Neue Berechnungsgrundlage für Mindestbandbreite

Kein ganz so schnelles Internet für alle

Veröffentlicht: 10.11.2020 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 10.11.2020
Straße mit durchgestrichenen Internet-Schild

In Zeiten von Corona hat der heimische Internetanschluss an Bedeutung gewonnen: Der Anschluss ist nicht nur für die Beschäftigten im Homeoffice unverzichtbar. Auch im Privatleben vertreiben Streamingdienste, Videotelefonie mit den Lieben oder eben auch das Online-Shopping für kurze Momente den Corona-Blues. Grundlage ist allerdings nicht nur die Verfügbarkeit von Internet, sondern auch die Geschwindigkeit. Das im Koalitionsvertrag versprochene Recht auf schnelles Internet sollte das verwirklichen. Nun wird genau dieses Recht aber geschmälert, berichtet Heise.

Neue Berechnungsgrundlage

Das Recht auf schnelles Internet soll im Telekommunikationsgesetz verankert werden. Doch: Was ist eigentlich schnelles Internet? Dies soll die Bundesnetzagentur feststellen. Bei der Ermittlung soll die von der Mehrheit der Verbraucher genutzt Mindestbandweite berücksichtigt werden. In der ursprünglichen Version des Entwurfes sollte die Mindestbandbreite herangezogen werden, die von mindestens 51 Prozent der Haushalte genutzt wird. Im neuen Referentenentwurf der Bundesministerien für Wirtschaft sowie für Verkehr und digitale Infrastruktur wird nun eine andere Grundlage herangezogen: Ausschlaggebend soll demnach die „von mindestens 80 Prozent der Verbraucher im Bundesgebiet genutzte Mindestbandbreite“ sein. Da bei dieser Berechnungsgrundlage mehr Haushalte mit geringerer Bandbreite einbezogen werden, fällt der so ermittelte Wert geringer aus. Gegenüber Heise bestätigt der Duisburger Telekommunikationswirtschaftler Torsten Gerpott diese Konsequenz: Es seien mehr Haushalte dabei, die eine geringere Bandbreite haben. 

Die gringere Bandbreite kann ganz unterschiedliche Gründe haben: Zum einen kann es sein, dass Haushalten schlicht kein schnellerer Anschluss zur Verfügung steht. Zum anderen spielen natürlich auch finanzielle Aspekte eine Rolle. 

EU-Vorgaben 

Eigentlich hatte die Bundesregierung das Ziel, dass 2018 Anschlüsse mit mindestens 50 MBit/s prinzipiell verfügbar sein müssen. Dieses Ziel wurde nicht erreicht: Die durchschnittliche Geschwindigkeit beim Download betrug 2019 23 MBit/s; beim Upload 9 MBits/s. 

Laut dem Kodex für Elektronische Kommunikation der EU soll ein Internetanschluss mindestens schnell genug sein, um neben E-Mails, Anrufen und Video-Calls in Standardqualität auch Medienangebote nutzen zu können. Außerdem soll es mindestens möglich sein, online Bestellungen tätigen zu können und auf elektronischem Weg Behördengänge zu erledigen. Die EU-Kommission geht laut Heise davon aus, dass 2020 mindestens 9,6 MBit/s für die Erreichung dieser Ziele verfügbar sein müssen. Prinzipiell könne die Bundesnetzagentur aber auch weitere Qualitätsanforderungen aufstellen.

Über die Autorin

Sandra May
Sandra May Expertin für: IT- und Strafrecht

Sandra schreibt seit September 2018 als juristische Expertin für OnlinehändlerNews. Bereits im Studium spezialisierte sie sich auf den Bereich des Wettbewerbs- und Urheberrechts. Nach dem Abschluss ihres Referendariats wagte sie den eher unklassischen Sprung in den Journalismus. Juristische Sachverhalte anschaulich und für Laien verständlich zu erklären, ist genau ihr Ding.

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