, müssten die Differenz am Ende der drei monatigen Laufzeit zurücküberweisen. Und es bleibt bei einer uneinheitlichen Situation in Deutschland, weil Baden-Württemberg, Hamburg und Thüringen finanzielle Unterstützung im Rahmen der Soforthilfen bieten, die es anderswo nicht gibt. 

Auch um dieser Fragmentierung entgegenzuwirken, hatten viele eine Anpassung der Fördervorgaben erhofft. „Wenn nicht alle Bundesländer eigene Zuschüsse für Solo-Selbstständige finanzieren können, dann ist der Bund in der Pflicht, die Vorgaben anzupassen und für Einheitlichkeit zu sorgen”, forderte Ende April Andreas Arlt, der Bundesvorsitzende des Händlerbundes. „Schließlich soll die Existenz einer Unternehmerin oder eines Unternehmers am Ende nicht dadurch entschieden werden, in welchem Bundesland sie oder er lebt.” Die Entscheidung des Bundes sei für Arlt nun bedauerlich.

Nun werden einige Bundesländer prüfen, ob sie nicht doch noch eigene Mittel bereitstellen werden. „Jetzt müssen die Länder nach Wegen suchen, damit den Solo-Selbstständigen, die im Vertrauen auf eine Lösung zur Deckung des Lebensunterhalts Soforthilfe beantragt und auf Grundsicherung verzichtet haben, daraus kein Nachteil entsteht“, sagte NRW-Minister Pinkwart. Auf Nachfrage äußerte sich das nordrhein-westfälische Wirtschaftsministerium bisher noch nicht dazu, wie eine Lösung in dem Land aussehen könnte.

Kommentare  

#22 Martin 2020-05-12 12:52
Vielen Dank für die Rückmeldung. Ich muss leider anzweifeln das FAQ´s in irgendeiner Weise Vertragsbindend sind, oder vor Gericht Bestand hätten.
Auch wenn ich die Person aus dem Beitrag nicht kenne, scheint die Person ja schon eine konkrete Aussage vom Jobcenter erhalten zu haben. (Aussage von "WK" #9 aus diesem Beitrag onlinehaendler-news.de/.../...)

In Sachsen gibt es zwei Formen der "Sofort-Hilfe". 'Einmal den Zuschuss vom Bund (muss theoretisch nicht zurückgezahlt werden und darf nicht für "Unternehmergeh älter" genutzt werden) und das "Sachsen hilft sofort Darlehen" (muss komplett zurückgezahlt werden - damit dürfte man sich theoretisch bis zu einer Grenze von, ich glaube 1600€/Monat, ein "Unternehmergeh alt" auszahlen)

Als Einzelunternehm er haftet man mit seinem kompletten Privatvermögen. Ich habe meine Zweifel das die ganzen Aussagen stimmen. Die Zweifel muss man auch haben, wenn man sich seit Wochen mit der Thematik beschäftigt und jeden Tag widersprüchlich e Aussagen aus verschiedenen Bundesländern zu hören bekommt. Am Ende kommt es eben doch darauf an wo man wohnt und ob man dann ALGII beantragen MUSS, oder Glück hatte und mit den Sofort-Hilfen seine Privaten Kosten decken durfte! DAS IST EIN SKANDAL!
Zitieren
#21 Redaktion 2020-05-12 12:00
Lieber Stefan,

das ist nach unserem derzeitigen Kenntnisstand nicht eindeutig geklärt. Einige Bundesländer erlauben die Warenbeschaffun g, andere nicht. Ist also immer abhängig.

Der Antrag verweist allerdings darauf, dass man alle Unterlagen, die im Zusammenhang mit der Soforthilfe stehen, bis zu 10 Jahre aufbewahren muss. Stichprobenarti g und bei Verdachtsfällen komme es wohl zu Prüfungen, heißt es von Seite der Behörden.

