Gesetz & Politik

2022: Diese rechtlichen Änderungen erwarten den Online-Handel

Veröffentlicht: 02.12.2021 | Geschrieben von: Melvin Louis Dreyer | Letzte Aktualisierung: 21.11.2022
2022 mit Kompass und Symbolen

Ein ereignisreiches Jahr liegt nun beinahe hinter uns. Grund genug, um in gewohnter Manier zu beleuchten, was die Zukunft wohl mit sich bringt. Das Jahr 2022 bietet dafür jeden Anlass: Dem Online-Handel stehen diverse rechtliche Änderungen bevor. Ob Handel im eigenen Shop oder auf Marktplätzen, ob eigener Versand oder Fulfillment – der Gesetzgeber hat sich nicht lumpen lassen und sorgt dafür, dass es jedenfalls nicht langweilig wird. Wir geben einen Überblick über das, was bereits feststeht – weiter unten auch mit einem Video, in dem wir die wichtigsten Änderungen nocheinmal übersichtlich darstellen.

Pre 2022: TTDSG und Cookies

Los geht es bereits kurz vor dem Jahreswechsel: Zum 1. Dezember 2021 tritt das neue TTDSG in Kraft – Langtitel: Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetz. Für den Online-Handel ist es insbesondere aus dem Grund wichtig, dass sich damit die Rechtsgrundlage der Verwendung diverser Cookies ändert. Deshalb müssen entsprechende Rechtstexte wie die Datenschutzerklärung angepasst werden. Was je nach Sichtweise gut oder schlecht ist: Echte inhaltliche Änderungen gibt es dabei nicht. Die Rechtslage bleibt. Mit ihr jedoch auch die existierenden Unklarheiten. Mehr Infos hier: Neues Cookie- und Datenschutzgesetz kommt am 1. Dezember

Diese Unsicherheiten könnten durch die (seit Jahren) geplante E-Privacy-Verordnung aufgelöst werden. Eigentlich hätte die EU-Verordnung schon 2018 in Kraft treten sollen, aber durch jahrelange Verzögerung durch die EU-Mitgliedstaaten ist noch nicht immer nicht abzusehen, wann die Regulierung fertig sein soll. Immerhin: Seit Mai laufen die Trilog-Verhandlungen zwischen EU-Rat und EU-Parlament – eine Einigung auf ein fertiges Gesetz wäre 2022 denkbar. Doch selbst dann wird die E-Privacy-Verordnung nicht vor 2024 in Kraft treten. Mehr Infos hier: Die E-Privacy-Verordnung

Januar 2022: Verpackungsgesetz, Elektrogesetz und vor allem: Verbraucherrecht

Neue Pflichten im Verpackungsgesetz und Datenmeldepflicht

Zum 1. Januar kommt es zu Änderungen im Verpackungsgesetz. Der Vollständigkeit halber sei zunächst darauf hingewiesen, dass diverse Ausnahmen im Bereich des Einweggetränkeflaschen- und -dosenpfands entfallen. In der Folge fällt Pfand dann auch bei einigen Produkten an, die bisher nicht betroffen waren. Wichtig ist vor allem aber eine neue Nachweispflicht: Sie betrifft die nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen, wie etwa Transportverpackungen. Jährlich bis zum 15. Mai müssen Hersteller und Vertreiber für das Vorjahr nachprüfbar dokumentieren, welche Menge an Verpackungsarten sie in Verkehr gebracht und zurückgenommen sowie verwertet haben.
Letzvertreiber müssen überdies geeignete Maßnahmen zur Selbstkontrolle der Nachweispflichten einrichten. Was es mit den Änderungen auf sich hat, erklären wir hier genauer. Weitere Änderungen des VerpackG erfolgen am 1. Juli 2022.

