Ab Juli 2021

Marktplätze & Co: Neue Regeln im Verpackungsgesetz

Veröffentlicht: 26.05.2021 | Geschrieben von: Melvin Louis Dreyer | Letzte Aktualisierung: 22.11.2022
Hände halten Abfall

2019 wurde das Verpackungsgesetz eingeführt und hat auch für den Online-Handel eine große Bedeutung. Unter anderem führte es dazu, dass die Zahl der registrierten Unternehmen von 60.000 auf rund 200.000 anwuchs, wie Markus Müller-Drexel vom Dualen System Interseroh im Interview informiert*. Seit Januar 2021 liegt ein Referentenentwurf über eine Gesetzesnovelle vor, der Regierungsentwurf ist nun Anfang Mai im Bundestag abschließend behandelt worden. In drei großen Etappen in diesem und im nächsten Jahr werden demnach einige neue Vorschriften in das Gesetz Einzug halten.

Mit ihnen sollen Regelungslücken geschlossen und Vorgaben der EU umgesetzt werden. Neben Änderungen hinsichtlich Einwegkunststoffverpackungen im Bereich von Lebensmitteln oder der Pfandpflicht von Getränkeverpackungen kommt es insbesondere für den Online-Handel zu Änderungen. So werden etwa den Betreibern von Marktplätzen künftig Kontrollpflichten auferlegt und Fulfillment-Dienstleister in die Verantwortung gezogen. Wir geben einen Überblick darüber, was sich wann tun wird. 

Etappe 3. Juli 2021 – Serviceverpackungen und Informationspflichten

Das Verpackungsgesetz unterscheidet zwischen verschiedenen Arten von Verpackungen. Die sogenannten Serviceverpackungen, zu denen etwa die Brötchentüte vom Bäcker gehört, kommt mit der Besonderheit daher, dass sie auch vom Vorvertreiber lizenziert werden darf – ganz im Gegenteil zu den im Online-Handel vor allem relevanten Verkaufs- und Umverpackungen, zu denen etwa der Versandkarton gehört. Übernimmt der Vorvertreiber die Lizenzierung, war dieser bislang auch selbst registrierungspfichtig. Ab dem 3. Juli lässt sich die Registrierungspflicht aber nicht mehr auf den Vorvertreiber übertragen. Selbst wenn dieser die Lizenzierung übernimmt und selbst bei LUCID registriert ist, muss der Vertreiber sich selbst ebenfalls für das Verpackungsregister registrieren, wie § 7 Abs. 2 S. 3 VerpackG-Entwurf vorsieht.

Für andere Verpackungsarten gilt hingegen keine Beteiligungspflicht an einem dualen System, so insbesondere für die sogenannten Transportverpackungen und weitere Verpackungen nach § 15 Abs. 1 VerpackG, die für das Gros der Online-Händler aber meist keine Rolle spielen. Geben Händler diese an Endverbraucher ab, gelten sie als Letztvertreiber. Für diese ergibt sich ab dem 3.7.2021 eine neue Informationspflicht: Gemäß § 15 Abs. 1 S. 5 VerpackG-E müssen sie Endverbraucher „durch geeignete Maßnahmen in angemessenem Umfang über die Rückgabemöglichkeit und deren Sinn und Zweck informieren“.

Wer ist betroffen? Mehr Informationen zu dieser Etappe gibt es hier.

Update v. 23.06.2021: Das Inkrafttreten der Änderung betreffend die Registrierung hinsichtlich Serviceverpackungen hat sich verschoben. Die nunmehr veröffentlichte Fassung des Gesetzes sieht den 1. Juli 2022 vor.

Etappe 1. Januar 2022 – Transportverpackungen und Pfandpflicht

Transportverpackungen spielen dann bei den Änderungen zum 1. Januar 2022 auch weiter eine Rolle. Hinsichtlich dieser Verpackungen, die nicht bei Endverbrauchern anfallen, sondern die die Hersteller und Vertreiber zurücknehmen und entsorgen (z.B. Paletten), müssen Hersteller im Sinne des Verpackungsgesetzes und die in der Lieferkette nachfolgenden Vertreiber gem. § 15 Abs. 3 S. 3 VerpackG-E über die Erfüllung der Rücknahme- und Verwertungsanforderungen Nachweis führen – hiervon waren bisher nur systemunverträgliche Verkaufs- und Umverpackungen sowie Verpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter betroffen. Versandkartons und -materialen, die genutzt werden, um die Ware an private Endverbraucher zu verschicken, zählen übrigens nicht zur Kategorie der Transportverpackungen – sie sind Teil der systembeteiligungspflichten Verkaufsverpackungen.

