Gesetzesnovelle

Erste Änderungen im Verpackungsgesetz treten zum 3. Juli in Kraft

Veröffentlicht: 22.06.2021 | Geschrieben von: Melvin Louis Dreyer | Letzte Aktualisierung: 22.06.2022
Hand, die einen Abfallbehälter mit viel Abfallverpackung hält

Seit 2019 gilt in Deutschland das Verpackungsgesetz. Nach nunmehr zwei Jahren Geltung hat der Bundestag eine umfassende Novelle des Gesetzes beschlossen, auch um europarechtlichen Anforderungen gerecht zu werden. Die Neuerungen treten nicht auf einen Schlag in Kraft, sondern gliedern sich in drei Stufen. Während diverse Änderungen erst im Laufe des Jahres 2022 in Kraft treten, gelten die Anpassungen der ersten Stufe bereits ab dem 3. Juli 2021. Wir zeigen, was sich ändert und wie Online-Händler davon betroffen sein können. 

In der ersten Stufe kommt es zunächst zu zwei größeren Änderungen. Beide betreffen bestimmte Arten von Verpackungen: Einerseits die sogenannten Serviceverpackungen, andererseits die nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen. Ob die Änderungen für Online-Händler relevant sind, hängt davon ab, ob sie diese Verpackungsarten überhaupt verwenden. 

Registrierungspflicht bei Serviceverpackungen – Was sollte beachtet werden?

Die erste Änderung betrifft die Serviceverpackungen. 

Update: Das Inkrafttreten dieser Änderung im Hinblick auf Serviceverpackungen wurde verschoben! Die nunmehr veröffentlichte Fassung des Gesetzes sieht den 1. Juli 2022 vor, sodass sich die Geltung der neuen Regelung entsprechend zeitlich nach hinten verschiebt und in die dritte Etappe der Änderungen fällt! Der bisher veranschlagte Stichtstag 3. Juli 2021 ist nicht mehr aktuell. Für die zweite Änderung (siehe unten) bleibt es jedoch beim 3. Juli 2021.

Was sind Serviceverpackungen?

Bei diesen handelt es sich um Verpackungen, die erst bei Übergabe der Ware an den Endverbraucher durch den Letztvertreiber befüllt werden. Sie ermöglichen oder unterstützen damit die Übergabe von Waren an den Endverbraucher. Klassische Beispiele für Serviceverpackungen sind Brötchentüten, Coffee-to-Go-Becher, Tragetaschen oder Pizzakartons. 

Bin ich betroffen?

Von dieser Änderung betroffen sind alle Händler, die Serviceverpackungen zum Beispiel zur Übergabe zubereiteter Speisen an Endverbraucher verwenden. Serviceverpackungen kommen insofern üblicherweise in der Außer-Haus-Gastronomie oder im Einzelhandel zum Einsatz. 

Was ändert sich?

Ab dem 3. Juli 2021 1. Juli 2022 müssen sich Vertreiber von Serviceverpackungen, die an Endverbraucher übergeben werden, bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister als verpackungsrechtlicher Hersteller registrieren. Dies gilt auch für Händler, die ihre Pflichten aus dem Verpackungsgesetz bezüglich der Serviceverpackungen bisher auf Vorvertreiber übertragen haben.

Bislang konnte sowohl die Lizenzierung der Verpackungen bei einem dualen System (Systembeteiligung) als auch die Registrierung für das Verpackungsregister LUCID auf den Vorvertreiber übertragen werden. Die Systembeteiligung kann der Vorvertreiber nach wie vor übernehmen, die Registrierungspflicht lässt sich ab dem Stichtag aber nicht mehr übertragen. Händler, die bereits bei LUCID registriert sind, sollten beachten, die Serviceverpackungen zusätzlich zu registrieren und ihre Datenmeldung um die in Verkehr gebrachte Menge zu ergänzen. 

Hinweispflicht bei nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen – Was sollte beachtet werden?

Online-Händler haben im Standardfall vor allem mit systembeteiligungspflichtigen Verkaufsverpackungen zu tun – zu diesen zählt praktisch in den meisten Fällen nämlich die Versandverpackung. Die zweite Änderung, die zum 3. Juli 2021 relevant wird, betrifft allerdings gerade die nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen. 

Was sind nicht systembeteiligungspflichtige Verpackungen?

