Fairer Wettbewerb

Klein gegen Groß – die Aufgaben des Kartellrechts

Veröffentlicht: 26.08.2021 | Geschrieben von: Hanna Hillnhütter | Letzte Aktualisierung: 18.07.2022
David gegen Goliath mit Krawatte

In Deutschland herrscht die soziale Marktwirtschaft. Die Wirtschaft lebt vom Wettbewerb. Damit der Wettbewerb möglichst fair ist, gibt es das Bundeskartellamt, welches den Schutz des Wettbewerbs in Deutschland zur Aufgabe hat. 

Die wichtigsten Gesetze hierbei sind das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkung auf nationaler Ebene und die Artikel 101 und 102 aus dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf EU Ebene. 

Ein fairer Wettbewerb soll gewährleisten, dass untereinander konkurrierende Unternehmen um die Gunst der Abnehmer kämpfen, Waren und Dienstleistungen zu einem günstigen Preis anbieten und versuchen, die Qualität gegenüber ihren Mitbewerbern zu verbessern. Im besten Fall haben Verbraucher so eine Wahlmöglichkeit und können die Waren und Dienstleistungen auswählen, die ihren Vorstellungen entsprechen, so das Bundeskartellamt. 

Das erste verbotene Kartell 

Der Benrather Tankstellenfall aus dem Jahr 1931 zeigt, wie einige große Unternehmen den Wettbewerb kontrollieren können, wenn es keine kartellrechtlichen Rechtsgrundlagen gibt. Der Fall wurde vom damaligen Reichsgericht entschieden (RG, 18.12.1931 - II 514/30)

Ein Zusammenschluss von fünf Unternehmen für Treibstoff teilte Deutschland in Zonen ein und setzte für jede dieser Zonen einen festen Verkaufspreis des Treibstoffes an Tankstellen fest. Ein Tankstellenbesitzer wollte bei den Absprachen nicht mitmachen und unterbot die Preise vorerst. Dadurch stieg der Umsatz der Tankstelle zunächst. Die Unternehmen, die sich zusammengeschlossen hatten, diktierten den anderen Tankstellenbesitzern die Preise dieser Tankstelle um 0,01 Reichsmark zu unterbieten, egal wie niedrig sie auch sein mögen.

Die Unternehmen des Zusammenschlusses hatten genug Geld, um dies eine Weile lang durchzusetzen. Im Gegensatz zum Tankstellenbetreiber, der keine Chance hatte, unter diesen Umständen weiter am Wettbewerb teilzunehmen. Wenn er seine Preise teurer machte, verlor er seine Kunden, da sie die Möglichkeit hatten, den Treibstoff woanders günstiger zu erwerben. Wenn er sich an die niedrigen Preise anpasste, verdiente er nicht genug, um seine Tankstelle zu halten. Der Tankstellenbesitzer ging gegen das Verhalten der Unternehmer vor dem Reichsgericht vor. 

Obwohl es das Kartellrecht in seiner heutigen Form noch nicht gab, bekam der Kläger vor dem Reichsgericht Recht. Das Reichsgericht führte aus: „daß die Beklagten mit Hilfe ihrer überragenden Geldmittel [...] den bei weitem kapitalschwächeren und daher wehrlosen Kläger, der nur kurze Zeit hätte Widerstand leisten können, durch planmäßiges, zur Vernichtung seiner Stellung als selbständiger Treibstoff-Händler ausgeübtes Unterbieten niederzwingen wollten[...] allmählich eine völlige Monopolstellung im ganzen Lande zu verschaffen und dann den Markt schrankenlos zu beherrschen.“

Das Reichsgericht stützte seine Entscheidung damals auf § 826 BGB und sah darin eine vorsätzlich sittenwidrige Schädigung.

Der Fall zeigt, wie eine Absprache von einigen großen Unternehmen dafür sorgt, dass kleine Händlerinnen und Händler keine Chance mehr haben, im Wettbewerb mitzuwirken. Der Preis, den Kundinnen und Kunden bereit waren zu zahlen, richtete sich nicht nach dem Angebot und der Nachfrage, sondern nach der Festsetzung der Unternehmen. So entstand zeitweise für Verbraucher zwar ein günstiger Preis, allerdings wurde der niedrige Preis nur festgesetzt, damit andere Tankstellen mit dem günstigen Preis nicht mehr mithalten können und entweder ihr Geschäft aufgeben oder sich der Vereinigung anschließen. Sobald dies geschehen ist, hat der Zusammenschluss der Unternehmen die Möglichkeit, die Preise so festzulegen, wie dieser es möchte. Da es dann möglicherweise keine Konkurrenz mehr gibt, können die Preise so auch relativ hoch gesetzt werden. 