Wie das zu erledigen ist, verrät § 15 Abs. 3 VerpackG-E ebenfalls: Jährlich sind die im vorangegangenen Kalenderjahr in Verkehr gebrachten sowie zurückgenommenen Verpackungen nachprüfbar zu dokumentieren, aufgeschlüsselt nach Materialart und Masse. Vorzulegen sind sie dann auf Verlangen der zuständigen Landesbehörde. Im Hinblick auf die nicht systembeteiligungspflichtigen Transportverpackungen weiter verlangt wird die Einrichtung geeigneter Mechanismen zur Selbstkontrolle, um die Richtigkeit und Vollständigkeit der Dokumentation zu bewerten. Wie das geschehen soll, dazu macht der Gesetzgeber jedoch keine weiteren Angaben und überlässt die Verantwortung insofern den Pflichtentragenden. 

Um völlig andere Gegenstände geht es bei der nächsten wichtigen Änderung zu diesem Zeitpunkt: Einweggetränkeverpackungen alias Pfandflaschen und -dosen. Hier sieht § 31 VerpackG bislang eine größere Anzahl von Ausnahmen vor, die nicht von der Pfandpflicht betroffen sind. Mit der Gesetzesänderung verlieren diese Ausnahmen im Bereich von Einwegkunststoffgetränkeflaschen und Dosen. Die Pfandpflicht wird damit erheblich ausgeweitet. Für Milch, Milchmischgetränke und trinkbare Milcherzeugnisse gilt die Ausnahme von der Pfandpflicht allerdings erst ab dem 1. Januar 2024 nicht mehr. 

Etappe 1. Juli 2022 – Registrierungspflicht, Online-Marktplätze und Fulfillment 

Nochmal besonders spannend für den Online-Handel wird es dann am 1.7.2022. Eine erste Änderung betrifft die Registrierungspflicht für das Verpackungsregister LUCID. Diese besteht bislang nur für die systembeteiligungspflichtigen Verpackungen. Diese Pflicht wird stark ausgeweitet: Registrierungspflichtig sind ab Anfang Juli 2022 alle Hersteller aller Verpackungen – also auch jene Hersteller, die Transportverpackungen, Einwegverpackungen mit Pfandpflicht oder gar Mehrwegverpackungen in Verkehr bringen. Auch ändert sich das Vertriebsverbot. Zur Erinnerung: Zur Zeit dürfen systembeteiligungspflichtige Verpackungen nur in Verkehr gebracht werden, wenn der Hersteller ordnungsgemäß registriert ist. Künftig gilt dies auch für alle anderen Verpackungen, § 7 Abs. 7 S. 2 VerpackG-E.

Ab dem 1. Juli 2022 werden weiterhin die Betreiber von elektronischen Marktplätzen in die Verantwortung gezogen. Das soll der Durchsetzbarkeit des Verpackungsgesetzes dienen, insbesondere mit Blick auf im Ausland ansässige Online-Händler. Die Betreiber von elektronischen Marktplätzen wie Amazon oder Ebay dürfen dann das Anbieten von Verpackungen zum Verkauf nicht mehr ermöglichen, wenn die Hersteller nicht ordnungsgemäß registriert sind. In der Folge wird es dazu kommen, dass Online-Händler den von ihnen zum Verkauf genutzten Marktplätzen ihre Registrierung beim Verpackungsregister LUCID nachweisen müssen. Geschieht dies nicht, wird das Verkaufen dort nicht mehr möglich sein – schließlich würden sich die Marktplatzbetreibern erheblichen Bußgeldern in bis zu sechsstelliger Höhe ausgesetzt sehen. 

