Stärkung des fairen Wettbewerbs

Gesetz gegen Abmahnmissbrauch soll im Herbst kommen

Veröffentlicht: 14.07.2020 | Geschrieben von: Melvin Louis Dreyer | Letzte Aktualisierung: 14.07.2020
Personen diskutieren Dokument

Schon 2018 wurde das Verfahren in den Gang gebracht: Die Bundestagsfraktionen von CDU/CSU und SPD forderten die Bundesregierung auf, ein Gesetz zu entwerfen, dass sich mit dem Thema des Missbrauchs von Abmahnungen auseinandersetzt. Nachdem das Verfahren zunächst seinen Lauf genommen hatte, wurde es dann im letzten Quartal 2019, nach einer Sachverständigenanhörung, still um das Vorhaben. 

Am 13. Juli 2020 aber teilten nun die Regierungsfraktionen mit, dass man sich auf ein Gesetz verständigt habe. Und das soll unmittelbar nach der parlamentarischen Sommerpause im Bundestag beschlossen werden.

Gesetz für fairen Wettbewerb gibt wieder Lebenszeichen von sich

Im Mai 2019 war der erste Entwurf zum Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs vorgelegt worden. Sein erklärtes Ziel: Unter anderem die Eindämmung missbräuchlicher Abmahnungen, die besonders der Gebührenerzielung und Generierung von Vertragsstrafen dienen, um 50 Prozent. Nach dem letzten Stand sollte etwa ein Anspruch von Mitbewerbern auf Aufwendungsersatz bei „geringfügigen“ Verstößen nicht möglich sein. Zur Diskussion stand auch, den fliegenden Gerichtsstand, mit einigen Ausnahmen, abzuschaffen. Bislang können Abmahner oftmals ein Gericht wählen, vor dem sie einen etwaigen Prozess führen möchten. 

Richtig eins war man sich jedoch bei den konkreten rechtlichen Regelungen nicht. Nicht nur die Parteien äußerten Kritik an einzelnen Punkten, etwa weil der Entwurf für die Praxis zu ungenau definiere, wann Vertragsstrafen nun eigentlich zu hoch seien. Oder weil abmahnende Verbände und Mitbewerber unterschiedlich behandelt werden sollen. 

Auch bei der Expertenanhörung im Oktober 2019 wurden Schwachpunkte im Gesetzesentwurf gesehen. Kritisiert wurden hier etwa unklare Rechtsbegriffe. 

Schutz kleiner und mittlerer Unternehmen gegen Abmahnmissbrauch im Fokus

Fest steht: Das Wettbewerbsrecht soll nicht als Vorwand genutzt werden dürfen, „um rechtschaffende Unternehmen wegen kleinster Verstöße zur Kasse zu bitten“, wie Dr. Jan-Marco Luczak, rechts- und verbraucherpolitischer Sprecher der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, mitteilt. 

Aus der Pressemitteilung ergeben sich auch einige Punkte, die sich nach der Einigung im Gesetz wiederfinden sollen. So sollen kleine und mittlere Unternehmen vor der Forderung von Aufwendungsersatz geschützt sein, wenn es etwa um falsche Angaben im Impressum geht oder um Verstöße gegen die Datenschutzgrundverordnung. „Das ist ein wichtiges und richtiges Signal und ein guter Ausgleich zwischen den Interessen von Unternehmen und ihren Wettbewerbern“, heißt es von Thorsten Frei, dem stellvertretenden Vorsitzenden der CDU/CSU-Bundestagsfraktion. Zudem sollen die Voraussetzungen, unter denen Mitbewerber, Verbände oder andere Einrichtungen zu Abmahnungen berechtigt sind, verschärft werden. Nur so sei sicherzustellen, dass das bewährte Instrument der Abmahnung nicht fälschlich genutzt wird, um Wettbewerbern Schaden zuzufügen, erklärt Luczak weiter.

Auch im Designrecht soll sich etwas ändern: „Wer Ersatzteile anbietet, kann dies künftig für neue Designs auch neben dem Hersteller von Originalteilen tun“, sagt Ingmar Jung, zuständiger Berichterstatter. Die Rechtslage für bereits eingetragene Design solle sich dabei aber nicht ändern. „Damit werden Ersatzteile für die Verbraucher günstiger und gleichzeitig schützen wir das Vertrauen in bisher bestehende Rechte, indem wir nicht rückwirkend eingreifen“, führt er fort. 

Ein aktueller Gesetzesentwurf auf Basis der Einigung liegt uns noch nicht vor.

Kommentare  

#2 Jörg Faß 2020-07-22 19:06
Leider widerspricht sich das Gesetz hier ständig. Hohe Streitwerte sind mit Anwalt zwangsläufig pflicht. Allerdings sind (leider) auch erst ab etwa 100 Verstöße eine Reaktion möglich. Eine Strafzahlung muss allerdings so hoch sein, das der Wert der Originalmünze um einiges übertroffen wird.

Nicht zu vergessen. Es ist mit an Sicherheitgrenz ender Wahrscheinlichk eit davon auszugehen, das die Merkel den Richter(innen) schon sagt wie sie bei Falschgeld zu urteilen haben. (§ 140 BGB)
Zitieren
#1 Roland Baer 2020-07-15 18:37
Fliegender Gerichtsstand bleibt oder wird abgeschafft?
__________________________________________________________________________

Antwort der Redaktion

Lieber Herr Bär,

nach dem letzten Stand im Regierungsentwu rf sollte der fliegende Gerichtsstand nach dem UWG weitgehend eingeschränkt werden und im wesentlichen für nur jene Fälle erhalten bleiben, in denen der Beklagte keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder sich dessen geschäftliche Handlung an einen örtlich begrenzten Empfängerkreis richtet.

Inwiefern diese Regelung auch nach der Einigung der beiden Fraktionen vorgesehen ist, lässt sich zur Zeit nicht sagen. Ein aktualisierter Entwurf liegt leider noch nicht vor.

Beste Grüße

die Redaktion
Zitieren

Schreiben Sie einen Kommentar

Newsletter
Abonnieren
Bleibe stets informiert mit unserem Newsletter.