Nicht vergessen: Viele Händlerinnen und Händler müssen zum Jahreswechsel die in Verkehr gebrachten Verpackungsmengen an ihr duales System melden. Diese Datenmeldung muss dann unverzüglich auch gegenüber der Zentralen Stelle Verpackungsregister vorgenommen werden. 

Anpassung des Elektrogesetzes: Neue Regeln zur Rücknahme und mehr

Ebenfalls zum 1. Januar 2022 kommt es zu Anpassungen im Elektrogesetz. So werden unter anderem Informationspflichten ausgedehnt und Rücknahmepflichten erweitert. Wichtig für den Online-Handel: Auch an der Schwellengrenze, die entscheidend für die Rücknahmepflicht im Fernabsatz ist, werden Änderungen vorgenommen. Zugleich soll die Rücksendung vieler Altgeräte im Fernabsatzhandel künftig kostenlos sein. Damit betreffen die Änderungen neben den Herstellern entsprechender Geräte auch deren Vertreiber. Mehr Informationen zu den Änderungen am ElektroG gibt es hier.

Weitreichende Änderungen im Verbraucherrecht

Zu umfangreichen Änderungen kommt es ab dem 1. Januar 2022 in Sachen Verbraucherrecht. Dann tritt nämlich die Umsetzung der europäischen Warenkaufrichtlinie und der Digitale-Inhalte-Richtlinie in Kraft. Sachmangel, Gewährleistungsrecht und Garantie, das „Bezahlen mit Daten“ sind nur einige Punkte, in denen sich Händlerinnen und Händler auf Anpassungen bereit machen können: So wird der Sachmangel künftig anders definiert und Verbraucherinnen und Verbraucher profitieren von der Verlängerung der Beweislastumkehr auf ein Jahr im Gewährleistungsfall. Völlig neu sind beispielsweise auch die Pflichten im Hinblick auf digitale Inhalte und Dienstleistungen. Fest steht: Hier wird einiges auf den Kopf gestellt. Hier gibt es mehr Informationen zur Warenkaufrichtlinie.

März 2022: Änderungen zu Kündigung und Verlängerung von Verträgen 

Zum 1. März 2022 tritt eine weitere verbraucherrechtliche Änderung in Kraft, die dieses Mal mit dem Gesetz für faire Verbraucherverträge aber aus Deutschland selbst kommt. Dauerschuldverhältnisse, also etwa Handyverträge oder Zeitschriftenabos unterliegen dann neuen Regeln zur automatischen Vertragsverlängerung und zur Kündigung. So verkürzt sich die Kündigungsfrist grundsätzlich von drei Monaten auf einen Monat. Wer sie verpasst, dem drohen nicht mehr so weitreichende Konsequenzen wie bisher. Die automatische, stillschweigende Vertragsverlängerung darf bisher bis zu ein Jahr betragen, künftig ist dies jedoch nur noch auf unbestimmte Zeit möglich – es muss nur die max. einmonatige Kündigungsfrist eingehalten werden. Lange, ungewollte Vertragsverpflichtungen sollen damit eingedämmt werden. Mehr zu fairen Verbraucherverträgen.

Mai 2022: Umsetzung der Omnibusrichtlinie sorgt für Änderungen im Wettbewerbsrecht

Ab Mai 2022 sorgt dann die Umsetzung der Omnibusrichtlinie für Änderungen in der Rechtslage. Omnibusrichtlinie wird sie deshalb genannt, weil hier gleich eine ganze Reihe an Änderungen in einem Zug umgesetzt wird. Der Verbraucherschutz soll damit modernisiert und die Regeln besser durchsetzbar werden. Online-Händlerinnen und -Händler sind etwa von Anpassungen im Bereich der Widerrufsbelehrung oder der Preisangabe betroffen. Ganz konkret nimmt das Maßnahmenpaket aber auch die stetig wachsende Bedeutung von Marktplätzen in den Fokus und erlegt speziell diesen einige Regeln auf. Wichtig für alle Betroffenen: Auch zu Bußgeldern werden neue Vorschriften geschaffen. Außerdem ein Novum: Verbraucher können bei bestimmten Wettbewerbsverstößen Schadensersatz geltend machen. Über Details werden wir noch berichten. Eine erste Übersicht zum Bereich der Preisangabe gibt es aber bereits hier.

