Gesetzesreform zum 1. Oktober

Faire Verbraucherverträge: Ab Oktober gelten für Händler neue Pflichten 

Veröffentlicht: 30.09.2021 | Geschrieben von: Julia Petronis | Letzte Aktualisierung: 30.09.2021
Einkaufswagen, Paragraphenzeichen

Die Bundesregierung hatte sich bereits im Juni auf das Gesetz für faire Verbraucherverträge geeinigt. Ziel des Gesetzes ist es, den Verbraucherschutz noch intensiver zu stärken. Dazu gehört beispielsweise das Verhindern von überlangen Verbraucherverträgen durch aufgedrängte oder untergeschobene Verträge und deren automatische Verlängerung. 

Einige Teile der Regelungen werden erst 2022 in Kraft treten. Der Großteil der Änderungen gilt jedoch bereits ab dem 1. Oktober 2021. Zwei auch für den Online-Handel bedeutende Reformen sind die Einwilligung in Telefonwerbung und das Verbot von Abtretungsausschlüssen. Was es mit diesen beiden Regelungen auf sich hat und was Händler jetzt beachten müssen, erklären wir in diesem Beitrag.

Einwilligung in Telefonwerbung muss 5 Jahre lang dokumentiert werden

Für Händler gelten ab 1. Oktober einige neue Pflichten im Bereich der Telefonwerbung. Unerlaubte Telefonwerbung wird schließlich von vielen Verbrauchern als unzumutbare Belästigung angesehen. Um gegen solche werbenden Telefonanrufe vorzugehen, sieht das Gesetz nun Neuerungen vor. Genauer gesagt nimmt das Gesetz eine Erweiterung einer bereits bestehenden Pflicht vor. Denn auch nach der bisher geltenden Rechtslage liegt ein Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vor, wenn zuvor keine Einwilligung des Verbrauchers für derartige Anrufe eingeholt worden ist. 

Nun soll diese Einwilligung nach dem neu eingeführten § 7a UWG in einer „angemessenen Form” dokumentiert werden. Der Unternehmer hat künftig also einen Nachweis über die Zustimmung zu liefern, welcher für fünf Jahre aufbewahrt werden muss. Beginn dieser Frist ist die Erteilung der Einwilligung. Sie fängt aber jedes Mal von Neuem an zu laufen, sobald die Einwilligung verwendet wird. Die notwendigen Nachweise können von den zuständigen Behörden überprüft und bei Nichtvorliegen auch mit Bußgeldern geahndet werden.

Abtretungsausschlüsse in AGB werden verboten 

Auch bei der Möglichkeit zur Abtretung von Ansprüchen wird es Änderungen geben. Bisher wurde die Abtretung von Ansprüchen häufig durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ausgeschlossen. Problematisch war das oft für Verbraucher, die beispielsweise aufgrund von Verspätungen oder Ausfällen von Flügen Schadensersatzansprüche gegen die Airline hatten. In den letzten Jahren haben sich dafür bestimmte Dienstleister entwickelt, die sich diese Ansprüche von den Betroffenen abtreten lassen und sie dann selbst für diese durchsetzen. Das hat für die Kunden den Vorteil sich ein rechtliches Verfahren und damit verbundene hohe Kosten zu sparen. 

Durch den nun geltenden und neu eingefügten § 308 Nr. 9 BGB ist ein solcher Ausschluss der Abtretung von Ansprüchen in den AGB verboten. Unternehmen dürfen Abtretungsausschlüsse für Verbraucher wegen Geldforderungen also künftig nicht mehr wirksam in ihre AGB mit aufnehmen. 

Über die Autorin

Julia Petronis
Julia Petronis Expertin für: IT- und Medien-Recht

Julia ist seit April 2021 als juristische Redakteurin bei uns tätig. Während ihres Studiums der Rechtswissenschaften in Leipzig konzentrierte sie sich vor allem auf das Medien- und IT-Recht, sowie das Wettbewerbs- und Urheberrecht – und kann dieses Wissen heute auch „in der echten Welt“ einsetzen.

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Kommentare  

#1 Peter 2021-10-02 09:48
Abtretungsaussc hlüsse in AGB werden verboten

Hallo,

sind Abtretungen im B2B-Geschäft ebenfalls verboten ?
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