Last but not least wird sich auch die Lage im Bereich Fulfillment ändern. Bei der Nutzung von Fulfilment-Dienstleistern ist die Rechtslage nach Ansicht der Zentralen Stelle Verpackungsregister derzeit so gestaltet: Verpflichtet zur Registrierung und Systembeteiligung ist ein Verkäufer in diesem Fall nur dann, wenn nur er außen auf der Verpackung erkennbar ist. Sind weder Verkäufer noch Versanddienstleister erkennbar oder beide oder aber nur der Versanddienstleister, trägt der Versanddienstleister die Pflichten. Ab dem 1. Juli 2022 dürfen Fulfillment-Dienstleister ihre Tätigkeiten (Lagerhaltung, Verpacken, Adressieren  und Versand von Waren, an denen sie kein Eigentumsrecht haben) nicht mehr erbringen, wenn sich der Hersteller der Verpackungen nicht ordnungsgemäß registriert hat, wie § 9 Abs. 5 S. 3 VerpackG-E verrät. Online-Händler, die Fulfillment-Dienstleister nutzen, werden diesen wie auch den Marktplätzen nachweisen müssen, dass sie ihre Pflichten in Bezug auf Registrierung und Systembeteiligung wahrnehmen.

Gleichzeitig regelt der im Gesetzentwurf vorgesehene § 7 Abs. 7 VerpackG-E eine weitere wichtige Angelegenheit: Er legt fest, dass auch dann, wenn der Fulfillment-Dienstleister Waren in systembeteiligungspflichtige Versandverpackungen verpackt, derjenige als Hersteller anzusehen ist, für den der Dienstleister tätig wird. Der Gesetzgeber konkretisiert hier also das dem Verpackungsgesetz zugrunde liegende Prinzip der Herstellerverantwortung und schiebt den Schuh in dieser Konstellationen den Online-Händlern zu, die sich eines Fulfillment-Dienstleisters bedienen. 

Das Dropshipping ist von dieser Änderung übrigens nicht betroffen – hier wird die Ware durch ihren Hersteller im Auftrag des Online-Händlers regelmäßig ab Werk versendet. Fulfillment im Sinne des Verpackungsgesetzes meint hingegen, dass der Dienstleister „mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen für Vertreiber im Geltungsbereich dieses Gesetzes anbietet: Lagerhaltung, Verpacken, Adressieren und Versand von Waren, an denen (er) kein Eigentumsrecht hat“.

Weitere Einblicke auf dem Logistik E-Commerce Camp

Auf dem Logistik E-Commerce Camp am 26. August 2021 live vor Ort in Hamburg erfahren Händler alles rund um Verpackung, Versand & Co. Neben thematischen Pop-Up-Ständen, an denen die Teilnehmer Logistik zum Anfassen erleben können, teilen Experten und Branchenkenner ihre Erfahrungen und ihr Wissen auf 3 Vortragsbühnen. Unter anderem werden wichtige Fragen zu den rechtlichen Änderungen im Vortrag „Verpackungsgesetz reloaded – Basics und gesetzliche Änderungen 2021/2022“ geklärt.

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Kommentare  

#15 Petra 2021-06-15 14:18
Also ich verkaufe Kleinteile miest per Briefversand über ebay
Ich bin bei Bähr zwecks der Lizenzen und bei Lucid registiriert
Was feht noch
Bitte , lieber Händlerbund, ir müsst das mal alles immer ein bisschen praxisnaher schreiben
Wenn ich mich mit der Materie auskennen würde, wäre ich kein Mitglied bei Euch
Danke

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Antwort der Redaktion

Liebe Petra,

vielen Dank für dein Feedback. Wir sind stets bemüht, auch die komplexesten Rechtsfragen möglichst einfach und übersichtlich darzustellen.
Über die einzelnen Änderungen werden wir noch konkreter informieren. Falls du individuelle Fragen hast, wende dich gerne an die Rechtsberatung des Händlerbundes oder direkt an den Autor (Link bei "Über den Autor").

