Bund-Länder-Konferenz

Diese neuen Corona-Regeln wurden beschlossen

Veröffentlicht: 10.08.2021 | Geschrieben von: Hanna Hillnhütter | Letzte Aktualisierung: 06.07.2022
Corona-Test

Die Infektionszahlen steigen wieder, das Impftempo hat nachgelassen. Damit ein weiterer Anstieg von Infektionen verhindert werden kann, werden neue Regeln festgelegt, um die Ausbreitung des Virus weiter einzudämmen. 

Keine kostenlosen Schnelltests mehr

Das Angebot kostenloser Schnelltests wird es ab dem 11. Oktober nicht mehr für alle geben, berichtet der Spiegel. Immerhin haben mittlerweile alle Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit sich impfen zu lassen. Die Möglichkeit zu kostenlosen Tests wird es aber weiterhin für diejenigen geben, die sich aus gesundheitlichen Gründen nicht impfen lassen können, oder für die keine Impfempfehlung vorliegt. Darunter fallen vor allem Personen unter 18 Jahren sowie Schwangere.

Regeln für Veranstaltungen im Innenraum

Die Bundeskanzlerin gab in der Pressekonferenz bekannt, dass es ab dem 23. August 2021 eine Testpflicht für ungeimpfte Personen geben wird.

Für Leute die nicht geimpft oder genesen sind, gilt die Testpflicht bei folgenden Aktivitäten in Innenräumen ab einer 7-Tage-Inzidenz von über 35:

  • Zugang zu Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen, sowie Einrichtungen der Behindertenhilfe
  • Zugang zur Innengastronomie
  • Teilnahme an Veranstaltungen und Festen in Innenräumen
  • Teilnahme an Gottesdiensten oder anderen religiösen Zusammenkünften in Innenräumen
  • Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen (zum Beispiel Friseur)
  • Sport im Innenbereich
  • Beherbergung: Test bei der Anreise und zweimal pro Woche während des Aufenthalts

Von der Regelung ausgeschlossen sind Kinder unter sechs Jahren und Schülerinnen und Schüler, die im Rahmen eines schulischen Schutzkonzepts ohnehin mehrmals die Woche getestet werden. 

Die „epidemische Lage von nationaler Tragweite“ wurde bis zum 11. September 2021 verlängert. 

Die Gerüchte über eine neue Homeofficepflicht wurden zunächst nicht bestätigt. Zur Arbeitsschutzverordnung gab der Bund in seinem Beschluss lediglich folgendes bekannt: „Der Bund wird zur Verhinderung betrieblicher Infektionen mit dem Corona-Virus die bestehenden Maßnahmen der Arbeitsschutzverordnung an die aktuelle Situation anpassen und verlängern. Dies gilt insbesondere für die Pflicht zur Erstellung und Aktualisierung betrieblicher Hygienekonzepte sowie die Testangebotsverpflichtung".“

Über die Autorin

Hanna Hillnhütter
Hanna Hillnhütter Expertin für: Verbraucherschutz- und Strafrecht

Hanna verschlug es 2012 für ihr Jurastudium vom Ruhrgebiet nach Leipzig. Neben dem Studium mit dem Schwerpunkt Strafrecht, spielte auch das Lesen und Schreiben eine große Rolle in ihrem Leben. Nach einem kurzen Ausflug in das Anwaltsleben, freut Hanna sich nun, ihre beiden Leidenschaften als Redakteurin verbinden zu können.

Sie haben Fragen oder Anregungen?

Kontaktieren Sie Hanna Hillnhütter

Kommentare  

#6 Mona Diedenhofen 2021-08-23 10:14
Hallo,

muss man als Arbeitnehmer einen PCR- oder Antigen-Test vorlegen, oder darf man sich auf der Arbeit auch mit einem Schnelltest testen lassen.

Liebe Grüße


____________________


Antwort der Redaktion:

Hallo Mona,

die Regeln sind von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich und inzidenzabhängi g. Die Verordnungen sprechen aber in der Regel von Antigen-Schnell tests.

Viele Grüße

die Redaktion
Zitieren
#5 D.Hanke 2021-08-12 15:24
Meine Frage wäre, ob ich als Zimmermädchen eines Hotels ( noch nicht geimpft) die Kosten für den Test selber tragen muss? In der Freizeit verständlich!ab er auf Arbeit?


