Rechtlicher Überblick

Kinderschutz im Netz – darauf sollten Eltern und Händler achten

Veröffentlicht: 13.05.2020 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 27.09.2022
Kinder spielen im Bett auf dem Tablet

So manch einer staunt, wie gut bereits die Jüngsten mit mobilen Endgeräten umgehen können. Es scheint, als würden Kinder heutzutage bereits mit diesen Geräten auf die Welt kommen. Spätestens im Teenager-Alter läuft das Surfen im Netz mit links. Dabei wird aber oft vergessen: Auch Teenager sind noch Kinder und auch gerade wegen ihres Alters noch besonders schutzbedürftig.

Aber: Wie ist eigentlich die Lage in Sachen Kinder- und Jugendschutz im Netz? Wir haben in die verschiedenen Bereiche des World Wide Webs geschaut und uns einen kleinen Überblick verschafft. 

Are you over 18?

Die Mutter des ungeeigneten Jugendschutzes ist wohl die Frage: „Are you over 18?“ Diese ist natürlich reichlich ungeeignet, um den Anforderungen an den Jugendschutz gerecht zu werden. Besonders im E-Commerce werden Unternehmer hier vor kleine Herausforderungen gestellt. Es reicht nämlich nicht aus, lediglich zu verhindern, dass der Jugendliche das Produkt erhält. Es muss auch effektiv verhindert werden, dass ein zu junger Kunde die Ware in den digitalen Warenkorb packen kann. Daher ist online ein zweistufiges Kontrollverfahren notwendig.

Bei indizierten Trägermedien muss sogar verhindert werden, dass Kinder die Cover von DVDs oder Spielen im Shop sehen können. Nicht ausreichend ist die simple Frage, ob der Kunde über 18 Jahre alt sei. Auch die Eingabe einer Personalausweisnummer ist nicht ausreichend, da hier die Gefahr der Manipulation recht hoch ist. So gibt es beispielsweise Generatoren, mit denen man sich eine entsprechende Nummer ausspucken lassen kann, die dann das falsche Alter vorgibt. 

In der zweiten Stufe muss der Händler verhindern, dass die Ware bei der Zustellung an einen zu jungen Empfänger übergeben wird. Ein Hinweis auf dem Paket, dass die Ware nur an volljährige Personen abgegeben werden soll, ist nicht ausreichend. Allerdings kann der Händler eine Versandart wählen, bei der die Abgabe nur bei einer Person erfolgt, die mit dem des Bestellers identisch ist. 

Ballerspiele, nein – Angucken aber erlaubt

Sogenannte Ballerspiele, also Computerspiele, in denen es vor allem um das Abschießen anderer Figuren geht, sind meist ab 16 oder 18 Jahren freigegeben. Diese Freigabe gilt auch für Spiele mit gewaltverherrlichendem Inhalt. Solche Spiele dürfen nur dann erworben werden, wenn der Käufer das entsprechende Alter erreicht hat. Bei Filmen, die erst ab einem gewissen Alter freigegeben sind, gilt das gleiche. Kindern und Jugendlichen, die das erforderliche Alter nicht erreicht haben, dürfen diese Inhalte nicht zugänglich gemacht werden.

Im Kino wird daher das Alter kontrolliert; im Fernsehen laufen bestimmte Filme erst nach einer bestimmten Uhrzeit. Auch in den Mediatheken der Sender sind Inhalte für ab 16 Jährige – wie im Fernsehen auch – erst ab 22 Uhr abrufbar. Inhalte für Erwachsene gibt es lediglich von 23 bis 6 Uhr.

Probleme mit Jugendschutz bei Twitch

Diese Maßnahmen des Jugendschutzes scheinen allerdings nicht für Anbieter wie Twitch zu gelten. Twitch ist eine Plattform für sogenannte Let’s-Player. Hier kann man also anderen dabei zusehen, wie sie Computerspiele durchzocken. Dabei werden auch Spiele gestreamt, die nicht für alle Altersklassen freigegeben werden. Eine Altersabfrage findet hier eher auf dem „Are you over 18?“-Niveau statt. Der Streamer kann seinen Beitrag als Inhalt für Erwachsene „flaggen“, sprich kennzeichnen.

In der Konsequenz bedeutet das, dass vor Beginn des Streams ein Hinweis erscheint und der Besucher – auch ohne dabei auf Twitch registriert zu sein – mit einem Klick den Inhalt konsumieren kann. Das bedeutet, dass der Zwölfjährige, der 14 Uhr von der Schule nach Hause kommt, die Zeit bis zum Erscheinen der Eltern noch sinnvoll mit dem Anschauen von nicht-jugendfreien Spielen nutzen kann. Das kann einem schon komisch vorkommen. Twitch scheint sich hier nicht in der Verantwortung zu sehen. Das mag daran liegen, dass das Unternehmen ähnlich wie YouTube eben nur eine Plattform für fremde Inhalte bietet. Für die Inhalte und damit auch für die Einhaltung von Recht und Gesetz sind die Streamer verantwortlich.

