Coronakrise

Bundestag beschließt Gutscheinlösung für Veranstalter (Update)

Veröffentlicht: 15.05.2020 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 18.05.2020
Abgesagtes Konzert

Viele Veranstaltungen müssen derzeit aufgrund der Coronaverordnungen abgesagt werden. Klar: Der Kunde will nun sein Geld zurück. Den Anspruch hat er im Grunde genommen auch. Allerdings kann dies zur existenzbedrohenden Lage für die Veranstalter werden. Viel diskutiert wurde daher eine Gutscheinlösung. Kunden, die Tickets für eine abgesagte Veranstaltung erworben haben, sollten lediglich Anspruch auf einen Gutschein haben. Dies stieß teilweise auf harsche Kritik von Seiten der Verrbaucherschützer. Schließlich sind Kunden, deren Einkommen gerade und auch in Zukunft ungewiss ist, auf jeden Euro angewiesen. Eine verzwickte Situation für beide Seiten. Nun hat der Bundestag seine Lösung präsentiert.

Spielraum für Freizeiteinrichtungen und Veranstalter

Wie der Spiegel gestern Abend in seinem täglichen Update berichtete, hat der Bundestag am Donnerstag einen Gesetzesentwurf verabschiedet, der Regelungen zu Veranstaltungen, wie etwa „Konzerten, Festivals, Theatervorstellungen, Lesungen, Filmvorführungen oder Sportwettkämpfen“ beinhaltet.

Veranstaltern soll es erlaubt sein, Kunden als Ersatz für die abgesagten Veranstaltungen, Gutscheine für „eine gleichwertige Veranstaltung“ (Wortlaut Spiegel) auszustellen. Diese sollen bis zum 31. Dezember 2021 gültig sein. Werden sie bis dahin nicht eingelöst, können Kunden ihr Geld zurück verlangen. Diese Regelung soll für Tickets gelten, die vor dem 8. März 2020 erworben wurden. 

„Die Aussicht auf ein kulturelles Erlebnis bleibt genauso erhalten wie den Veranstaltern unzumutbare Härten erspart werden“, lobt Kulturstaatsministerin Monika Grütters (CDU) laut Spiegel die Idee. Wer aus einer finanziellen Not heraus auf die Rückerstattung angewiesen sei, könne sich allerdings auf eine Härtefallregelung berufen. 

Die CDU/CSU erörtert auf ihrer Seite, dass diese Regelung nicht nur Vorteile für Veranstalter habe, sondern auch für Kunden: Würde man zulassen, dass die Kunden reihenweise ihr Geld zurück fordern, könnten Veranstalter unter dieser finanziellen Last zusammenbrechen. Im Ergebnis kämen die Kunden weder in den Genuss der oder einer ähnlichen Veranstaltung, noch bekämen sie im Falle einer Insolvenz ihr Geld zurück. 

Brüssel mahnt zur Einhaltung der Verbraucherrechte

Aus Brüssel hingegen eine Warnung: Die EU-Kommission kündigte laut Spiegel an, gegen Länder vorzugehen, die die Verbraucherrechte beschneiden. Verbraucher hätten trotz der Coronakrise einen Anspruch auf Rückzahlung der Ticketpreise bei Absagen. Mehrere Länder wollen Verbraucher dazu verpflichten, Gutscheine statt Rückerstattungen zu akzeptieren. Deutschland, wo zunächst auch eine solche Regelung angekündigt wurde, hat sich nach ersten Warnungen aus Brüssel zu der jetzigen Lösung entschlossen. 

Generell schlägt die EU Veranstaltern vor, ihren Kunden attraktive Lösungen zu bieten. Veranstalter können ihren Kunden natürlich Gutscheine anbieten – auf freiwilliger Basis. So empfiehlt die Kommission Veranstaltern sogar die Ausgabe von Gutscheinen, die „nach spätestens einem Jahr zurückerstattet werden können, wenn sie nicht eingelöst wurden“. Dies ist allerdings eine Lösung, die Brüssel eben nicht als Grundlage für ein Gesetz sieht, sondern als Lösungsvorschlag für Unternehmen. Ob Deutschland mit seiner Regelung also dem EU-Recht treu geblieben ist, ist tatsächlich fraglich. 

Schließlich heißt es aus Brüssel laut Spiegel: „Der Ausgangspunkt ist, dass europäische Verbraucher ein Recht auf Erstattung haben. Punkt.“.