__________________
Antwort der Redaktion:


Hallo Frau Hanke,

momentan sind die Arbeitgeber verpflichtet ihren Mitarbeitern zweimal die Woche ein Testangebot zu machen, wenn diese nicht im Homeoffice arbeiten. Daher müssen sie als Angestellte die Kosten der Tests nicht selber tragen. Bis Oktober sind die Schnelltests für Bürger:innen, einmal die Woche, aber ohnehin noch kostenlos.

Viele Grüße

die Redaktion
Zitieren
#4 Frank Gudde 2021-08-12 11:46
Hallo ,
ich arbeite als Haustechniker in einem größeren Bremer Klinikum. Wir wurden durch den Arbeitgeber alle bereits 2x geimpft , mit Ausnahme eines Kollegen und eines Leiharbeiters , die sich nicht impfen lassen möchten. Da wir täglichen Patientenkontak t haben , würde mich nun mal interessieren wie es für die beiden aussieht. Dürfen sie weiterhin auf Station arbeiten oder was gilt es ab dem 23.08.2021 zu beachten ?

Liebe Grüße
F.Gudde
_________________________
Antwort der Redaktion

Hallo Herr Gudde,

das können wir nicht beantworten, sondern wahrscheinlich am ehesten ihr Arbeitgeber. Einige Hintergrundinfo s finden Sie hier in unserem Artikel: onlinehaendler-news.de/.../...

Beste Grüße
die Redaktion
Zitieren
#3 Anahtar 2021-08-11 14:53
Die Konferenz war wieder nicht deutlich und viele Fragen sind nicht beantwortet worden.
Ab 23.08 gilt für Veranstaltungen die ggg Regel. War vorher allerdings auch schon so. Ich habe am 28.08 meine Hochzeit und ich will einfach genau wissen was jetzt sache ist. Keiner kann mir etwas genaues sagen. Wir sind alle geimpft und müssen trotzdem eingeschränkt leben. Ich darf auf meine Hochzeit nicht tanzen aber Fußball spiele mit mehrern tausend leute dürfen statt finden. Warum hab ich mich dann impfen lassen?
Zitieren
#2 Bijan 2021-08-11 09:15
Bedeutet das, dass Unternehmen dann selbst Tests zur Verfügung stellen müssen und damit kaufen müssen?
Wie viele Tests die Woche müssen pro Mitarbeiter angeboten werden?


_______________________________________

Antwort der Redaktion:

Hallo Bijan,

Arbeitgeber sind dazu verpflichtet ihren Arbeitnehmern die nicht ausschließlich im Homeoffice Arbeiten ein zweimal die Woche ein Angebot zu einem Corona-Test zu machen.

Viele Grüße und alles Gute,

die Redaktion
Zitieren
#1 Elke Klautke 2021-08-11 08:43
Leider ist für mich als Arbeitgeber immer noch ungeklärt, ob ich meine Mitarbeiter, die sich nicht impfen lassen möchten und sich nicht freiwillig testen lassen möchten, dazu verpflichten!!! Kann, sich 1-2 mal pro Woche testen zu lassen. Es wäre schön, wenn Sie diesen Aspekt auch einmal berücksichtigen würden. Meines Erachtens habe ich als Arbeitgeber in einem kleinen Einzelhandelsge schäft keine Chance, obwohl jeder nah beieinander steht und mir im schlimmsten Fall drohen kann, dass ich mein Geschäft wegen dieser Mitarbeiter schließen muss, sofern es einen Coronaausbruch gibt.

Vielen Dank für ihre Antwort.


___________________________________________

Antwort der Redaktion:

Hallo Frau Klautke,

Ihr Ärger und Ihre Sorge sind verständlich. In Sachsen besteht nach § 9 der sächsischen Corona-Schutzve rordnung ab einer 7-Tages-Inziden z von 35 für Beschäftigte und Selbstständige mit regelmäßigem Kundenkontakt die Pflicht sich zweimal wöchentlich zu testen oder testen zu lassen.
Auch nach fünftägiger Abwesenheit vom Arbeitsplatz besteht (in Sachsen) die Pflicht zur Vorlage eines negativen Schnelltests. Ausgenommen von der Regelung sind geimpfte und genesene Personen.
Die Regelungen unterscheiden sich von Bundesland zu Bundesland. In anderen Bundesländern besteht lediglich die Pflicht für den Arbeitgeber den Arbeitnehmern ein Testangebot zu machen.

Alles Gute und viele Grüße

die Redaktion
Zitieren

Schreiben Sie einen Kommentar

Newsletter
Abonnieren
Bleibe stets informiert mit unserem Newsletter.