Gronkh-Urteil: Gelten Streamer als Rundfunkanbieter?

Für kurzes Aufatmen unter Jugendschützern sorgte daher ein Vorstoß der Landesmedienanstalt Nordrhein-Westfalen. Diese stufte den Let’s-Player Gronkh kurzerhand als Rundfunkanbieter ein. Die Entscheidung löste bei vielen Streamern Verunsicherung aus, hätte aber dafür gesorgt, dass der Zwölfjährige nach der Schule eben keine Inhalte konsumieren kann, die gar nicht für seine Augen gedacht sind. Für den Rundfunk ist nun einmal wie dargestellt geregelt, welche Maßnahmen zum Jugendschutz ergriffen werden müssen. Wie Heise berichtete, räumt die Landesmedienanstalt NRW allerdings ein, dass die Regelungen im Rundfunkstaatsvertrag nicht mehr zeitgemäß sind. 

Allerdings sieht eine Neufassung des Medienstaatsvertrages den „Bagatellrundfunk“ vor. Rundfunkprogramme im Internet, die im Monat durchschnittlich weniger als 20.000 Zuschauer erreichen oder „vorwiegend dem Vorführen und Kommentieren des Spielens eines virtuellen Spiels dienen“, sollen von der Rundfunklizenzpflicht befreit sein. Die Neufassung soll laut t3n diesen Herbst auf den Weg gebracht werden.

Gefahren auf Webseiten für Kinder

Um ihr junges Publikum zu erreichen, unterhalten viele Unternehmen mit entsprechenden Produkten auch Internetseiten für Kinder. Die in kindgerechter Sprache verfassten Seiten sind bunt und animieren zum Klicken, Umschauen – und auch zur Eingabe von Daten. Natürlich bieten solche Seiten beispielsweise auch Gewinnspiele an. Bei diesen Gewinnspielen werden nicht selten Daten, wie etwa Name, Adresse, E-Mail-Adresse und Alter abgefragt. Dabei handelt es sich um personenbezogene Daten, deren Verarbeitung durch die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) geregelt ist. Diese schreibt nun vor, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten von Kindern unter 16 Jahren prinzipiell nur mit der Einwilligung der Eltern möglich ist. 

Dieses Erfordernis zu erfüllen, ist für die Betreiber solcher Seiten nicht ganz einfach. Schließlich können diese nicht wissen, ob das Kind auf der anderen Seite tatsächlich in dieser Hinsicht betreut wird. Bei Kindern ab dem zwölften Lebensjahr ist es keine Seltenheit, alleine zu surfen. So gaben bei einer Umfrage aus dem Jahr 2018 72 Prozent der 12- bis 13- Jährigen an, allein im Netz zu surfen. Bei den 10- bis 11-Jährigen sind es immerhin noch 40 Prozent. Dessen scheinen sich auch die Seitenbetreiber bewusst zu sein. Jedenfalls wird bei Gewinnspielen für Kinder oftmals darauf hingewiesen, dass die Kinder vor der Eingabe ihrer Daten bitte ihre Eltern um Erlaubnis bitten sollen. Oftmals wird daher eine Checkbox mit einem entsprechenden Text verwendet.

Problematisch ist hier allerdings, dass der Seitenbetreiber keinerlei Einfluss darauf hat, ob die Checkbox vom Kind oder dessen Eltern abgehakt wird. Inwiefern an dieser Stelle rechtliche Konsequenzen für die Seitenbetreiber drohen, wurde noch nicht von Gerichten entschieden. Eine wirkliche Rechtssicherheit bezüglich dieser Angebote kann nach aktuellem Stand der Dinge also noch nicht hergestellt werden. Hier sind schlicht und ergreifend die Eltern gefragt, ihren Kindern einen kritischen Umgang mit der Freigabe von Informationen anzuerziehen. 

Der Fremde auf der anderen Seite

Eine Angst, die viele Eltern sicherlich umtreibt, ist die Anonymität im Netz und die daraus resultierenden Risiken. Im Netz gibt es zahlreiche Seiten, in denen sich Kinder und Jugendliche in Chats mit Gleichaltrigen treffen können. Der Haken an der Sache ist, dass niemand mit Sicherheit sagen kann, ob auf der anderen Seite der 13-jährige Paul mit der eigenen Tochter chattet, oder nicht vielleicht doch eher der 40-Jährige Gerd, der nichts Gutes im Sinn hat. Cyber-Grooming, also das Heranmachen an Kinder im Netz, ist verboten.

