ElektroG3

Kommt jetzt die Marktplatzhaftung für Elektroprodukte?

Veröffentlicht: 23.10.2020 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 23.10.2020
Haushalt- und Küchengeräte auf Tisch

Das Elektrogesetz, genauer genommen das Elektrogesetz 2, gehört zu einer der großen Herausforderungen, die Online-Händler in Deutschland bestehen müssen. Neben verschiedenen Rücknahmepflichten sieht es auch die Registrierung von Elektro- und Elektronikwaren bei der Stiftung EAR vor. 

Allerdings gibt es hier ähnliche Probleme wie bei der Umsatzsteuer: Händler aus Drittstaaten verhalten sich oftmals nicht gesetzestreu, sind aber auch nicht greifbar. Besonders die Marktplätze spielen hierbei eine große Rolle. Nachdem diese nun bereits mittels Marktplatzhaftung für die Umsatzsteuerausfälle ihrer Händler herangezogen werden können, soll ein ähnliches Modell für das Elektrogesetz folgen.  

Das Problem mit dem Elektroschrott

Der wachsende Elektroschrott macht schon seit Jahren Probleme. Das Elektrogesetz soll Hersteller und auch Händler dazu erziehen, besonders haltbare Produkte auf den Markt zu bringen, indem sie als Inverkehrbringer für die Entsorgung aufkommen müssen. Der Plan kann aber nicht aufgehen, wenn Händler aus Drittstaaten über Plattformen wie Amazon und Ebay, aber auch Wish und Ali Express qualitativ minderwertig produzierte Elektronikprodukte importieren, die nicht registriert sind und hier beim Verbraucher nicht selten verbotenerweise entweder im Hausmüll landen oder deren Entsorgung über die Wertstoffhöfe durch andere finanziert wird

Da die Rolle von Plattformen beim Verkauf nicht-registrierter Produkte nicht zu unterschätzen ist, sieht ein neuer Entwurf, das Elektrogesetz 3 (ElektroG3) vor, dass Plattformen haften sollen. In der Praxis bedeutet das, dass Marktplätze, aber auch Fulfillment-Anbieter die Angebote regelmäßig überprüfen sollen. Nicht-Registrierte Elektro- und Elektronikwaren dürfen nicht verkauft oder versendet werden.

Bei Verstößen sollen die Plattformen mit Bußgeldern oder Abmahnungen belangt werden können. 

Weitere neue Pflichten für den Online-Handel

Die geplanten Neuerungen betreffen allerdings nicht nur Plattformen. Die Rücknahme von Elektrogeräten soll künftig kostenlos angeboten werden müssen. Außerdem soll die 1:0-Rücknahmepflicht ausgeweitet werden: Bisher müssen Händler mit einer Lager-/ Verkaufsfläche ab 400 Quadratmeter für Elektrowaren Altgeräte mit einer Kantenlänge bis 25 Zentimeter immer zurück nehmen – egal, ob der Kunde ein neues Gerät erwirbt. Künftig solle Händler verpflichtet sein, fünf Altgeräte mit einer Kantenlänge von bis zu 50 Zentimeter zurück zu nehmen. Dadurch können Verbraucher künftig auch Küchenkleingeräte, wie Mikrowellen, kostenlos zum Händler senden bzw. abgeben dürfen. 

Weiterhin sollen auch B2B-Geräte in Zukunft das Symbol mit der durchgestrichenen Tonne tragen müssen. 

Der Entwurf zum Elektrogesetz 3 (Elektro3) soll am 1. Januar 2022 in Kraft treten

Über die Autorin

Sandra May
Sandra May Expertin für: IT- und Strafrecht

Sandra schreibt seit September 2018 als juristische Expertin für OnlinehändlerNews. Bereits im Studium spezialisierte sie sich auf den Bereich des Wettbewerbs- und Urheberrechts. Nach dem Abschluss ihres Referendariats wagte sie den eher unklassischen Sprung in den Journalismus. Juristische Sachverhalte anschaulich und für Laien verständlich zu erklären, ist genau ihr Ding.

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