Einzelfallbetrachtung – die juristische Kolumne

Die P2B-Verordnung: Danke für nichts!

Veröffentlicht: 11.08.2020 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 12.08.2020
überraschter Geschäftsmann

Es hätte so schön werden können: Endlich müssen Plattformen wie Amazon und Ebay offenlegen, warum manche Suchergebnisse besser geranked werden als andere. Fühlen sich Händler ungerecht behandelt, so soll ein internes Beschwerdeverfahren den ganzen Sachverhalt prüfen. Die Klappe-zu-Affe-tot-Methode, wie sie Amazon mutmaßlich bei den Kontensperrungen anwendet, soll Vergangenheit sein. Zudem sollen Plattformen Mediatoren benennen, mit denen sie bereit sind, im Streitfall zusammen zu arbeiten. So sollen Händler nicht mehr teure Gerichtsverfahren mit hohem Risiko auf sich nehmen müssen, um Lösungen zu finden.

Im Kern bringt die P2B-Verordnung scheinbar viele gute Sachen zu Papier. Naja, wäre da nicht unter anderem der Bundestag, der aus der Verordnung ein zahnloses Schmusekätzchen macht.

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Auch die P2B-Verordnung hat ihre Schwächen

Vor der Kritik an der deutschen Politik sollte allerdings noch mal ein scharfer Blick auf die P2B-Verordnung geworfen werden. Diese klingt zwar erstmal gut, hat aber auch ihre Schwächen. Eine der größten Schwächen mag in der Mediation liegen: Plattformen sind zwar dazu verpflichtet, anzugeben, mit welchen Mediationsstellen sie im Streitfall zusammen arbeiten würden; allerdings besteht keine Pflicht zur Teilnahme an diesem alternativen Schlichtungsverfahren. 

Hier können durchaus Parallelen zum OS-Link gezogen werden: Online-Händler müssen zwar einen Link zur Online-Streitbeilegungsstelle für verbraucherrechtliche Streitigkeiten bereithalten; eine Pflicht zur Teilnahme gibt es allerdings auch hier nicht.

Im Streitfall wird der Händler also auch mit der P2B-Verordnung auf den Rechtsweg verwiesen. Das mag aber auch in der Natur des Mediationsverfahrens liegen. Per Definition ist eine Mediation ein strukturiertes Verfahren, welches auf Freiwilligkeit beruht. Diese Freiwilligkeit wäre nur schwer mit einer gesetzlich vorgeschriebenen Pflicht vereinbar.  

Wobei…

Wusstet ihr, dass bestimmte Gewerbe wie etwa Stromanbieter zur Teilnahme an einem alternativen Streitbeilegungsverfahren verpflichtet sind? Komisch. Hier scheint die Freiwilligkeit der Pflicht nicht im Weg zu stehen.

Abmahnungen sollen es richten

Immerhin ist das Offenlegen von Ranking-Faktoren und das Einrichten eines Beschwerdemanagement-Systems an sich 'ne gute Sache. Endlich werden auch mal Plattformen in die Pflicht genommen. Wobei in die Pflicht genommen hier schon an eine sehr optimistische Übertreibung grenzt. Das wäre so, als würde man behaupten, dass das Verhängen einer Geldstrafe beinahe der Todesstrafe nahe kommt.

Sehen wir uns das Ganze mit dem „in die Pflicht nehmen“ mal genauer an: In Artikel 15 heißt es, dass die Mitgliedstaaten für eine „angemessene und wirksame Durchsetzung dieser Verordnung“ sorgen müssen. Bei Verstößen müssen Maßnahmen getroffen werden, die „wirksam, verhältnismäßig und abschreckend“ sein sollen.

Hier denkt jeder zuerst an Bußgeldvorschriften. Doch weit gefehlt. Aus dem Bundestag heißt es, dass eine behördliche Durchsetzung nicht vorgesehen ist. Stattdessen soll es die Privatwirtschaft regeln: „Eine Nichteinhaltung oder ein Verstoß gegen diese stellt eine unlautere Handlung dar. Unlautere geschäftliche Handlungen sind gemäß § 3 UWG unzulässig. Sie können die in §§ 8 ff. UWG bestimmten (zivilrechtlichen) Rechtsfolgen nach sich ziehen. In Betracht kommen nach dem UWG Beseitigungs-, Unterlassungs- und auch Schadensersatzansprüche.“

Sprich: Wer sich nicht daran hält, kann abgemahnt werden. Wow.

Sie werden zittern vor Angst!

Und wer soll den Spaß abmahnen? Abmahnen können grundsätzlich nur Mitbewerber oder eben Verbände. Mitbewerber von Plattformen sind nur andere Plattformen. Ob Ebay jetzt Amazon abmahnen würde? Naja, wer weiß. Möglicherweise könnten auch Verbände abmahnen. Aber naja: Ob so ein Internet-Gigant bei Abmahngebühren von etwa 200 Euro jetzt das Zittern bekommt, wage ich zu bezweifeln. 

Merke: Die P2B-Verordnung bringt ganz viele gute Ideen. Stattdessen hätte man aber genauso gut eine E-Mail an alle Plattformbetreiber schreiben können, um diese dazu aufzufordern, mal ein bisschen lieber mit den Händlern umzugehen. Das wäre bei gleicher Wirkungslosigkeit billiger gewesen. 

Über die Autorin

Sandra May
Sandra May Expertin für: IT- und Strafrecht

Sandra schreibt seit September 2018 als juristische Expertin für OnlinehändlerNews. Bereits im Studium spezialisierte sie sich auf den Bereich des Wettbewerbs- und Urheberrechts. Nach dem Abschluss ihres Referendariats wagte sie den eher unklassischen Sprung in den Journalismus. Juristische Sachverhalte anschaulich und für Laien verständlich zu erklären, ist genau ihr Ding.

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