Rundfunk

Neue Regeln für Plattformen: Medienstaatsvertrag in Kraft getreten

Veröffentlicht: 10.11.2020 | Geschrieben von: Melvin Louis Dreyer | Letzte Aktualisierung: 12.11.2020
Fernbedienung vor Smart-TV

Der Staatsvertrag zur Modernisierung der Medienordnung in Deutschland – kurz Medienstaatsvertrag – ist am 7. November in Kraft getreten. Er ersetzt den bis bisherigen Rundfunkstaatsvertrag, und enthält dabei diverse Regelungen, die besser in die aktuelle Zeit passen sollen. Betroffen davon ist nicht nur der klassische Rundfunk: Schon der Name deutet darauf hin, dass diese Rechtsgrundlage einen neuen Anwendungsbereich bekommen hat. Unter die Regeln, die beispielsweise Anforderungen an die Sorgfalt bei journalistischen Publikationen treffen, fallen nun etwa auch Blogger, Videospiel-Streamer und Digital-Plattformen wie Youtube. 

„Ein wichtiger medienpolitischer Meilenstein“

Da allerdings hört der Bereich, auf den der neue Medienstaatsvertrag Einfluss nimmt, noch nicht auf: Auch Smart-TVs oder Sprachassistenten spielen eine Rolle im Vertrag. „Ein ganz wichtiger medienpolitischer Meilenstein. Er ist die Antwort der Länder als Mediengesetzgeber auf die Digitalisierung der Medienwelt“, so sagt die Ministerpräsidentin von Rheinland-Pfalz und zugleich Vorsitzende der Rundfunkkommission der Länder, Malu Dreyer. 

Geregelt werden die Pflichten und Rechte von Medienanbietern. Während sein Vorgänger noch im wesentlichen auf die klassischen Arten des Rundfunks ausgerichtet war, also Fernsehen und Radio, stehen nun viele Zeichen auf Digital.

Neue Regeln für Suchmaschinen und Plattformen

Medieninhalte kommen heute nicht mehr nur über Bildröhre & Co., sondern werden insbesondere über soziale Netzwerke, Online-Auftritte oder digitale Plattformen und Suchmaschinen verbreitet. Damit gehen jedoch auch Fragen einher. Etwa, warum nun gerade ein ganz bestimmter Beitrag in einem Newsfeed angezeigt wird. Bei einer Plattform könnte es zum Beispiel daran liegen, dass es sich um einen eigenen Beitrag dieses Anbieters handelt.

Dass solche Plattformen aber eben nicht die redaktionellen Inhalte anderer Anbieter einfach zurückstellen und damit diskriminieren dürfen, ist ein Teil der neuen Regeln. So erhält beispielsweise ein Zeitungsverlag nun die Möglichkeit, bei der zuständigen Landesmedienanstalt einen Verstoß einer Suchmaschine geltend zu machen, die seine Beiträge systematisch nicht berücksichtigt. 

Meinungsvielfalt soll gesichert werden

Derartige Diskriminierungen von Anbietern sind dann zum Beispiel auch auf einem Smart-TV oder in einem Sprachassistenten wie Alexa nicht erlaubt. Hier darf etwa ein Streaminganbieter nicht andere Formate völlig verdrängen. Vielmehr muss sichergestellt sein, dass das Angebot zur Sicherung der Meinungsvielfalt beiträgt. Nutzer müssen die Anwendungsoberfläche nach ihren Wünschen individualisieren können. Auch muss etwa der Hersteller eines smarten Fernsehers offen legen, welche Anforderungen er überhaupt daran knüpft, wenn sich ein Anbieter von Telemedien dort platzieren will. 

Für nicht ausschließlich privat tätige Blogger besteht nun ausdrücklich die Möglichkeit, sich einer Einrichtung der freiwilligen Selbstkontrolle anzuschließen, welche die journalistische Sorgfalt überprüft. Pflicht ist das jedoch nicht. 

Insgesamt umfasst der neue Medienstaatsvertrag etliche neue Regeln auf über einhundert Seiten. Ob er so aber lange bestehen bleibt, ist fraglich: Auf europäischer Ebene wird zur Zeit am Digital Services Act gearbeitet, der sich ebenfalls die Regulierung großer Online-Plattformen vornimmt.

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