Beste Grüße,
die Redaktion
Zitieren
#20 Redaktion 2020-05-12 11:59
Hallo Martin,

in den FAQ der Arbeitsagentur heißt es (www.arbeitsagentur.de/.../):

„Die Corona-Soforthi lfe gilt nicht als Einkommen, sondern als zweckbestimmte Einnahme: Sie muss zur Deckung der Betriebskosten eingesetzt werden. Darin unterscheidet sich die Corona-Soforthi lfe wesentlich von den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalt s (Grundsicherung durch Arbeitslosengel d II), die für Ausgaben wie Lebensmittel oder Miete eingesetzt werden dürfen.
Die Corona-Soforthi lfe gilt auch nicht als Einkommen, wenn sie die Betriebsausgabe n übersteigt. Andere Betriebseinnahm en als die Soforthilfe werden jedoch als Einkommen angerechnet.”
Du kannst außerdem in allen FAQ aller Behörden, die in den Bundesländern die Anträge bewilligen, genau das nachlesen. Z.B. in NRW (www.wirtschaft.nrw/.../):
„Wird der Zuschuss aus der Soforthilfe als Einkommen auf die Grundsicherungs leistungen nach dem SGB II angerechnet?

Nein. Die NRW-Soforthilfe hat einen anderen Zweck: sie soll die wirtschaftliche Existenz sichern. Die Grundsicherungs leistungen nach dem SGB II sichern dagegen den Lebensunterhalt und umfassen insbesondere Bedarfe für Ernährung, Kleidung, Hausrat, etc. sowie die Kosten für Unterkunft und Heizung.”
Toll ist es natürlich absolut nicht, dass die Solo-Selbststän digen auf Hartz IV verwiesen werden, aber für den Lebensunterhalt sollte es da zumindest keine Probleme aufgrund des Erhalts des Soforthilfe-Zus chusses geben.

Wir hoffen, dass das deine Fragen beantwortet. ;)

Beste Grüße,
die Redaktion
Zitieren
#19 Redaktion 2020-05-12 11:58
Lieber Herr Friederichs,

vielen Dank für das Lob, das freut uns sehr! Was Sie schreiben steht unserer Ansicht nach nicht im Gegensatz zu der Passage, die Sie zitieren. Sie haben Recht, dass man es nicht unmittelbar zurückzahlen muss, aber in dieser Schärfe ist die Stelle im Artikel auch nicht gemeint. Wer aber mehr bekommt als nötig, und auch wenn das aufgrund der Tatsache ist, dass man dachte, die Soforthilfe sei auch für Lebensunterhalt gedacht, muss eigentlich früher oder später Geld zurückzahlen.
Vielen Dank noch für den Hinweis zu der fehlerhaften IBAN auf den Bescheiden in NRW. Das haben wir auch schon mehrfach berichtet bekommen.

Beste Grüße,
die Redaktion
Zitieren
#18 A.S. 2020-05-11 13:48
leider wurde mein link gelöscht. googelt mal nach VGSD Corona Klage. Man kann den Staat auf Entschädigung verklagen.
Zitieren
#17 Joachim Zoepf 2020-05-11 09:53
Herr Altmaier entlarvt sich mit seiner rigiden Haltung selbst - Er redet immer vom Erhalt der Arbeitsplätze, würde aber nie öffentlich geben, dass er nur die Reichen reicher machen will. Wer würde dann noch die CDU wählen?
Zitieren
#16 Silke 2020-05-10 16:27
Unsere Familienunterne hmen (Handelsgeschäf t) existiert seit 1991. Auf Grund der wirtschaftliche n Krise 2008/2009 und deren enormen Auswirkungen auf unsere Firma hatten wir damals die Wahl, in Insolvenz zu gehen und alles (Firma & Wohnung) zu verlieren oder aber die privaten Rentenversicher ungen zu kündigen, um den Betrieb aufrecht zu erhalten.

Wir haben uns für den zweiten Weg entschieden.
So konnten wir noch einige Monate lang unseren acht Mitarbeitern den Lohn zahlen.
Jedoch reichte die Summe nicht, um die gesamte Krise zu überstehen.
Deshalb müssten wir uns leider Schritt für Schritt von allen Mitarbeitern trennen.
Damals gab es keine finanzielle Hilfe, weder vom Bund, noch vom Land.