Beim Cyber-Grooming geht es noch nicht um die Missbrauchshandlung an sich, sondern lediglich um die Aufnahme der Kommunikation zu einem Kind, um dieses möglicherweise später zu missbrauchen. Es ist also so gesehen der Versuch des Missbrauchs.

Cyber-Grooming: Das Problem des „untauglichen Versuches“

Zum Auffinden von verdächtigen Personen geben sich Ermittler der Polizei oft als Kinder aus und begeben sich auf die Suche nach potentiellen Tätern. Das Problem an der Sache ist allerdings folgendes: Der mögliche Täter denkt zwar, dass auf der anderen Seite ein Kind sitzt, das ist aber nicht der Fall. Juristisch gesehen spricht man hier von einem untauglichen Versuch: Der mögliche Täter strebt den Taterfolg an, kommt aber nicht so weit (Versuch). Beim untauglichen Versuch kommt noch der Umstand hinzu, dass der Taterfolg gar nicht erreicht werden kann. Bilderbuchhaft wird hier oft das Beispiel des Täters angeführt, der sein Opfer mit einer täuschend echt aussehenden Wasserspritzpistole erschießen möchte.

Beim untauglichen Versuch kann das Gericht von einer Strafe absehen oder sie ganz abmildern.  

Nun wurde im Januar 2020 das Strafgesetzbuch in § 176 StGB so abgeändert, dass sowohl Cyber-Grooming, als auch der untaugliche Versuch des Cyber-Groomings unter Strafe gestellt wird. Es wird also bestraft, wer sich im Netz an ein Kind heran macht, was eigentlich kein Kind, sondern ein Ermittler ist. Der ehemalige BGH-Strafrichter Thomas Fischer bezeichnet den Paragraphen in seiner Spiegel-Kolumne daher als „Versuch des Versuchs des Kindesmissbrauchs“.

Inwiefern dadurch die Gefahren für Kinder im Netz reduziert werden, muss die Entwicklung zeigen. 

Never ending Story: Kinderfotos im Netz

Den Abschluss macht das leidige Thema Kinderfotos im Netz. Verfolgt man hier die regelmäßigen Diskussionen im Netz, scheint es im großen und ganzen zwei Lager zu geben. Die einen sagen: „Kinderfotos haben im Netz nichts zu suchen!” Die anderen stellen sich eher auf den „Ich mach mit meinen Kindern was ich will“-Standpunkt. Rein rechtlich gesehen ist es so, dass die Veröffentlichung von Fotos im Netz immer in die Persönlichkeitsrechte der abgebildeten Personen eingreift. Die Frage ist dabei stets, ob der Eingriff gerechtfertigt ist. In die eigenen Grundrechte darf der Mensch recht freigebig selbst eingreifen. Es stellt sich also die Frage, ob man die Bilder seiner minderjährigen Kinder selbst veröffentlichen kann. 

Darf ich Bilder meiner Kinder bei Facebook und Co. posten?

Rechtlich muss hier auf die sogenannte Grundrechtsmündigkeit abgestellt werden. Je nachdem, um welches Grundrecht es geht, muss die Altersgrenze quasi über den Daumen gepeilt werden. Für die sogenannte Religionsmündigkeit hat sich eine Altersgrenze von 14 Jahren eingebürgert. Bei der Entscheidung über die körperliche Unversehrtheit, um die es beim Stechen von Piercings und Tattoos geht, dürfte die Grenze etwas höher liegen. Hat ein Kind die Grundrechtsmündigkeit für ein Grundrecht noch nicht erreicht, muss der Erziehungsberechtigte entscheiden. Diese Entscheidung muss er allerdings im Sinne des Kindes treffen.

Inwiefern es also im Sinne der eigenen Kinder ist, Bilder auf Facebook und Co. der breiten Masse zu präsentieren, muss jeder selbst entscheiden. Allerdings besteht hier neben der Gefahr, dass das Kind diese Veröffentlichungen später womöglich ernsthaft übel nehmen wird, auch das Risiko, dass andere Personen die Bilder für ihre eigenen Zwecke nutzen.

Über die Autorin

Sandra May
Sandra May Expertin für: IT- und Strafrecht

Sandra schreibt seit September 2018 als juristische Expertin für OnlinehändlerNews. Bereits im Studium spezialisierte sie sich auf den Bereich des Wettbewerbs- und Urheberrechts. Nach dem Abschluss ihres Referendariats wagte sie den eher unklassischen Sprung in den Journalismus. Juristische Sachverhalte anschaulich und für Laien verständlich zu erklären, ist genau ihr Ding.

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