Recht 2022

Verpackungsgesetz: Änderungen für Marktplätze, Registrierungspflicht & Co.

Veröffentlicht: 24.11.2021 | Geschrieben von: Melvin Louis Dreyer | Letzte Aktualisierung: 22.06.2022
Pappverpackungen

Im Verpackungsgesetz kommt es im Jahr 2022 zu einigen Änderungen. Das im Jahr 2019 eingeführte Gesetz hat für den Online-Handel eine große Bedeutung. Hintergrund ist besonders die Lizenzierungspflicht für in Umlauf gebrachte Verkaufsverpackungen, zu denen neben Produktverpackungen und Serviceverpackungen eben insbesondere Versandverpackungen zählen. Dabei gilt bereits ab der ersten Verpackung und wird begleitet von der Registrierungspflicht für das Verpackungsregister LUCID. Bereits in diesem Bereich kommt es zu Anpassungen: Die Registrierungspflicht wird nämlich deutlich ausgeweitet.

Was den Online-Handel erwartet, zeigen wir in diesem Artikel. Los geht es zum 1. Januar 2022 mit einer Nachweispflicht für nicht systembeteiligungspflichtige Verpackungen und der Ausweitung der Pfandpflicht. Nicht vergessen werden solle außerdem die bereits bestehende Pflicht zur Jahresmengenmeldung. Für viele Online-Händler besonders relevant wird es zum 1. Juli 2022: Hier kommt es zu einer deutlichen Ausweitung der Registrierungspflicht sowie zu Änderungen für den Handel auf Marktplätzen und in der Nutzung von Fulfillment-Leistungen.

Nachweispflicht für nicht systembeteiligungspflichtige Verpackungen und Pfandpflicht

Die ersten Änderungen erwarten Betroffene direkt zum Jahresbeginn 2022: Ab dem 1. Januar gelten neue Nachweispflichten. Diese beziehen sich auf bestimmte Verpackungsarten: Bisher waren Hersteller und nachfolgende Vertreiber von Verkaufsverpackungen mit schadstoffhaltigen Füllgütern und Verkaufs- und Umverpackungen, die wegen einer Systemunverträglichkeit nicht zur Systembeteiligung geeignet sind, zum Nachweis über die Erfüllung ihrer Rücknahme- und Verwertungsanforderungen verpflichtet. 

Künftig betrifft die Pflicht, Nachweis über die Erfüllung der Rücknahme- und Verwertungsanforderungen zu führen, zudem Hersteller von

  • Transportverpackungen,
  • Mehrwergverpackungen und
  • Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise nicht beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen.

Es geht also darum, dass dokumentiert werden muss, wie viele dieser Verpackungen im betreffenden Kalenderjahr in Verkehr gebracht und zurückgenommen wurden und wie die Verwertung erfolgte. Dieser Nachweis ist jährlich bis zum 15. Mai für das vorangegangene Kalenderjahr in nachprüfbarer Form zu erarbeiten. Er muss der jeweils zuständigen Landesbehörde auf Anfrage vorgelegt werden. Letztvertreiber sind außerdem verpflichtet, geeignete Mechanismen zur Selbstkontrolle der Nachweispflichten einzuführen. Wie genau letzteres geschehen soll, hat der Gesetzgeber aber offen gelassen. Betroffen sind nicht die systembeteiligungspflichtigen Verpackungen.

Ebenfalls im Januar 2022 angepasst wird die Einwegpfandpflicht für Getränkeflaschen und -dosen. Diverse bislang noch bestehende Ausnahmen werden dabei getilgt, sodass die Pfandpflicht deutlich ausgeweitet wird, beispielsweise auf Säfte in entsprechenden Verpackungen. Eine Ausnahme für Milch, Milchmischgetränke und trinkbare Milcherzeugnisse bleibt allerdings noch bis Ende 2023 bestehen. 