Update: Wertgutscheine möglich

Aufgrund der vielen Nachfragen zu der Formulierung „gleichwertige Veranstaltung“, besteht hier ein Klarstellungsbedürfnis: Die Veranstalter bekommen mit der Gutscheinlösung die Möglichkeit, das Geld für Tickets in Form von Wertgutscheinen zurück zu erstatten. Das Vertrösten auf einen anderen Termin oder eine Ausweichveranstaltung mittels Sachgutschein ist gesetzlich gesehen nicht vorgesehen, aber natürlich möglich, sofern der Käufer mit solch einer Lösung einverstanden ist. Grundsätzlich haben Käufer allerdings einen Anspruch auf einen Wertgutschein. 

Über die Autorin

Sandra May
Sandra May Expertin für: IT- und Strafrecht

Sandra schreibt seit September 2018 als juristische Expertin für OnlinehändlerNews. Bereits im Studium spezialisierte sie sich auf den Bereich des Wettbewerbs- und Urheberrechts. Nach dem Abschluss ihres Referendariats wagte sie den eher unklassischen Sprung in den Journalismus. Juristische Sachverhalte anschaulich und für Laien verständlich zu erklären, ist genau ihr Ding.

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Kommentare  

#20 Sabine B. 2020-08-13 14:30
Hallo liebes Redaktionsteam,
ich möchte recht herzlich danke sagen.Sie haben mir ein Stück weiter geholfen.
Ich wünsche Ihnen einen schönen und erträglichen Tag, bei dieser Hitze.
Viele Grüße
Sabine B.

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Antwort der Redaktion:

Liebe Sabine,

herzlichen Dank für das freundliche Feedback, da freuen wir uns!

Wir wünschen Ihnen auch einen kühlen und angenehmen Tag und ein erholsames Wochenende.

Beste Grüße,
die Redaktion
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#19 Sabine B. 2020-08-12 12:03
Hallo liebe Redaktion,viele n Dank für die schnelle Antwort.
Ich habe alles noch einmal durchgesehen und festgestellt, dass der Veranstalter bei uns zwei Mal wegen Krankheit eines Bandmitgliedes abgesagt hat und mit keiner Silbe die Corona- Krise erwähnt hat.( Nach dem 08.03.2020)
Soweit ich mich informiert habe, hätte die Corona- Krise doch als Begründung für die Verlegung des Konzertes angegeben werden müssen, damit der Veranstalter die Karten in Gutscheine tauschen kann???
Wenn mich jetzt nicht alles täuscht, ist der Veranstalter uns gegenüber nun doch verpflichtet den Betrag zu erstatten???
Der Hinweis auf die Corona-Krise kam erst im Juli 2020.
Über eine kurze Information wäre ich dankbar.
Viele Grüße
Sabine B.

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Antwort der Redaktion

Hallo Sabine,

in der Tat gilt die Gutscheinlösung ausschließlich für Veranstalter, die sich bei der Absage auf die Coronakrise berufen. Die Änderung des Absagegrundes könnte einen Verstoß gegen die Grundsätze von Treu und Glauben verstoßen.

Wie gut Ihre Chancen hier im Fall eines Rechtsstreites sind, können wir allerdings nicht beurteilen. In so einem Fall können Sie sich aber gut an die Verbraucherzent rale wenden oder aber direkt einen Rechtsanwalt aufsuchen.

Mit besten Grüßen
die Redaktion
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#18 Sabine B. 2020-08-11 18:18
Hallo Frau May, ich möchte mich auf die Mail von Gerhard M. 2020-07-29 00:40 (#16) beziehen. Das ist genau unsere Geschichte.
Heute haben wir vom Veranstalter wieder einen Hinhaltebrief bekommen, allerdings auch mit der Aufforderung unsere privaten Daten im Bezug auf den Härtefall,offen zu legen.
Es kann ja wohl nicht sein, dass wir für unser eigenes Geld nun im Härtefall, unsere Konten, Krankengeldbesc heinigungen etc.offenlegen müssen.
Wir haben mit dem Veranstalter einen Vertrag gemacht und er hat ja schließlich auch sofort sein Geld bekommen.
Frage nun:Ist das wirklich rechtens???,bzw .rechtlich vertretbar, verstößt dass nicht gegen das Gesetz ???
Was müßen wir uns wirklich gefallen lassen und wie kommen wir an unser Geld.
Wir sehen nicht ein, dem Veranstalter das Geld leihweise zur Verfügung zu stellen.
Abgesehen davon, benötigen wir es selbst in dieser Zeit.
Für einen Rat, wären wir sehr dankbar.
Mit freundlichen Güßen Sabine B.