Bei welchen Verpackungen es sich um nicht systembeteiligungspflichtige Verpackungen handelt, definiert § 15 Abs. 1 VerpackG. Demnach zählen dazu:

  • Transportverpackungen
    Sie erleichtern die Handhabung und den Transport von Waren, indem sie die direkte Berührung der Ware und Transportschäden (im Handel) vermeiden. Sie sind typischerweise nicht zur Weitergabe an Endverbraucher bestimmt. Klassische Beispiele sind Paletten oder Großverpackungen. 
  • Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise nicht bei privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen
    Klassische Beispiele sind Verkaufs- oder Umverpackungen, die für Gewerbe- oder Industrieunternehmen bestimmt sind, wie großgewerbliche Verpackungen, Exportverpackungen etc.
  • Verkaufs- und Umverpackungen, für die wegen Schadstoff- und/oder Gesundheitsrisiken bei der Verwertung eine Systembeteiligung nicht möglich ist
  • Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter
  • Mehrwegverpackungen
    Sie sind dazu konzipiert und bestimmt, nach dem Gebrauch mehrfach zum gleichen Zweck wiederverwendet zu werden und ihre tatsächliche Rückgabe und Wiederverwendung wird durch eine ausreichende Logistik ermöglicht sowie durch geeignete Anreizsysteme, in der Regel durch Pfand, gefördert.

Bin ich betroffen?

Betroffen sind Online-Händler, die entsprechende, nicht systembeteiligungspflichtige Verpackungen an Endverbraucher in den Verkehr bringen.

Was ändert sich?

Wer als Hersteller oder Vertreiber im verpackungsrechtlichen Sinne nicht systembeteiligungspflichtige Verpackungen gewerbsmäßig abgibt, ist dazu verpflichtet, diese unentgeltlich am Ort der tatsächlichen Übergabe oder in dessen unmittelbarer Nähe zurückzunehmen. Die Abholung muss nicht durch den Pflichtigen selbst erfolgen – Unterstützung bieten hier etwa einige Betreiber der dualen Systeme mit eigenen Lösungen. Neu ist, dass über die Rückgabemöglichkeiten „durch geeignete Maßnahmen in angemessenem Umfang und deren Sinn und Zweck“ informiert werden muss.

Mitglieder des Händlerbundes wurden bereits individuell hinsichtlich eines entsprechenden Hinweistextes kontaktiert und erhalten diesen über den Mitgliederbereich. Dabei sollte der Hinweistext grundsätzlich bei jedem Produkt dargestellt werden, für das eine entsprechende Verpackung genutzt wird.

Über die Änderungen in der zweiten und dritten Etappe werden wir zu gegebener Zeit informieren.

Kommentare  

#5 Paul Haitsch 2021-10-18 12:35
Hallo, ich finde auf der Seite hier sieht man auch noch einmal sehr gut, wer inwiefern vom Verpackungsgese tz betroffen ist und was gemacht werden muss. Auch in Bezug auf die Novelle: www.lizenzero.de/.../ Habe auch gesehen, dass die so einen Kostenrechner haben, falls das jemandem weiterhilft!

LG, Paul
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#4 die Redaktion 2021-06-25 09:57
Hallo lieber Leser,

als Händlerbundmitg lied können Sie den Hinweistext über Ihren Mitgliederberei ch anfordern. Loggen Sie sich dafür ein und wenden sich über Kontakt an unsere Rechtsanwälte.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir Rechtstexte aus Gründen der Haftung nur Mitgliedern des Händlerbundes zur Verfügung stellen können.

Mit besten Grüßen
die Redaktion
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#3 Pia Quehl-Clasen 2021-06-23 17:46
Guten Tag,
ja auch ich benötige den Hinweis.
Und Wo soll der Hinweis eingefügt werden?
Danke MFG PQC
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#2 Nord Industriegummi 2021-06-23 15:02
Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte teilen Sie mir mit wo der der Text mitgeteilt werden muss, bzw. eingebaut werden soll.

Mit freundlichem Gruß

Andrea Klingemann
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#1 Nord Industriegummi 2021-06-23 14:36
Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte teilen Sie uns den Hinsweistext bezüglich der nicht systembeteiligu ngspflichtige Verpackungen mit.

Vielen Dank

Andrea Klingemann

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Antwort der Redaktion

Hallo lieber Leser,

als Händlerbundmitg lied können Sie den Hinweistext über Ihren Mitgliederberei ch anfordern. Loggen Sie sich dafür ein und wenden sich über Kontakt an unsere Rechtsanwälte.

Mit besten Grüßen
die Redaktion
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