Weitere Informationen und Details zu den neuen Nachweispflichten, der Erweiterung der Pfandpflicht und nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen gibt es hier

Ausweitung der Registrierungspflicht

Bislang ist die Registrierungspflicht für das Verpackungsregister LUCID vor allem aus dem Bereich der systembeteiligungspflichtigen Verpackungen bekannt. Ab dem 1. Juli 2022 besteht die Registrierungspflicht für sämtliche Hersteller und Inverkehrbringer von mit Ware befüllten Verpackungen – also auch Transportverpackungen, systemunverträglichen Verkaufs- und Umverpackungen, Verkaufs- und Umverpackungen im gewerblichen Bereich, Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter und Mehrwegverpackungen. 

Was bedeutet das für bestehende Registrierungen? Wer als Hersteller bereits im Hinblick auf systembeteiligungspflichtige Verpackungen registriert ist, aber auch nicht systembeteiligungspflichtige Verpackungen in Verkehr bringt, muss sich im Hinblick auf letztere ebenfalls registrieren. Nicht unter die Registrierungspflicht fallen Hersteller von unbefüllten Verpackungen. Sie gilt auch nicht für Verpackungen, die nachweisbar nicht in Deutschland an Endverbraucher abgegeben werden. 

Weiterhin wird eine Registrierungspflicht für Letztvertreiber von Serviceverpackungen (z.B. Brötchentüten, Tragetaschen oder Coffee-to-go-Becher). Auch diese müssen sich ab dem 1. Juli 2022 für das Verpackungsregister LUCID registrieren. Bislang konnten Letztvertreiber von Serviceverpackungen die Herstellerpflichten auf Vorvertreiber übertragen. Hinsichtlich der Registrierungspflicht ist dies künftig nicht mehr möglich. Die Systembeteiligungspflicht lässt sich jedoch weiterhin übertragen. Zugleich muss bei der Registrierung erklärt werden, dass nur bereits systembeteiligte Verpackungen in Verkehr gebracht werden. 

Verantwortung und Prüfpflicht auf Marktplätzen und im Fulfillment

Wichtige Änderungen betreffen letztlich den Handel auf Marktplätzen und die Nutzung von Fulfillment-Dienstleistern. Ab dem 1. Juli 2022 unterliegen die Betreiber elektronischer Marktplätze und Fulfillment-Dienstleister Prüfpflichten: Sie müssen kontrollieren, ob die Hersteller im Sinne des Verpackungsgesetzes registriert und systembeteiligt sind. 

Betreiber von Marktplätzen haben deshalb bereits jetzt begonnen, entsprechende Anfragen an Händler zu starten. Diese werden meist um die Angabe ihrer Registrierungsnummer für das Verpackungsregister gebeten, teilweise auch EPR-Nummer genannt. Liegen Registrierung und Systembeteiligung nicht vor, dürfen die Marktplatzbetreiber den entsprechenden Herstellern den Verkauf nicht ermöglichen. Händler müssen also mit Sperrungen rechnen, legen sie die geforderten Daten nicht rechtzeitig vor. 

Fulfillment-Dienstleister dürfen keine Leistungen in Form der Lagerhaltung, des Verpackens sowie Adressieren und Versendens von Waren anbieten, sofern sich diese in systembeteiligungspflichtigen Verpackungen befinden. Gleichzeitig wird festgeschrieben, dass Fulfillment-Dienstleister nicht als Inverkehrbringer von Versandverpackungen anzusehen sind. Dies ist fortan der Auftraggeber, der damit den Herstellerpflichtigen unterliegt. Bislang ist es noch so, dass für die Zuteilung der Verantwortung darauf abgestellt wird, welche Angaben außen auf der Verpackung erkennbar sind. Wer bislang das Prinzip Fulfillment nutzt, muss daher unter Umständen rechtzeitig daran denken, sich um eine Systembeteiligung und die Registrierung zu kümmern. Andernfalls darf der Fulfillment-Dienstleister nicht für ihn tätig werden. Das gilt übrigens auch für Händler, die im Ausland ansässig sind und ihre Waren in Deutschland vertreiben. 

Weitere Details und Informationen zur Änderung in Bezug auf das Fulfillment gibt es auf dem Logistik Watchblog.