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Antwort der Redaktion

Hallo Sabine,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Ihren Frust können wir sehr gut nachvollziehen und uns erreichten in den letzten Wochen sehr viele ähnliche Fälle.

Zur Rechtslage generell: Eine Verschiebung einer Großveranstaltu ng müssen Sie grundsätzlich nicht hinnehmen. Möchten Sie die Karte zurückgegeben, können Sie Eintrittspreis und ggf. die Vorverkaufsgebü hren sowie die Versandkosten zurückverlangen . Dies gilt auch, wenn der Termin gänzlich abgesagt wurde. Denn im Falle einer Absage kommt der Veranstalter seiner Leistungspflich t nicht nach – unabhängig davon, ob der Veranstalter den Ausfall zu verantworten hat oder nicht.

Es ist jedoch zu beachten, dass die Bundesregierung ganz aktuell ein neues Gesetz beschlossen hat, nach dem in solchen Fällen ein Gutschein zu akzeptieren ist. Veranstaltern ist es mit dem Gesetz nun offiziell erlaubt, Kunden als Ersatz für die abgesagten Veranstaltungen , Gutscheine für „eine gleichwertige Veranstaltung“ auszustellen. Diese sollen bis zum 31. Dezember 2021 gültig sein. Werden sie bis dahin nicht eingelöst, können Kunden ihr Geld zurück verlangen. Diese Regelung soll für Tickets gelten, die vor dem 8. März 2020 erworben wurden. Außerdem gibt es eine Härtefallregelu ng, wenn die Betroffenen dringend auf das Geld angewiesen sind. Hier könnten Sie also nachweisen, dass Sie finanziell auf eine Rückzahlung abgewiesen sind. Da Sie hier die Beweißlast tragen reicht es leider nicht aus, einfach zu behaupten, es handle sich um einen Härtefall. Sie müssen beweisen, dass Sie ohne dieses Geld laufende Kosten, wie etwa die Miete oder den Strom nicht begleichen können. Dafür kann beispielsweise der Kontoauszug als Beweis dienen.

Grund: Die Veranstalter und Betreiber sind in der aktuellen Situation, in der sie ohnehin keine oder nur wenige Einnahmen erzielen, mit einem erheblichen Liquiditätsengp ass konfrontiert. Für viele ist damit eine die Existenz bedrohende Situation entstanden, was zu den verzögerten Auszahlungen (auch in Ihrem Fall) führen dürfte.

Dass diese Regelung für Verbraucher wenig nachvollziehbar ist und sie unangemessen benachteiligt, können wir gut nachvollziehen. Auch die EU hat bereits Kritik geübt und die Beschneidung der Verbraucherrech te kritisiert. Bis es so weit ist und das Gesetz ggf. gekippt wird, müssen Sie jedoch unter den o.g. Voraussetzungen den Gutschein akzeptieren. Ich bedauere, dass ich Ihnen keine positivere Rückmeldung zu Ihrer Frage geben konnte.

