Urteil des EuGH erwartet

Was passiert mit der Vorratsdatenspeicherung?

Veröffentlicht: 21.12.2021 | Geschrieben von: Julia Petronis | Letzte Aktualisierung: 21.12.2021
Datenspeicherung

Um wenige rechtliche Themen wird in der Justiz, der Politik, aber auch der Gesellschaft mehr diskutiert als über die Vorratsdatenspeicherung. Seit einigen Jahren steht sie stark in der Kritik – und das nicht nur in Deutschland. Mehrere Gerichte in Europa haben bereits in verschiedenen Verfahren die Vorratsdatenspeicherung für unwirksam erklärt. Doch mit welcher Begründung und könnte das auch für Deutschland passieren? Aktuell ist in dieser Sache viel Bewegung und es wird ein wegweisendes Urteil für das deutsche Recht erwartet. Wann das kommen soll und mit welcher Entscheidung zu rechnen ist, erklären wir in diesem Beitrag.

So sieht die aktuelle Rechtslage aus

Für manche ist die Vorratsdatenspeicherung ein rotes Tuch, andere wiederum wissen unter Umständen gar nicht, was sich hinter diesem Begriff überhaupt verbirgt. In vielen Staaten der EU gibt es Ausgestaltungen dazu. Im Jahr 2015 wurde das „Gesetz zur Mindestspeicherpflicht und Höchstspeicherdauer von Verkehrsdaten“ in Deutschland eingeführt. Unter die Speicherpflicht sollten aber keine Inhalte, etwa aus Telefonaten oder aus E-Mails, fallen, sondern deren Verbindungsdaten. Das betrifft beispielsweise Angaben, wer wann mit wem telefoniert hat und in welchem Bereich welcher Handy-Funkzelle derjenige sich aufhielt. 

Die Vorratsdatenspeicherung ermöglicht es Polizei und Strafverfolgungsbehörden auf Verbindungsdaten in der Internet- und Telefonkommunikation zurückzugreifen, die private Anbieter auf Vorrat zu diesem Zweck bereithalten müssen. Im deutschen Gesetz ist eine Speicherfrist dieser Daten von zehn Wochen verankert. Im Vergleich zu anderen europäischen Staaten wird diese Ausgestaltung als eher datenschutzfreundlich angesehen. So ist in Großbritannien eine Frist von zwölf Monaten vorgesehen, in Frankreich sogar eine Speicherfrist von bis zu vier Jahren. 

Zwar sollte die Vorratsdatenspeicherung zum 1. Juli 2017 starten, jedoch wurde die Speicherpflicht nach einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes des Landes Nordrhein-Westfalen Ende Juni 2017 durch die Bundesnetzagentur faktisch ausgesetzt – und liegt bis heute auf Eis. 

Heftige Kritik wurde immer wieder laut

Schon von Beginn an ist die Vorratsdatenspeicherung sehr umstritten und wird heftigst diskutiert. Infrage gestellt werde u. a. laut Datenschutzexperten.de schon der Nutzen einer Mindestdatenspeicherung. So ist es für Kriminelle möglich, die Überwachung zu umgehen und auch andere Länder konnten bislang keine nennenswerte Senkung der Kriminalität vorweisen. Hauptkritikpunkt ist aber die breite Überwachung aller Bürger, auch unabhängig von einem Tatverdacht. Eine Entwicklung hin zum Überwachungsstaat werde dadurch begünstigt. Sowohl der Aufwand der Speicherung als auch der schwerwiegende Eingriff in die Privatsphäre der Bürger wird dabei als besonders unverhältnismäßig angesehen. 

Für Telekommunikationsdienstleister, die letztlich für die Umsetzung verantwortlich sind, bedeutet die Schaffung der entsprechenden Infrastruktur das Verursachen von hohen Kosten, die wiederum auf die Kunden umgelegt werden – ein Paradoxon, müssten die Bürger für ihre eigene Überwachung auch noch bezahlen. An eine Einschränkung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung und die freie Meinungsäußerung sei dabei ebenfalls zu denken. 

Als eindeutigen Vorteil der Vorratsdatenspeicherung wird zwar aufgeführt, dass mehr Sicherheit im Land gewährleistet werden kann. Doch umstritten bleibt, mit welchen einschneidenden Maßnahmen dieser positive Effekt erreicht werden soll. 

