Sachmangel, Gewährleistung & Co.

Warenkaufrichtlinie: Das neue Vertragsrecht kommt mit echten Änderungen

Veröffentlicht: 18.08.2021 | Geschrieben von: Melvin Louis Dreyer | Letzte Aktualisierung: 21.11.2022
Kauf via E-Commerce

Zum 1. Januar 2022 treten weitreichende Änderungen am Vertragsrecht in Kraft. Mit dem Gesetz „Gesetz zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderer Aspekte des Kaufvertrags“ setzt Deutschland die Anforderungen der europäischen Warenkaufrichtlinie um. Dadurch wird es zu Anpassungen in Bereichen rund um den Kauf von Sachen bzw. Waren kommen. Besonders wichtig: Wann eine Kaufsache als mangelhaft gilt, wird sich dann anders als bisher bemessen. Doch auch diverse weitere Punkte, die für Handel wie Online-Handel von Bedeutung sind, werden einer Änderung unterzogen. Was kommt auf uns zu?

Überblick: Diese Änderungen erwarten den Online-Handel 

Händler und Verbraucher müssen sich ab dem 1. Januar 2022 auf Anpassungen in den folgenden Bereichen einstellen: 

  • Einführung eines neuen Sachmangelbegriffs
  • Einführung einer Aktualisierungspflicht für Waren mit digitalen Elementen
  • Einführung von Sonderbestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz
  • Anpassungen hinsichtlich der Nacherfüllung
  • Verlängerung der Beweislastumkehr auf ein Jahr
  • Weitere Bestimmungen für Garantien

Ware kaputt? Ein neuer Sachmangelbegriff

Eine besondere Bedeutung kommt dem Sachmangelbegriff zu, schon rein praktisch. War eine Kaufsache bei Gefahrübergang vom Verkäufer auf den Käufer mangelhaft, löst das schließlich Gewährleistungsansprüche aus. Bislang war es so, dass die Parteien vertraglich eine bestimmte Beschaffenheit der Ware vereinbaren konnten. Für die Mangelfreiheit reicht es künftig aber nicht mehr aus, dass die Ware dieser Vereinbarung entspricht: Hinzu treten nun die sogenannten objektiven Anforderungen. 

Danach muss sich die Ware beispielsweise für die gewöhnliche Verwendung eignen, die „übliche“ Beschaffenheit aufweisen oder auch verpackt, mit Zubehör und den erforderlichen Anleitungen übergeben werden. Auch diesen Anforderungen muss die Ware gerecht werden, eine andere Vereinbarung im Vertrag wird nur unter strengen Voraussetzungen möglich sein. Das gilt zumindest für den Bereich B2C.

Im Bereich B2B können ohne weiteres andere Regelungen getroffen werden – hier kann etwa vertraglich festgehalten werden, über welche objektiv erwartbaren Eigenschaften eine Ware ausdrücklich nicht verfügt. Der Käufer kann aus diesen Eigenschaften dann keine Rechte ableiten. Diverse Fragen sind allerdings offen: Wenn es um Eigenschaften geht, die von einem Produkt aus objektiver Sicht erwartet werden können sollen, stellt sich eben auch die Frage, welche Eigenschaften das genau sind. Pauschal lässt sich das nicht beantworten, in jedem Fall wird es stets auf das konkrete Produkt ankommen. Und selbst dann gibt es vermutlich Auslegungsspielraum, den unter Umständen erst die Rechtsprechung klärt.

Pflicht zur Aktualisierung durch Verkäufer

Viele Waren enthalten heute auch eine digitale Komponente. Offensichtliche Beispiele sind das Smartphone oder ein Sprachassistent, weniger offensichtlich kann etwa auch eine Waschmaschine betroffen sein. Was jedoch feststeht: Oft hängt die Funktionsfähigkeit der Ware von diesem digitalen Element ab, und damit auch von Aktualisierungen. Wer etwa sein Smartphone nicht aktualisiert, der öffnet unter Umständen Sicherheitslücken oder kann bestimmte Programme nicht nutzen. 

Künftig sind Verkäufer verpflichtet, Verbraucher über solche Aktualisierungen zu informieren und ihm diese auch bereitzustellen, und das jedenfalls für den Zeitraum der üblichen Nutzungs- und Verwendungsdauer. Dieser beträgt mindestens zwei Jahre (gesetzliche Gewährleistungsdauer). Allerdings kann dieser Zeitraum je nach Produkt durchaus auch länger ausfallen – eine gesetzliche Regelung, die hier feste Werte vorgibt, existiert nicht. Das Gesetz spricht von dem Zeitraum, den der Verbraucher aufgrund der Art und des Zwecks der Ware unter Berücksichtigung der Art und der Umstände des Vertrags erwarten kann – Unsicherheiten scheinen vorprogrammiert. Eine noch zu beantwortende Frage ist weiterhin, wie konkret ein Verkäufer die Pflicht umsetzt, schließlich hat meist der Hersteller die entsprechenden Möglichkeiten, der Verkäufer jedoch oftmals weniger. Zumindest: Führt der Verbraucher die Aktualisierung einfach nicht durch, fällt das zumindest nicht in den Verantwortungsbereich des Verkäufers. 