Beste Grüße

die Redaktion
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#14 Marcel 2021-06-10 16:13
//Ab dem 1. Juli 2022 dürfen Fulfillment-Die nstleister ihre Tätigkeiten ... nicht mehr erbringen, wenn sich der Hersteller der Verpackungen nicht ordnungsgemäß registriert hat, wie § 9 Abs. 5 S. 3 VerpackG-E verrät.

Ok, versteh ich. Ich schick Amazon die LUCID-Anmeldung und FBM ist erledigt.

//Online-Händler, die Fulfillment-Die nstleister nutzen, werden diesen wie auch den Marktplätzen nachweisen müssen, dass sie ihre Pflichten in Bezug auf Registrierung und Systembeteiligu ng wahrnehmen.

Versteh ich auch. Ich verlange dann von Amazon den Beweis, das bei Amazon Amazon FBA alles korrekt bearbeitet wird. Den Nachweis von Amazon FBA reich ich dann bei Amazon ein um nicht von Amazon gesperrt zu werden.
Und um zu beweisen das auch alles stimmt komm ich gleich vorbei und schau ob die Giesela in MUC3 an Packplatz 1735 nicht schon wieder zu viel Knüllpapier in die Verpackung von unserem Artikel stopft das nicht auf uns lizensiert ist :D


//Gleichzeitig regelt der im Gesetzentwurf vorgesehene § 7 Abs. 7 VerpackG-E eine weitere wichtige Angelegenheit: Er legt fest, dass auch dann, wenn der Fulfillment-Die nstleister Waren in systembeteiligu ngspflichtige Versandverpacku ngen verpackt, derjenige als Hersteller anzusehen ist, für den der Dienstleister tätig wird.

Hab ich glaube ich auch verstanden, wir müssen die Verpackung bezahlen die FBA benutzt. Drum wird die Giesela in MUC3 bei einer Bestellung die aus drei verschieden großen Artikeln von verschiedenen Verkäufern für einen Kunden besteht im Kopf ausrechnen, wie viel Gramm von dem Knüllpapier im Karton (und vom Karton selbst natürlich auch) von jedem Artikel beansprucht wird. Das rechnet die Giesela dann aus und ruft mich jeden Abend an und sacht bescheid. Einfach jeder nen drittel wäre ja sonst unfair wenn der Verkäufer von einer Unterlegscheibe ein drittel vom Karton einer 2 Meter langen Gardinenstange zahlen muss. Weil ich mein: Die könnt man ja einfach da rein schmeißen ohne das der Karton größer werden muss.

Aaaber: Weil das unmöglich ist (Giesela war leider zu schlecht in Mathe und hat keine Ahnung wie Sie das berechnen soll) wird Sie ab dann für jeden Artikel einen einzelnen Karton benutzen und viel mehr Verpackungsmüll produzieren als vor der tollen Verbesserung. Die kann dafür aber Grammgenau dem richtigen Verkäufer zugeordnet werden und alle haben gewonnen. Außer die Erde...
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#13 Isabell 2021-06-04 10:38
Hallo, mich würde noch interessieren, ob es für Sendungen ins europäische Ausland eine Bagatellgrenze gibt, oder eine Zusamenfassung für die Lizensierung von allen europäischen Ländern. Für Einzelkämpfer ist es so mühsam...

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Antwort der Redaktion

Hallo Isabell,

leider können wir dir diese Frage nicht pauschal beantworten, da jedes EU-Land das anders geregelt hat. Anbieter, wie Lizenzero, bieten allerdings auch Hilfe beim Versand ins Ausland.