Bei einer Koordination von Wettbewerbern untereinander, die eine Beschränkung des Wettbewerbs bewirkt, so wie der Zusammenschluss der Treibstoffunternehmen, spricht man von einem Kartell. 

Die Aufgaben des Bundeskartellamtes

Seit 1958 ist das Bundeskartellamt für Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht zuständig. Der Hauptsitz des Amtes ist in Bonn und der Präsident des Bundeskartellamtes ist seit Dezember 2009 Andreas Mundt. 

Die Aufgabenbereiche des Bundeskartellamtes sind:

  • Durchsetzung von Kartellverboten
  • Fusionskontrolle
  • Missbrauchsaufsicht von marktbeherrschende oder marktstarken   Unternehmen
  • Überprüfung der Vergabe öffentlicher Aufgaben des Bundes 
  • Verbraucherschutz

Durchsetzung von Kartellverboten

Eine Absprache von Herstellern und Händlern über bestimmte Preise sind nach dem deutschen Kartellrecht verboten. Erlaubt ist lediglich eine unverbindliche Preisempfehlung (UVP). 

Zuletzt sorgte die illegale Preisabsprache von der Thomann GmbH und der Music Store Professional GmbH als Händler und der Hersteller Yamaha, Roland und Fender für Aufsehen. Die Hersteller hatten den Händlern Mindestpreise vorgegeben und bei der Unterschreitung dieser wurden die Händler von den Herstellern kontaktiert mit der Aufforderung, die Preise einzuhalten. Dieser Aufforderung kamen die Händler auch nach. 

Missbrauchsaufsicht

In der Realität kommt es allerdings trotzdem vor, dass ein einzelnes Unternehmen eine marktbeherrschende Stellung hat. Ein Unternehmen ist nach § 18 GWB marktbeherrschend, wenn es als Anbieter einer bestimmten Art und Weise von Waren oder von gewerblichen Leistungen auf dem Markt entweder ohne Wettbewerber ist, keinem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt ist oder im Verhältnis zu seinen Mitbewerbern eine überragende Marktstellung hat. Eine marktbeherrschende Stellung eines Unternehmens wird vermutet, wenn es einen Marktanteil von mindesten 40 Prozent hat. Für marktbeherrschende Unternehmen gelten die Beschränkungen aus § 19 GWB. Der Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung wird ausdrücklich verboten. Insbesondere verbietet § 19 GWB die unbillige Behinderung anderer Unternehmen ohne sachlichen Grund und die Forderung von Entgelten oder Geschäftsbedingungen, die von denen abweichen, die sich bei einem wirksamen Wettbewerb ergeben hätten. 

Wenn einige wenige Unternehmen zusammen keinem Wettbewerb ausgesetzt sind und dadurch marktbeherrschend sind, spricht man von einem Oligopol. Nach § 18 Abs. 6 gilt eine Gesamtheit von Unternehmen dann als marktbeherrschend, wenn drei oder weniger Unternehmen zusammen einen Marktanteil von 50 Prozent erreichen oder fünf oder weniger Unternehmen zusammen einen Marktanteil von zwei Dritteln erreichen. Auch dann gelten die Beschränkungen aus § 19 GWB.

Fusionskontrolle

Ab einer bestimmten Größe von Unternehmen unterliegen Zusammenschlüsse zweier Unternehmen der Fusionskontrolle des Bundeskartellamtes. Das Bundeskartellamt kann ein Zusammenschluss von zwei Unternehmen verhindern, wenn die beiden Unternehmen zusammen dadurch eine marktbeherrschende Stellung haben. Die rechtliche Grundlage dafür bietet § 36 GWB. 

Im Jahr 2006 wollte sich die Axel Springer AG mit der Pro7Sat1 Media AG zusammentun. Das Bundeskartellamt untersagte diesen Zusammenschluss wegen der Verstärkung der marktbeherrschenden Stellung. In der Begründung der Entscheidung hieß es unter anderem: „Der Zusammenschluss führt aber aufgrund marktübergreifender Effekte zu einer Verstärkung einer kollektiven Marktbeherrschung auf dem Fernsehwerbemarkt (1.) sowie zur Verstärkung der marktbeherrschenden Stellung von AS auf dem bundesweiten Lesermarkt für Straßenverkaufszeitungen (2.) und auf dem bundesweiten Anzeigenmarkt für Tageszeitungen (3.).“

Neue Regeln für digitale Märkte: Der § 19a GWB

Die Digitalisierung bietet für Internetplattformen immer neue Möglichkeiten, den Markt zu beherrschen. Um auf die Missbrauchsgefahr der großen Digitalkonzerne schneller reagieren zu können, hat das Bundeskartellamt den § 19a GWB eingeführt. Damit soll das Vorgehen gegen Digitalriesen wie Amazon, Google oder Apple erleichtert werden.

