Warenkaufrichtlinie

Diese Änderungen bringt der neue Sachmangelbegriff für Online-Händler

Veröffentlicht: 30.11.2021 | Geschrieben von: Julia Petronis | Letzte Aktualisierung: 18.08.2022
Mann mit beschädigter Ware in Paket

Die Warenkaufrichtlinie bringt ab dem neuen Jahr weitreichende Änderungen mit sich. Zahlreiche Anpassungen werden beim Kauf von Sachen auf Online-Händler zukommen. Besonders bei den Gewährleistungsrechten werden Verbraucher in ihren Rechten gestärkt. Ganz besonders relevant wird die Änderung eines zentralen Begriffs: Der Sachmangel. In diesem Beitrag erklären wir, welche Regelungen künftig im Zusammenhang mit dem neuen Sachmangelbegriff stehen und was Online-Händler fortan beachten sollten.

Der bisher gültige Sachmangelbegriff

Der Begriff des Sachmangels bildet eine wesentliche Grundlage des Gewährleistungsrechtes im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Ohne ihn können auch die einzelnen Gewährleistungsrechte des Verbrauchers nicht ausgelöst werden. Zu deren Beurteilung muss stets der Sachmangelbegriff herangezogen werden. Wenn eine Ware oder ein Produkt kaputt ist, muss also zunächst einmal geklärt werden, ob ein solcher Mangel überhaupt vorliegt. 

Nach dem Gesetz (§ 434 BGB) liegt ein Mangel vor, wenn die Sache bei der Übergabe des Unternehmers an den Verbraucher: 

  • nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist oder
  • wenn sie sich nicht für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung eignet oder
  • wenn sie sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet oder keine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und vom Käufer erwartet werden kann.

Diese Änderungen werden kommen

Ab dem 1. Januar 2022 reicht es nicht mehr aus, wenn die Parteien vertraglich eine bestimmte Beschaffenheit der Ware vereinbaren, damit diese als mangelfrei gilt. Hinzu kommen dann noch weitere objektive Anforderungen. Die Voraussetzungen der Mangelfreiheit werden also erweitert: Die Sache muss für eine Mangelfreiheit sowohl den subjektiven als auch den objektiven Anforderungen entsprechen.

  • Nach den subjektiven Voraussetzungen ist der Gegenstand mangelfrei, wenn er die vereinbarte Beschaffenheit aufweist, sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und mit dem vereinbarten Zubehör und den erforderlichen Anleitungen übergeben wird. 
  • Die Sache entspricht auch den objektiven Anforderungen, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich sind. Stellt der Verkäufer beispielsweise eine Probe zur Verfügung, dann muss auch die Kaufsache diesem Muster entsprechen, um die objektiven Anforderungen zu erfüllen. Ebenso muss die Kaufsache auch hier mit dem Zubehör und der Verpackung sowie den Anleitungen übergeben werden.
  • Bei der üblichen Beschaffenheit werden nun auch Merkmale wie die Menge, Qualität, die Haltbarkeit, die Sicherheit und die Funktionalität mit einbezogen. Im neu gefassten § 434 BGB wird dann auch erstmalig festgehalten, dass ein Sachmangel vorliegt, wenn eine andere als die vertraglich geschuldete Sache geliefert wird.

Das bedeutet die Novellierung für Händler

Die Erweiterung des Sachmangelbegriffs wird sich erheblich auf alle Händler auswirken. Zusätzlich zu der bisherigen Möglichkeit der Beschaffenheitsvereinbarung dürfen künftig auch objektive Eigenschaften nicht außer Acht gelassen werden. Zudem wird noch mehr auf die durchschnittliche Käufererwartung abgestellt werden und auch abweichende Vereinbarungen werden nur noch unter hohen Anforderungen möglich sein.

Über die Autorin

Julia Petronis
Julia Petronis Expertin für: IT- und Medien-Recht

Julia ist seit April 2021 als juristische Redakteurin bei uns tätig. Während ihres Studiums der Rechtswissenschaften in Leipzig konzentrierte sie sich vor allem auf das Medien- und IT-Recht, sowie das Wettbewerbs- und Urheberrecht – und kann dieses Wissen heute auch „in der echten Welt“ einsetzen.

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