Mit besten Grüßen
die Redaktion
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#17 Ude Werner 2020-07-30 13:27
Hallo Gerhard,
diesen Rat einen Anwalt zu kontaktieren ist meistens mit Kosten verbunden, Erfolg fraglich. Die Verbraucherbera tungen sind überfordert und können nicht weiterhelfen. Einzig und allein muss der Gesetzgeber handeln aber dieser sieht seinen Fehler mit der Gutscheinregelu ng nicht ein. Eine Pleitewelle der Veranstalter wird den Ticketkäufer um sein Geld bringen. Millionen Euro liegen ohne Aufsicht auf unbekannten Konten, Auflagen an welche Veranstalter gebunden sind scheint es nicht zu geben. Meine Anfrage an das Bürgerservice Presse- und Informationsamt der Bundesregierung konnte nicht beantwortet werden. Auf eine Antwort vom Bundesministeri ums der Justiz und für Verbraucherschu tz warte ich bisher vergebens. So wird Verbrauchschutz in Deutschland einfach ausgehebelt. Na ja nächstes Jahr sind Wahlen, ein Frustwähler mehr, danke Bundesregierung !!!
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#16 Gerhard M. 2020-07-29 00:40
Ich bin gerade sehr verärgert.
Ich wurde von eventim über die Verschiebung der von mir gebuchten Veranstaltung informiert. Statt des Ersatztermines wurde altwernativ die Rückabwicklung angeboten.
Diese habe ich in Anspruch genommen. Dazu musste online eine gesonderte Seite aufgerufen werden, wo ebenfalls die Rede von Rückabwicklung ist. Erst nachdem ich die Tickets zurückgesandt habe, teilt mit eventim mit, dass der Veranstalter mit Verweis auf die neue Gesetzgebung sich für die Gutscheinlösung entschieden habe.
Meines Erachtens liegt hier eine bewusste oder zumindest unbewusste Täuschung vor. Bereits bei dem Angebot der Rückabwichlung galt die neue Gesetzesregelun g. Es hätte auf die Ersatzleistung Gutschein hingewiesen werden müssen. Da dies nicht erfolgte, musste ich von einer Rückabwicklung ausgehen, also einer Rückgewährung der erbrachten Leistungen, also Rückgabe der Tickets und Kaufpreiserstat tung. M.E. ist mangels anderslautenden Hinweis ein gültigerm Vertrag zur Rückabwicklung geschlossen. Der Vertragspartner hat bei Abgabe seiner Willenserklärun g nicht von seiner Wahlmöglichkeit für die Gutscheinregelu ng Gebrauch gemacht.
Eventim ignoriert meine entsprechenden Forderungen.
Wird meine Meinung geteilt und kann ich die Kaufpreiserstat tung ggf. rechtlich durchsetzen?

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Anmerkung der Redaktion

Hallo Gerhard,

wir können deinen Ärger gut nachvollziehen.

Ob sich der Veranstalter umentscheiden darf, lässt sich aus der Ferne schwer beurteilen. Daher raten wir dir, Rat beim Anwalt oder aber einer der Verbraucherzent ralen zu suchen. Eine Einzelfallberat ung können wir in der Redaktion leider nicht leisten.

Beste Grüße
die Redaktion
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#15 MathiasMMMMathiasMaM 2020-07-23 15:26
Mathias Hille, was passiert mit dem Wert des Gutscheins bei zwischenzeitlic her Insolvenz des Veranstalters bis 31.12.2021? Und warum werden solche worst- case Szenarien vom Gesetzgeber nicht berücksichtigt? Das jahrzentelang bewährte Gebot " Leistung/ Ware gegen Entgelt/ Bezahlung" wird wieder einmal ad absurdum geführt.

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Antwort der Redaktion

Hallo Mathias,

damit sprichst du genau einen der Kritikpunkte an.
Hier müssen Verbraucher einfach die Rechtslage im Blick behalten. Die EU hat bereits angekündigt, dass durch die Gutscheinlösung möglicherweise EU-Recht verletzt wird.

Mit besten Grüßen
die Redaktion
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#14 Wolfgang 2020-06-24 12:12
Hallo, Frau May!
Ich habe am 31.1.2020 sehr teure Tickets für ein Konzertam 03.Sept.20 in der Arena di Verona gekauft.Da diese Veranstaltung nun wegen der Pandemie ausfällt,hat man mir zwar einen Gutschein angeboten, doch die von mir gewünschte Rückzahlung des Kaufpreises verweigert.Für den Fall,dass ich den Gutschein bis zum 15.juli nicht annehme,werden meine Auslagen automatisch als Schenkung betrachtet. Dieses Vorgehen soll angeblich auf einen Erlass der Italienischen Regierung beruhen.
Ist eine solche Handhabung nach EU-Recht zulässig. Was empfehlen Sie mir??

Beste Grüße
W. A.

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Antwort der Redaktion

Hallo Wolfgang,

grundsätzlich sind die Gutscheinlösung en nur schwer mit dem Europarecht vereinbar. Dieses garantiert dem Kunden eigentlich die Erstattung des Geldes, wenn eine Veranstaltung abgesagt wird.

Derzeit ist die Gutscheinlösung aber in vielen Staaten der EU, wie auch in Deutschland, umgesetzt wurden. Es liegt noch keine Entscheidung der EU vor, dass diese Gesetze tatsächlich gegen EU-Recht verstoßen.