Mit besten Grüßen
die Redaktion
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#12 Ingo Scharp 2021-06-03 15:08
Wenn man davon ausgeht, das er Onlinehandel "nur" 25% - 40% so viel Müll verursacht wie der stationäre Handel (100%), werden wir sehr oft mit Neuerungen konfrontiert, für die man erst mal Abfallwirtschaf t studiert haben muss, um eventuell da durch zu sehen.
Wir verwenden für die Produktverpacku ng Papiertüten (Frühstückstüte n) die wir im Einzelhandel kaufen.
Für einen Teil verwenden wir jedoch auch Pappstreifen, die wir aus der Transportverpac kung von Wareneigängen für unseren regionalen Markt erhalten. Nur die Versandkartons kaufen wir direkt ein.
Bei der Lizensierung haben wir ALLE Verpackungen angegeben, um auf der "sicheren" Seite zu sein.
2025 werden wir wohl die Thermoetiketten der Versandaufklebe r separat angeben müssen. Leider gibt es dafür noch keine richtige Alternative.
Uns ist schon klar, um was es geht. Eine sauberere Umwelt. Da sind wir gerne mit dabei.
Aber wie so oft, wird es auch hier unsere Politik nur um eins gehen, wie bei der EEG Umlage, der Kleine darf zahlen und für die Großen gibt es genug Schlupflöscher und Ausnahmen.
Bald muss aber umgedacht werden. Wenn es nur noch Große gibt, woher die Steuereinnahmen kommen sollen, denn die meisten Großen zahlen Ihre nicht in Deutschland.
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#11 Julian 2021-06-02 11:18
@REDAKTION:
bzgl.:"ab dem 3.7.2021 eine neue Informationspfl icht: Gemäß § 15 Abs. 1 S. 5 VerpackG-E"

Heißt das also im Klartext, wenn ein Privatkunde eine (Einweg-/Euro-) Palette im Rahmen einer Warenlieferung erhält, muss z.B. auf dem Lieferschein erläutert sein, wie dieser die Palette an uns oder eine lokale Sammelstelle zurückgeben kann und wozu das gut ist.


Nochmal zwecks Klartext:
Der Einschub im Absatz zum 03.07.21 bzgl. den Versandkartons macht den Sinn etwas schwer begreiflich, denn das Fortfolgende bezieht sich nicht darauf sondern auf die Serviceverpacku ngen.

Es sieht also nun ab dem 03.07. auf den Punkt gebracht so aus, dass die Sonderbehandlun g der Serviceverpacku ng entfällt, korrekt?
D.h. praktisch jeder Einzelhandel, Bäcker etc., der seinen Kunden auch nur eine Einkaufstüte anbietet ist definitiv registrierungsp flichtig und muss regelmäßig Meldung machen.
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#10 Andree 2021-05-31 11:25
Irgendwie sitzen in der Politik und auf den Ämtern nur noch lebensfremde **********
kann das sein?
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#9 Martin 2021-05-29 07:33
Den Denkanstoß von gunnar finde ich gut, einfach alle sendungen über die Versanddienstle ister und Speditionen abzurechnen. Die Variante ist für Händler einfacher, Schwarzhändler und Registrierungsr esistente sind automatisch mit im Boot. Mehrarbeit haben jedoch die Versanddienstle ister, wird sich auf die Preise niederschlagen.
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#8 Sandra May 2021-05-28 13:24
Hallo liebe Leser,

wir verstehen, dass die neuen Regelungen noch viele Fragen offen lassen. Wir werden euch natürlich zeitnah über die konkrete Umsetzung informieren.

Mit besten Grüßen
Sandra aus der Redaktion
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#7 Alexander Meinhardt 2021-05-27 22:46
"Endverbraucher durch geeignete Maßnahmen in angemessenem Umfang über die Rückgabemöglich keit und deren Sinn und Zweck informieren." Und wie? Was ist denn geeignet? Was ist ein angemessener Umfang?
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#6 Sabine 2021-05-26 17:48
Liebe Redaktion!

zu:"...Übernimmt der Vorvertreiber die Lizenzierung, war dieser bislang auch selbst registrierungsp fichtig. Ab dem 3. Juli lässt sich die Registrierungsp flicht aber nicht mehr auf den Vorvertreiber übertragen. Selbst wenn dieser die Lizenzierung übernimmt und selbst bei LUCID registriert ist, muss der Vertreiber sich selbst ebenfalls für das Verpackungsregi ster registrieren, wie § 7 Abs. 2 S. 3 VerpackG-Entwur f vorsieht."

Betrifft dieser Absatz (Änderung zum 01.07.2021) nur Serviceverpacku ngen oder auch Umverpackungen???

Bedeutet das, dass die Brötchentüte dann 2x lizensiert wird, einmal vom Vorvertreiber und dann nochmal vom Vertreiber???

Vielen Dank für Eine Antwort!
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