Kommentare  

#13 Lothar 2021-12-10 13:34
Hier bekommt man keine klare Antwort. Es wird nur auf die Rechtsberatung verwiesen. Was wahrscheinlich auch wieder kostet. Es muss alles so kompliziert gestaltet und geschrieben werden, das der kleine Händler nichts kapiert und dann irgendwann aufgibt. Übernommen wird der Handel dann nur von den grossen Dealern. Somit hat auch das Finanzamt weniger Arbeit. Die Einahmen sind ja die gleichen, da es ja von einem grossen übernommen wird.

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Antwort der Redaktion

Hallo Lothar,
individuelle rechtliche Fragen können leider nur in einer persönlichen Rechtsberatung und nicht pauschal beantwortet werden. In unseren Artikeln informieren wir grundlegend über neue rechtliche Entwicklungen und gesetzliche Vorgaben, die konkrete Umsetzung im Einzelfall bedarf einer detaillierteren Beratung – denn wie es immer so schön unter Juristen heißt: "Es kommt darauf an".

Viele Grüße
die Redaktion
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#12 Susanne 2021-12-10 11:22
Liebe Redaktion,

auch mir fehlt nach dem Gelesenen die Vorstellung, was neben Palletten und Holzrahmen (beides wird zurück gegeben) noch zu den Verpackungen zählt, die nicht jetzt schon gemeldet werden.
Nennen Sie doch bitte mal ein paar Beispiele!

Wir versenden nur in Papp-Kartons mit Schrenzpapier als Füllmaterial.
So melden wir bisher: Kartons & Schrenzpapier und Kleberollen (Plastik)
Das bleibt doch so, oder?

Muss nun der Hersteller die Die Palletten und Holzrahmen melden, die er immer wieder abholen lässt?

Vielen Dank und viele Grüße!

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Antwort der Redaktion

Liebe Susanne,

vielen Dank für deine Rückmeldung! Uns ist natürlich bewusst, dass unsere Übersicht über die kommenden Änderungen im VerpackG nicht sämtliche Fragen beantwortet. Dies hat auch mit der Komplexität der entsprechenden Vorschriften zu tun. Beispielsweise kann bereits ein Pappkarton sowohl eine systembeteiligu ngspflichtige als auch eine nicht systembeteiligu ngspflichtige Verpackung darstellen – es ist also nicht immer so einfach. Aber wir haben gute Nachrichten: Ein Beitrag zu dieser Frage ist schon längst geplant und wird in Kürze veröffentlicht! Für Fragen zu persönlichen Einzelfällen empfehlen wir außerdem, sich individuell beraten zu lassen.

Beste Grüße

die Redaktion
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#11 Gudrun 2021-12-03 00:02
Guten Tag Herr Dreyer,
was muss ich jetzt tun, ich habe kein Studium und verstehe nicht, was sie möchten?
Können Sie den Inhalt bitte verständlich in 5 Sätzen interpretieren? ! Dankeschön und Gruß

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Antwort der Redaktion

Liebe Gudrun,

das Verpackungsgese tz und dessen Vorschriften sind mitunter tatsächlich sehr komplex und lassen sich natürlich nicht für jeden Einzelfall in einem Artikel darstellen. Bei Fragen zur persönlichen Umsetzung empfehlen wir daher eine individuelle rechtliche Beratung. Falls du Mitglied beim Händlerbund bist, wende dich gerne an unsere Rechtsberatung. Einen Überblick über unsere Mitgliedschafts pakete erhältst du hier: haendlerbund.de/.../...

Beste Grüße

die Redaktion
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#10 Andree 2021-11-29 08:39
Nicht systembeteiligt e Verpackungen:


Transportverpac kungen
Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise nicht beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen.


Was soll damit genau gemeint sein?
Paletten?
Wenn ich direkt etwas an einen Endverbraucher sende dann wirft der das doch in den Müll, außer vielleicht Paletten.

Oder was soll sonst gemeint sein?



Ach ja, was machen die eigentlich mit den ganzen Einnahmen?
Werden damit die Schiffe bezahlt, die unseren Müll nach Asien liefern?