Das Bundeskartellamt kann feststellen, dass Unternehmen eine überragende marktübergreifende Stellung haben und ihnen infolgedessen bestimmte Praktiken untersagen. Um die Neuerungen besser umsetzen zu können, hat das Bundeskartellamt extra eine eigene Abteilung für den Bereich E-Commerce eingerichtet. 

Damit die Streitigkeiten sich nicht, wie bisher, über Jahre hinziehen und mehrere Instanzen durchlaufen, hat der Bundestag eine Rechtswegverkürzung beschlossen. Zukünftig ist der BGH in erster und letzter Instanz zuständig. Der Zwischenschritt über das Oberlandesgericht Düsseldorf, wie es vorher der Fall war, fällt damit weg.

Das Bundeskartellamt hat auf Grundlage der neuen Regelung bereits im Mai dieses Jahres ein Verfahren gegen Amazon eingeleitet. Zunächst prüft das Bundeskartellamt, ob Amazon eine überragende marktübergreifende Stellung hat. In einem zweiten Schritt kann das Bundeskartellamt dann prüfen, ob Amazon bestimmte Verhaltensweisen anwendet, die wettbewerbsgefährdend sind. Dazu zählen laut Angaben des Bundeskartellamtes die Bevorzugung der konzerneigenen Angebote gegenüber den Angeboten von Drittanbietern sowie die Errichtung oder Erhöhung von Marktzutrittsschranken durch die Verarbeitung wettbewerbsrelevanter Daten. Ähnliche Verfahren hat das Bundeskartellamt auch gegen Google und Facebook eingeleitet. 

Ausnahmen bestätigen die Regel – hier sind festgelegte Preise Pflicht

Im deutschen Kartellrecht gibt es nach § 81h ff. GWB eine Kronzeugenregelung. Demnach kann Unternehmen, Unternehmensvereinigungen und natürlichen Personen, die durch ihre Kooperation mit der Kartellbehörde dazu beitragen, ein Kartell aufzudecken, die Geldbuße erlassen werden. Diese Regelung wurde auch beim oben genannten Fall der Preisabsprache zwischen Herstellern und Händlern von Musikinstrumenten angewendet, da die Unternehmen mit den Behörden kooperiert hatten. 

Das deutsche Recht kennt allerdings auch Ausnahmen von dem Verbot der Preisbindung. Das Buchpreisbindungsgesetz legt eine Preisbindung für Bücher sogar fest. Diese soll, nach § 1 des Buchpreisbindungsgesetzes, das Kulturgut Buch schützen. Wer Bücher für den Endverbraucher in Deutschland verlegt oder importiert, ist nach § 5 des Buchpreisbindungsgesetzes verpflichtet, einen Preis festzusetzen. 

Das Bundeskartellamt ist also sowohl für Unternehmen als auch für Verbraucher eine wichtige Kontrollinstanz. Gerade kleinere und mittelgroße Unternehmen können so wettbewerbsfähig bleiben. Verbraucher hingegen können durch die Verhinderung der Marktbeherrschung vor zu hohen Preisen geschützt werden.

Über die Autorin

Hanna Hillnhütter
Hanna Hillnhütter Expertin für: Verbraucherschutz- und Strafrecht

Hanna verschlug es 2012 für ihr Jurastudium vom Ruhrgebiet nach Leipzig. Neben dem Studium mit dem Schwerpunkt Strafrecht, spielte auch das Lesen und Schreiben eine große Rolle in ihrem Leben. Nach einem kurzen Ausflug in das Anwaltsleben, freut Hanna sich nun, ihre beiden Leidenschaften als Redakteurin verbinden zu können.

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Kommentare  

#2 Ralf Ternes 2021-09-01 14:43
Naja, wie das Urteil von 1931 zeigt, scheint es ohne Kartellamt besser gelaufen zu sein.
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#1 Daniel 2021-09-01 14:26
Eingen wir uns einfach darauf, dass das Kartellamt nicht anderes macht, als Verbraucher zu schwächen, Märkte zu schwächen, Qualität von Produkten immens zu schwächen und daneben auch noch Firmen zu zerstören. Nirgends auf der Welt gibt es so viel Blödsinn, wie in der EU und Deutschland. Dank solchen Behörden machen sich alle in der EU Breit nur nicht die eigenen Firmen.

Diesen Verein sollte man abschaffen, dann würden sich alle wundern, welche Arbeitsplätze und mit welcher Bezahlung es geben würde, welche Qualität Produkte erreichen könnten und wie gut es allen im Endeffekt damit ginge.

Das ist ein Behörde die so überflüssig ist wie ein Schnupfen. Verbraucher haben Null Vorteile dadurch.
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