Elektrogesetz

Neue Informationspflichten auch für Händler

Veröffentlicht: 10.11.2020 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 11.11.2020
Junge Männer werfen Elektroschrott in eine Tonne

Das Elektrogesetz ist ein wichtiger Dreh-und Angelpunkt für alle Hersteller und Händler von Elektro- und Elektronikprodukten. Das reicht von der Registrierung bis hin zu Werbung und Kennzeichnung. Dabei geht es vor allem darum, die Menge, die an Elektro- und Elektronikgeräten in den Verkehr gebracht wird, zu erfassen und letztendlich für eine ordnungsgemäße Entsorgung und Verwertung zu sorgen.

Seit 2016 schon haben Händler und Hersteller daher sowohl Rücknahme- als auch Informationspflichten: Online-Händler mit mehr als 400 Quadratmetern Elektro-Lager- und Versandfläche (Regalfläche) müssen Elektroaltgeräte kostenlos zurücknehmen, wenn sie ein neues Gerät verkaufen. Es müssen außerdem Kleingeräte mit Kantenlängen bis zu 25 cm zurückgenommen werden, wenn kein Neugerät gekauft wird. Darüber ist in den Online-Shops zu informieren.

Umfangreiche Änderungen beim Elektrohandel

Bereits Ende 2019 kam es zu Diskussionen, weil das Thema Wegwerfmentalität und Retourenvernichtung im E-Commerce auch auf der Agenda der Regierung stand. Händler sollen dafür Sorge tragen, dass Retouren weiterhin genutzt werden können und nicht im Müll landen. Das soll durch eine sogenannte Obhutspflicht erreicht werden. Bereits im Januar wurde ein entsprechendes Gesetzespaket vom Bundeskabinett beschlossen. Zu dieser Obhutspflicht kann man zum jetzigen Zeitpunkt jedoch noch keine Empfehlung aussprechen, da diese erst per Verordnung von der Regierung konkretisiert wird.

Erst vor wenigen Wochen haben wir über eine weitere anstehende Änderung berichtet, die die Rücknahmepflichten noch einmal überarbeiten soll sowie eine Haftung für Marktplätze einführen wird. Umgesetzt werden soll das Gesetzespaket aber erst im Sommer 2022.

Erweiterung durch neue Informationspflichten

Aktuell kam es jedoch zu einer kleinen Änderung, die neue Informationspflichten betrifft und ab sofort gilt. Im geänderten Elektrogesetz sind nun Informationen zum Stand der Erfüllung der quantitativen Zielvorgaben durch die Hersteller zu veröffentlichen. Das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit veröffentlicht jährlich quantitative Zielvorgaben, über die auch Hersteller auf ihren Webseiten informieren müssen. Klingt ziemlich kastig, sieht in der Praxis aber nicht so kompliziert aus.

Umsetzung der Informationspflichten im Online-Handel

Zur Erfüllung dieser neuen Informationspflichten reicht es aus, wenn die Hersteller auf diese Veröffentlichung des BMU Bezug nehmen. So lässt die Gesetzesbegründung einen Verweis auf die gegenständliche Internetseite des BMU sogar zu: „Zur Erfüllung ihrer Pflicht können die Hersteller auf diese Veröffentlichung und die ermittelten Zahlen Bezug nehmen.” Faktisch bedeutet dies, dass Hersteller auf diese Seite des Bundesministeriums verweisen und diese verlinken können.

Beispiel: „Informationspflichten gemäß §18 Abs. 2 Elektro- und Elektronikgerätegesetz unter https://www.bmu.de/themen/wasser-abfall-boden/abfallwirtschaft/statistiken/elektro-und-elektronikaltgeraete/“. 

Auch die bekannten Dienstleister in diesem Segment bieten ihre Unterstützung an und haben entsprechende Hinweistexte vorbereitet, zum Beispiel Take-e-way:„Informationspflichten gemäß §18 Abs. 2 Elektro- und Elektronikgerätegesetz“.

An welcher Stelle die Informationen bereitgestellt werden müssen, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Empfehlenswert ist die Angabe aber unter einen speziellen Reiter/ unter einer gesonderten Schaltfläche oder im Rahmen des Impressums im Zusammenhang mit der WEEE-Nummer.

Wer ist betroffen?

Das Gesetz richtet sich mit dieser Pflicht ausdrücklich an Hersteller. Davon nehmen sich viele Händler gerne aus. Tatsächlich sind jedoch viele Händler betroffen, weil das Gesetz sie in einigen Fällen unter den Herstellerbegriff einordnet.

Als Hersteller gilt nach dem Elektrogesetz jeder, der Elektro- oder Elektronikgeräte erstmals aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder aus einem Drittland auf dem deutschen Markt anbietet. Übersetzt heißt dies, dass jeder als Hersteller gilt, der beispielsweise ein bei einem ausländischen Großhändler erworbenes Produkt in Deutschland verkaufen will. Ebenso betroffen sind beispielsweise Händler, die ein Noname-Produkt unter ihrer eigenen Marke verkaufen.

Die Änderung ist in Kraft getreten.

Über die Autorin

Yvonne Bachmann
Yvonne Bachmann Expertin für: IT-Recht

Yvonne ist schon seit Beginn ihrer juristischen Laufbahn mit Leib und Seele im IT-Recht unterwegs. Seit Anfang 2013 ist sie als Volljuristin beim Händlerbund tätig und berät dort hilfesuchende Online-Händler in Rechtsfragen rund um ihren Shop. Genausolange berichtet sie bei uns zu Rechtsthemen, welche die E-Commerce-Branche aufwirbeln. 

Sie haben Fragen oder Anregungen?

Kontaktieren Sie Yvonne Bachmann

Kommentare  

#1 benedikt maier 2021-06-01 10:43
werte dame- haben ende 2018 einen gastro gefrierschrank bei metro gekauft- nun ist der seit 4-21 defekt-
bei metro sagt man- wir haben keinen reparaturdienst und können keinen vermittteln!!!!
das ist ein unding- metro hat hier eine verpflichtung mit dem verkauf eingegangen- so denke ich-
wie sehen sie das mfg b.maier

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Antwort der Redaktion

Werter Herr,

da Sie den Kühlschrank 2018 erworben haben, ist die Gewährleistungs dauer von maximal zwei Jahren abgelaufen. Eine Pflicht zur Vermittlung einer Reparatur besteht daher nicht mehr.

Mit besten Grüßen
die Redaktion
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