Juli 2022: Mehr faire Verbraucherverträge und wichtige Anpassungen im VerpackG

Einführung des Kündigungsbuttons

Eine weitere Änderung, die durch das Gesetz für faire Verbraucherverträge entsteht, betrifft den Kündigungsbutton – der jetzt neu im Gesetz geschaffen wird und ebenfalls zur besseren Kündbarkeit beitragen soll. Getragen ist er vom Gedanken, dass online geschlossene Verträge auch online kündbar sein sollen. Dafür muss eine Kündigungsschaltfläche geschaffen werden, die zur Vertragsbeendigung führt und sich an ganz konkreten Vorgaben orientiert. Mehr Informationen zum Gesetz für faire Verbraucherverträge

Kleine Pause? Im folgenden Video haben wir die wichtigsten Änderungen noch einmal übersichtlich zusammengestellt:

VerpackG: Ausdehnung der Registrierungspflicht, Änderungen bei Fulfillment und auf Marktplätzen

Zum 1. Juli 2022 steht dann auch die vorerst letzte Änderungsetappe im Verpackungsgesetz an. Die bisher für die Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen bestehende Registrierungspflicht für das Verpackungsregister LUCID wird ausgedehnt: Ihr unterliegen dann sämtliche Hersteller von mit Ware befüllten Verpackungen – also auch solchen, die nicht systembeteiligungspflichtig sind. Für den Online-Handel besonders wichtig sind Anpassungen im Bereich der Marktplätze und des Fulfillments. Je nach Einzelfall konnte bislang ein Fulfillment-Dienstleister als Hersteller der Versandverpackungen gelten. Fortan wird diese Position aber dem Auftraggeber gesetzlich zugeschrieben – Händler können die Pflicht also nicht auf den Fulfillment-Dienstleister umlagern. Sowohl Fulfillment-Dienstleister als auch die Betreiber von Online-Marktplätzen erhalten außerdem Prüfpflichten. Sie müssen sicherstellen, dass Händler ordnungsgemäß registriert sind und an der Systembeteiligung teilnehmen. Eine Übersicht über die Änderungen im VerpackG gibt es hier

Hier fallen 2022 Entscheidungen: Digitales Grundgesetz und Obhutspflicht für Retouren 

Digital Services Act und Digital Markets Act: Ein digitales Grundgesetz für die EU

Seit zwei Jahren arbeitet die Europäische Union nun schon an zwei Gesetzen, die mitunter als „digitales Grundgesetz” bezeichnet werden und mit denen die EU auf den rasanten Aufschwung der digitalen Wirtschaft reagiert. Im Digital Services Act (DSA) geht es um gesellschaftliche Fragestellungen: So will man etwa Algorithmen transparent machen, illegale Inhalte schnell von Plattformen entfernen, Dark Patterns im E-Commerce verbieten und die Digitalriesen Amazon, Google und Co. viel mehr für Sicherheit und Verbraucherschutz verantwortlich machen. Mehr dazu hier: So wollen die EU-Staaten den Verbraucherschutz im E-Commerce stärken.

Der Digital Markets Act (DMA) beschäftigt sich hingegen mit wettbewerbsrechtlichen Problemen. Digitalgiganten sollen ihre Marktmacht nicht missbrauchen dürfen. Plattformen, die als „Gatekeeper“ zwischen Unternehmern und Verbrauchern fungieren, werden deswegen unter besondere Beobachtung gestellt und ihnen sollen bestimmte Geschäftspraktiken verboten werden. Mehr dazu hier: Gegen die Macht von Amazon & Co. – EU macht Fortschritt bei neuem Gesetz.