Ich an Ihrer Stelle würde den Gutschein erst einmal unter Vorbehalt bzw. ohne jede Anerkennung einer Rechtsfolge akzeptieren. Möglicherweise hat Italien aber auch eine Härtefallregelu ng, wie Deutschland. Dann dürften Sie das Geld heraus verlangen, wenn Sie dies zur Deckung Ihrer Kosten benötigen.

Vielleicht lassen Sie sich aber mal von einer Verbraucherzent rale beraten. Die dürften Erfahrung im Umgang mit solchen Streitigkeiten haben.

Mit besten Grüßen
die Redaktion
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#13 Gerhard S. 2020-06-19 16:24
Hallo Frau May, unter dem #11 antworteten Sie für den Fall einer Buchung nach dem 8.3., dass die Gutscheinlösung akzeptiert werden müsste und unter dem #9, dass die sonstigen Regelungen gelten und der Veranstalter das Geld zurückerstatten muss. Was gilt denn nun?

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Antwort der Redaktion

Hallo Herr S.,

#9 bezieht sich auf den Fall, bei dem die Tickets nach dem Stichtag, sprich dem 8. März gekauft wurden. Die Gutscheinlösung greift nur für Tickets, die davor erworben worden. Für später erworbene Tickets darf der Käufer sein Geld zurück verlangen und muss sich nicht mit einem Gutschein abfinden.

Der Grundgedanke hinter dem Stichtag ist folgender: Der Veranstalter, der trotz der Einschränkungen , die im März in Kraft getreten sind, Tickets für Veranstaltungen verkauft hat, ist weniger schutzbedürftig , als der, der vor den Einschränkungen Tickets verkauft hat. Der, der nach dem 8. März fleißig weiter verkauft hat, hätte schlicht wissen müssen, dass die Veranstaltungen nicht stattfinden werden.

Mit besten Grüßen
Sandra May
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#12 W. Ude 2020-06-16 09:10
Leider scheint die Gutscheinlösung mit großen Problemen behaftet zu sein. Zuerst muss man den Veranstalter herausfinden, Mailadresse z.B..Schreibt man diesen an erhält man eine Auskunft oder auch nicht. Die Antwort lautet eventuell es muss noch geklärt werden wie dieser Gutschein formuliert werden muss. Wie kann ich diesen einlösen? Wie erfahre ich welche Veranstaltung, jeder einzelne Veranstalter, in Zukunft anbietet. Von allein kommen die Veranstalter nicht auf den Verbraucher zu. Mehrere Kontaktaufnahme n zu Veranstaltern haben bisher zu keiner positiven Aussage geführt.Tickets die ich zu Anlässen geschenkt bekommen habe muss ich an den schenkenden zurückführen. Ohne Geld oder Gutschein werde ich mich hüten neue Tickets zu ordern. Die 2. Welle bringt dann den Bankrott und alles ist futsch. Ticketmaster, Eventim und wie sie alle heißen haben plötzlich nicht mehr damit zu tun. Millionen Euro liegen irgendwo, die Frage ist wie lange noch. Dies soll Verbraucherrech t sein, da wähl ich doch lieber direkt die falsche Partei, danke Bundesregierung . Die Frage nun wie kann dem Verbraucher geholfen werden?
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#11 Ute Pront 2020-06-15 15:39
Hallo, auch ich habe da eine Frage und finde mich leider in dem Gesetzes-Dschun gel nicht zurecht.
wir haben einen Junggesellinnen Abschied geplant. Hier haben wir bei einem Veranstalter ein Pakt (Brauhaustour und Partyboot) gebucht. Dieses haben wir nach dem 8 März 2020 gemacht und telefonisch wurde uns mitgeteilt, falls es wegen Corona nicht stattfinden könnte, würden wir unser Geld zurück erhalten.
Jetzt beruft sich der Veranstalter allerdings auf die Gutschein Regelung. Müssen wir das akzeptieren?

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Antwort der Redaktion

Hallo Ute,

der Veranstalter darf sich hier jetzt tatsächlich auf die Gutscheinlösung berufen. Schließlich gab es diese Möglichkeit beim Vertragsschluss noch nicht.

Mit besten Grüßen
die Redaktion
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