Gewährleistungsrechte gestärkt und neue Regeln für Garantien

Generell werden die Gewährleistungsrechte von Verbrauchern gestärkt. Hierzu gehört zunächst die Verlängerung der Beweislastumkehr. Bislang ist es so, dass innerhalb eines halben Jahres nach Übergabe der Ware an den Verbraucher bei einem auftretenden Mangel vermutet wird, dass dieser bei Übergabe bereits vorlag – und damit geeignet ist, Gewährleistungsansprüche auszulösen. Künftig beträgt dieser Zeitraum regelmäßig ein Jahr. 

Für Rücktritt und Schadensersatz muss der Käufer bei Verbrauchsgüterkäufen künftig nicht mehr ausdrücklich eine Frist zur Nacherfüllung setzen. Ein Käufer kann diese Rechte also wahrnehmen, wenn er etwa den Verkäufer auf einen Mangel hingewiesen hat und dieser die Nacherfüllung nicht innerhalb einer angemessenen Frist vorgenommen hat. Diese Frist beginnt bei der Mitteilung des Mangels auch dann zu laufen, wenn in der Mitteilung keine Fristsetzung vorhanden ist. 

Auch die Verjährung von Ansprüchen bei Mängeln wird neu geregelt: Ab dem Stichtag verjähren solche Ansprüche nicht vor dem Ablauf von zwei Monaten, nachdem der Mangel aufgetreten ist. Entscheidend ist diese Änderung besonders bei Mängeln, die erst zum Ende der Gewährleistungszeit auftreten. Passiert dies etwa am letzten Tag, hat der Käufer dennoch noch zwei Monate Zeit, einen Anspruch geltend zu machen. 

Im Hinblick auf Garantien wird festgelegt, dass eine Garantieerklärung Verbrauchern künftig in jedem Fall zur Verfügung gestellt werden muss, und das bis zum Zeitpunkt der Lieferung der Waren. Bisher war dies ggf. auf Verlangen des Verbrauchers ausreichend. Zudem muss eine eingeräumte Haltbarkeitsgarantie dann als Mindestinhalt die gesetzlichen Nacherfüllungsrechte vorsehen, kann aber auch Konditionen einräumen, die für den Verbraucher günstiger sind. 

Hintergrund: Die Warenkaufrichtlinie

Mit der Warenkaufrichtlinie sollen insbesondere Aspekte des Digitalen in der Gesetzgebung aufgegriffen und besser geregelt werden. Dabei sollen die Rechte von Verbrauchern an die praktischen Entwicklungen auf dem Markt in der letzten Zeit angepasst und letztlich das ordnungsgemäße Funktionieren des digitalen Binnenmarktes sichergestellt werden. Da es sich um eine Richtlinie handelt, gelten die Regelungen nicht unmittelbar, sondern müssen zunächst von den Mitgliedstaaten in eigenes Recht umgesetzt werden. Dies geschieht mit dem besagten Gesetz zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderer Aspekte des Kaufvertrags.

Begleitet und ergänzt wird die Warenkaufrichtlinie durch die Digitale-Inhalte-Richtlinie. Diese befasst sich mit Verbraucherverträgen über digitale Inhalte, wie etwa Videospiele oder Programme, sowie mit digitalen Dienstleistungen, wie etwa Cloud- oder Streaming-Diensten. Im Hinblick auf die neuen Regelungen bestehen derzeit teils noch erhebliche Fragen, die sowohl Juristen als auch Praktiker umtreiben. 

Über weitere Details und einzelne Bereiche der Änderungen werden wir in den kommenden Wochen noch berichten. Entsprechende Artikel werden wir an dieser Stelle verlinken. 

Kommentare  

#16 Pma 2022-06-14 21:52
Es gibt immer noch keine Fortschritte, außer dass die Anzahl der Betrugsversuche steigt!
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#15 Händlerbund 2022-03-25 11:54
Hallo Dalgos,

wir nehmen dein Feedback ernst und versuchen immer, noch besser für unsere Mitglieder zu arbeiten. Wir setzen uns konstant dafür ein, möglichst gute Rahmenbedingung en für den Online-Handel zu gewährleisten. Oftmals laufen die Mühlen der Gesetzgebung langsam und oft sind die Prozesse und Ergebnisse gar nicht sichtbar, aber du kannst sicher sein, dass sich der Händlerbund für seine Mitglieder starkmacht.