Im November haben sich die EU-Staaten auf eine gemeinsame Verhandlungsposition für DMA und DSA geeinigt. Erwartet wird, dass das EU-Parlament noch im Dezember mit einer gemeinsamen Position nachzieht. Dann können Anfang 2022 die Trilog-Verhandlungen starten, an deren Ende die fertigen Gesetze stehen. Ende 2022 könnten DMA und DSA also fertig sein und mit ihnen die Regeln für ein modernes, digitales Europa. 

Obhutspflicht: Wie müssen Händler künftig mit Retouren umgehen? 

Im Oktober 2020 wurde eine neue Obhutspflicht beim Umgang mit Retouren im Online-Handel ins Kreislaufwirtschaftgesetz eingeführt. Das Ziel: Neuwertige Waren, die von Verbrauchern zurückgeschickt werden, sollen nicht vernichtet, sondern wieder aufbereitet werden. Wer davon betroffen ist, welche Pflichten auf Online-Händler zukommen und was konkret zu tun ist, um der Obhutspflicht nachzukommen, ist aber noch immer nicht klar. Die spezifischen Regeln werden nämlich nicht im Gesetz geregelt, sondern sollen sich in einer Rechtsverordnung wiederfinden, die das Bundesumweltministerium derzeit erarbeitet. 2022 dürfte es aber soweit sein und die Verordnung wird veröffentlicht. Dann ist klar, wie Händler in Zukunft mit retournierten Waren umgehen müssen. Mehr dazu hier: Kabinett beschließt Gesetzentwurf zur Verhinderung von Retourenvernichtung.

Koalitionsvertrag: Kommen schon 2022 neue Gesetzesvorhaben? 

Am 24. November 2021 stellten SPD, Die Grünen und FDP ihren Koalitionsvertrag vor, der eine neue Regierung unter Bundeskanzler Olaf Scholz ermöglicht. In dem Papier finden sich auf 177 Seiten zahlreiche Vorhaben der Ampelregierung, die auch den Online-Handel betreffen könnten. 

Zwischen Digitalriesen und KMU soll ein fairer Wettbewerb hergestellt werden, das Bundeskartellamt soll gestärkt werden, weitere Maßnahmen gegen Abmahnmissbrauch werden geprüft, die Ampel will einen Online-Widerrufsbutton und Cannabis wird zum Verkauf in lizenzierten Geschäften freigegeben. Einige dieser Vorhaben könnten schon zu Beginn von 2022 auf den Weg gebracht werden und vielleicht sogar im selben Jahr in Kraft treten. Noch lässt sich jedoch nicht vorhersagen, welche Vorhaben das sein werden. Mehr Infos hier: Koalitionsvertrag: Das müssen Online-Händler wissen

So viel lässt sich festhalten: Langweilig wird es im Online-Handel sicher auch 2022 nicht. Für Online-Händlerinnen und Online-Händler kommt es zu diversen, teils tiefgreifenden und komplexen Änderungen. Es bedarf Unterstützung? Der Händlerbund hilft gerne.

Kommentare  

#1 Frank Nowak 2022-11-11 17:27
Sehr geehrter Herr Dreyer
können Sie mich bitte zurück rufen, damit ich Ihnen schildern kann, wie man mich über Tisch ziehen will.
Vielen Dank für Ihre Hilfe
Frank Nowak
[Telefonnummer durch die Redaktion entfernt]
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Antwort der Redaktion

Sehr geehrter Herr Nowak,

leider können wir als Redaktion keine individuelle Rechtsberatung anbieten.

Vielleicht kann dir aber eine Beratung bei der Verbraucherzent ralen weiterhelfen: www.verbraucherzentrale.de/... /

Sollten Sie uns dennoch ihren Fall schildern wollen, so nutzen Sie gerne unser Kontaktformular.

Beste Grüße
die Redaktion
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