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Antwort der Redaktion:

Hallo Andree,

genau, bei Verkaufs- und Umverpackungen kann es sich zum Beispiel um Paletten handeln oder andere Verpackungen, die im B2B-Bereich anfallen.


Liebe Grüße

die Redaktion
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#9 Andree Stratmann 2021-11-27 09:29
Irgendwie müssen die ganzen Bürokraten
ja in Lohn und Arbeit gehalten werden.
Ich muss für mein Gewerbe eine Mülltonne bezahlen obwohl
kein Müll anfällt,ich muss Mitglied bei der IHK sein obwohl
ich diese Institution noch nie in Anspruch genommen habe.
Ich muss für jeden Euro Umsatz kämpfen,die Bürokraten generieren ihn einfach
durch aufend neue Verordnungen.Es gibt wahrscheinlich irgendwo
ein Produktionsmini sterium für bullshit.
Dazu täglich die Sorge im Onlineangebot einen kleinen Fehler gemacht
zu machen und die Abmahnparasiten zu alarmieren.
Ich verbringe langsam mehr Zeit mit diesen Nebensächlichkeiten
als mit meiner eigentlichen Tätigkeit.
Nach 10Jahren durchaus erfolgreichem Onlinehandel überlege ich auch
2022 das Handtuch zu werfen.
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#8 Jens 2021-11-26 12:26
Registrierung hier, Regulierung da.. Kasperle-Theate r das Ganze.
Über das und so viele andere Dinge kann man nur noch mit dem Kopf schütteln.

Aber wenigstens weiß ich nun wo die Millionen hingingen die "Profitgier" im #3 Kommentar meinte.
Die fließen in diese schöne neue Werbekampagne im Fernsehen, mit der nun die Leute beigebracht bekommen sollen, dass Sie Ihren E-Schrott doch bitte zum Wertstoffhof bringen.
OMG - dafür brauchts heute echt einen TV-Spot??
Wir sind alle verloren..!
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#7 RS 2021-11-26 07:13
Guten Tag,

wie muss man das Thema Amazon FBA Versand werten? Fällt dies unter Fullfilment? Für mich eindeutig JA. wie kann man aber wissen, wie viel Verpackung der Anbieter in unserem Namen in den Umlauf bringt? Wer macht solche abstrusen Gesetze?
Vielleicht kann man dies ja konkretisieren.

mfg

RS
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#6 Tim Zimmer 2021-11-25 20:13
Ich denke mal, Christofer wollte in einem Satz hören, ob er als kleiner Versandhändler, der nur Luftpolstertasc hen o.ä. in Umlauf bringt, etwas Neues zu beachten hat.
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#5 Becker Ernst Anhalt 2021-11-25 14:14
Wie sieht es aus zum Beispiel für Shop-Lieferunge n oder Lieferungen durch Amazon nach Frankreich? Muß ich mich hier gesondert registrieren? Wenn ja , wo?

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Antwort der Redaktion

Lieber Leser,

der Geltungsbereich des Verpackungsgese tzes bezieht sich ausschließlich auf Deutschland. Andere Länder, insbesondere Mitgliedstaaten der EU, können eigene Regulierungen vorsehen: onlinehaendler-news.de/.../.... Informationen sind etwa bei solchen dualen Systemen erhältlich, die internationale Lösungen anbieten.

Beste Grüße

die Redaktion
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#4 T.Wandolski 2021-11-25 13:29
Im vergangenen Jahr versendeten wir über eine Online-Plattfor m ganze 10 Kleinpakete ( je 50gramm inkl.Papierfüll ung). Das macht ein Inverkehrbringe n von 500g/Jahr. Dafür genehmigen sich der Lizenzgeber einen Obolus von EUR 100,-- (Mindestbeitrag /Jahr). Bedeutet anteilige zusätzliche Kosten von EUR 20,- je Sendung. Und am Ende landet alles in der Müllverbrennung , wofür die Kommune z.T. überhöhte Müllgebuhren kassiert. Aber es wurden wieder einmal hunderte "Sesselpupser" in üppigen Lohn gebracht....
Es fehlt einem in diesem Land wirklich langsam die Spucke.
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