Und obwohl wir schon über 50 Jahre alt waren, haben wir den Schritt in den Onlinehandel gewagt.
Seit dem sind wir nur noch zu zweit und verkaufen nur noch online.
Für die Altschulden aus 2009 (Abwrackprämie) zahlen wir immer noch 5,8% Zinsen. Jedoch werden wir voraussichtlich 2022 alles getilgt haben.

Dann haben wir das Rentenalter erreicht, werden weiter arbeiten müssen, denn Rente haben wir ja mal irgendwann haben kündigen müssen.

Wir hätten uns damals Hilfen gewünscht und finden es gut, dass es heute welche gibt!!!
Jedoch jammern in unserem Umfeld genau diejenigen am meisten, welche jedes Jahr zweimal in Urlaub fahren und jedes Wochenende ihre Kinder mit den tollsten Attraktionen belustigen können. Da wird auch mal ein Großeinkauf für ne Party an der Tankstelle gemacht.

Da stellt sich uns die Frage: Geht es denen so schlecht, dass sie nicht mal ein paar Wochen überleben können?. (Zumal die Betriebskosten zum Teil vom Staat finanziert werden.) Gehört zur Selbstständigke it nicht auch eine gewisse Weitsicht?
Zitieren
#15 Klaus Reinhart 2020-05-09 17:39
Die derzeit noch geltenden Massnahmen treffen nicht alle Berufsgruppen und Erwerbsarten gleichermaßen. Wenn bestimmte Bereiche nur moderate Nachteile zu bewältigen haben, andere sogar Vorteile daraus ziehen, haben diejenigen denen nichts mehr bleibt einen unangemessenen Nachteil zu tragen, der mindestens als enteignungsglei cher Eingriff zu bewerten ist. Der Bundesgerichtsh of hat dazu seit langem eine Sonderopfertheo rie in seiner den Gleichheitsgrun dsatz konkretisierend en Rechtsprechung. Wenn VERDI hier kneift, müssen andere aktivlegitimier te ihre Ansprüche geltend machen,leider!
Zitieren
#14 Stefan 2020-05-09 11:40
Wie sieht es aus mit Anschaffungen? Anschaffungen sind Betriebsausgabe n. Und es heisst im Antrag ja, es wird nicht geprüft wofür es ausgegeben wird.
Bzw. blödes Beispiel aber wie sieht es aus wenn ein Geschäftsführer seinen Ferrari abbbezahlt, der als Firmenauto galt.
Niemand weiss doch mehr woher das Geld kommt und wofür es ausgegeben wird.
Was für eine absurde Rechnung wird da aufgemacht.
Zitieren
#13 j. 2020-05-09 10:19
bei mir steht unter Punkt 2, steht es:
2. Aufrechnungsverbot
Für die bewilligte Soforthilfe gilt ein direktes Verrechnungs- beziehungsweise
Aufrechnungsverbot mit bereits bestehende Kreditlinien beim jeweiligen Kreditinstitut. Bei
Überweisung der Soforthilfe darf es nicht zu einer zwangsläufigen Bedienung bereits
bestehender Kontokorrentfor derungen oder sonstiger Zins- und Tilgungsforderu ngen kommen.
Die bewilligte Soforthilfe muss vollumfänglich zur Kompensation der unmittelbar durch die
Corona-Pandemie ausgelösten wirtschaftliche n Engpässe genutzt werden. Ihnen als
Empfänger/-in obliegt die Entscheidung, welche Forderungen mit höchster Relevanz für die
Existenzsicherung ausgestattet sind (bspw. Mietforderungen , Lieferantenford erungen) und daher
vorrangig durch den Zuschuss bedient werden sollen.
Zitieren

Schreiben Sie einen Kommentar

Newsletter
Abonnieren
Bleibe stets informiert mit unserem Newsletter.