Beste Grüße
das Händlerbund-Tea m
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#14 Dalgos 2022-03-25 06:23
"Der Händlerbund hatte sich bereits 2016 kritisch mit einer Stellungnahme an die EU gewandt: haendlerbund.de/.../...

Im Frühjahr 2021 hatten wir eine neue Bewertung und Einordnung an das Bundesministeri um für Justiz und Verbraucherschu tz übermittelt: haendlerbund.de/.../..."

Und was hat das gebracht? Nichts!
Stellungnahmen gehen sofort in dem Papierkorb. Es muss aktiv gehandelt werden z.b. mit einem Protest.
Ich wünsche mir, dass der Händlerbund endlich ein Händlerbund ist und aktiv für die Händler arbeitet, so wie die anderen Lobbyvereine.
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#13 Händlerbund 2021-10-18 17:28
Hallo Siggi,

die Warenkauf-Richt linie ist schon seit mehreren Jahren auf EU-Ebene beschlossen, die Umsetzung in deutsches Recht hat lange gedauert. Bei der Umsetzung in nationales Recht lässt sich in der Regel auch schon nichts mehr ändern. Somit ist in diesem Fall erst einmal nichts mehr zu ändern.

Der Politik steht der Händlerbund aber weiterhin in diesem und anderen Thema als fachkompetenter Ansprechpartner zur Verfügung und bringt sich in etwaige Vorhaben ein. Wir vermitteln den Personen in Entscheidungspo sitionen die Interessen unserer Mitglieder und schaffen somit Gehör für die Anliegen der Online-Händler.

Der Händlerbund hatte sich bereits 2016 kritisch mit einer Stellungnahme an die EU gewandt: haendlerbund.de/.../...

Im Frühjahr 2021 hatten wir eine neue Bewertung und Einordnung an das Bundesministeri um für Justiz und Verbraucherschu tz übermittelt: haendlerbund.de/.../...


Beste Grüße
das Händlerbund-Tea m
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#12 Siggi 2021-09-29 16:41
Was wird der Händlerbund tun, um das ganze noch zu verhindern?

Das ist für kleine Unternehmen nicht akzeptabel!
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#11 Detlev Schäfer 2021-09-03 03:49
Ja bitte, lieber Händlerbund, die Fragen von Abdree müssen dringend bgeklärt werden!
Was ist mit gebrauchten Artikeln?
Kann man zukünftig keinen "als defekt" deklarierten Artikel mehr verkaufen?
Z.B. eine 70 Jahre alte Rolex, die mehr richtig läuft?
Und selbst wenn sie läuft, soll ich da ernsthaft nach einer Bedienungsanlei tung recherchieren?
Ich hoffe, dass das alles nicht so heiß gegessen wird, wie es gekocht wird.

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Antwort der Redaktion

Lieber Detlev,

vielen Dank für deine Themenanregung! Auf diese und diverse weitere Fragen werden wir in künftigen Beiträgen noch eingehen.

Beste Grüße

die Redaktion
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#10 Dieter Brandes 2021-09-02 15:25
ja, sehe ich auch so. Das wird zu noch mehr Produkten führen, die nach genau 2 Jahren den Geist völlig aufgeben.
Und endlich sagen hier mal die Kommentatoren etwas gegen unsere Politikerbrut und reden offen und nicht denen noch nach dem Mund.
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#9 Mike 2021-09-02 15:18
Ich beneide die Briten um ihren Brexit und Freedom-Day. Wir bleiben weiter im Regulierwahnsin n gefangen, mit dem jeder vor jeder potentiellen Gefahr Zwangsbeschützt werden muss. Eigenverantwort ung wird konsequent abgeschafft. Zur Not mit Gummiknüppel & Geldstrafen. Es ist ja nur zu unserem Besten.

Geht wählen!
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#8 Ralf Ternes 2021-09-02 12:20
Und da isses, das nächste Gesetz um kleine Händler zu vernichten und die großen zu stärken, weil es nur für Konzerne mit Milliarden Umsatz bezahlbar und umsetzbar ist. Also EU, wir warten auf den nächsten Klein-Mittelsta ndszertrümmerer .
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#7 Andree 2021-08-23 10:35
"Danach muss sich die Ware beispielsweise für die gewöhnliche Verwendung eignen, die „übliche“ Beschaffenheit aufweisen oder auch verpackt, mit Zubehör und den erforderlichen Anleitungen übergeben werden."

Wie ist das dann mit gebrauchten Artikeln ?
Was ist dabei üblich?
Und Artikel die als defekt angeboten werden z.B. als Teilespender?
Was ist da üblich?

Das sind die gleichen Politiker die in Afghanistan wurschteln, keine Impfstoffe rankriegen,
kein Warnung bei Hochwasser....

Alles lebensfremde Dilletanten.
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