Das sind die politischen Vorhaben

Die Hoffnungen der Kritiker lagen bei der neuen Ampelkoalition, die ein Ende des Gesetzes zur verdachtslosen Vorratsdatenspeicherung von Verbindungs-, Standort- und Internetdaten durchsetzen soll. Das forderten vor allem elf Bürger- und Berufsverbände in einem Offenen Brief während der Koalitionsverhandlungen, über den Beck-Aktuell berichtete; insbesondere richtete sich das Anliegen an den Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung. Wie die Organisationen mitteilten, sei die „verdachtsunabhängige und wahllose Vorratsdatenspeicherung die schädlichste Altlast der Großen Koalition“ und die „am tiefsten in die alltägliche Privatsphäre eingreifende und unpopulärste Massenüberwachungsmaßnahme, die der Staat jemals hervorgebracht hat“. Zudem begünstige eine verdachtslose Datensammlung auch einen Missbrauch dieser Daten. Zuvor hatten sich FDP und Grüne in der Opposition schon für ein Ende ausgesprochen.

Doch danach sieht es entsprechend der politischen Vorgaben nicht mehr aus. Auch bei der aktuellen Bundesregierung steht die Vorratsdatenspeicherung im Koalitionsvertrag. Ein klares Aus wird vermieden, vielmehr soll das massenhafte Sammeln von Verbindungs- und Standortinformationen rechtssicherer gestaltet werden, schreibt Heise. In dem Papier heißt es dazu: „Angesichts der gegenwärtigen rechtlichen Unsicherheit, des bevorstehenden Urteils des Europäischen Gerichtshofs und der daraus resultierenden sicherheitspolitischen Herausforderungen werden wir die Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung so ausgestalten, dass Daten rechtssicher anlassbezogen und durch richterlichen Beschluss gespeichert werden können.“ Die aktuell geltende Vorschrift solle zunächst beibehalten werden. Eine anlass- und unterschiedslose Speicherung soll es aber nicht mehr geben.

Ein Blick in die Zukunft und die Vergangenheit

Die „rechtlichen Unsicherheiten“, von denen im Koalitionsvertrag zu lesen ist, beruhen auf einer noch ausstehenden Entscheidung des EuGH zur rechtlichen Ausgestaltung der Vorratsdatenspeicherung in Deutschland. Einige Verhandlungstage sind vergangen, nun wird das Urteil voraussichtlich für das Frühjahr 2022 erwartet. Der Europäische Generalanwalt Manuel Campos Sánchez-Bordona hat bereits in seinen Schlussanträgen seine Einschätzung der Lage kundgetan, dazu später mehr. Denn zunächst soll geklärt werden, wie es überhaupt zu diesem Gerichtsverfahren kam.

Welcher Sachverhalt liegt der Entscheidung zugrunde?

Zwei deutsche Telekommunikationsunternehmen, die Telekom Deutschland GmbH und die SpaceNet AG, hatten gegen die Bundesnetzagentur geklagt, um sich gegen die im Telekommunikationsgesetz (TKG) festgelegte Speicherpflicht zu wehren. Geklärt werden sollte, ob und in welcher Form die Daten von Nutzern von Telekommunikationsanbietern gespeichert werden müssen. Das Verfahren zog sich bis zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig, welches sich mit einem Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH mit der Frage der Vereinbarkeit der Vorrastdatenspeicherung mit dem Unionsrecht wendete. Diese Entscheidung des EuGH wird indessen sehnsüchtig erwartet. Die Richterinnen und Richter des BVerwG deuteten jedoch bereits Zweifel an, ob ein generelles Verbot überhaupt ergehen könne, gerade im Hinblick auf die Belange der nationalen Sicherheit. 

Die bisherigen Urteile des EuGH

Bereits in der Vergangenheit hatte der EuGH diesbezüglich zu entscheiden. In seiner Grundsatzentscheidung aus dem Jahr 2016 hat der Gerichtshof zu vielen Punkten Stellung bezogen. Unter anderem stellte er fest, dass eine Vorratsdatenspeicherung erst dann zulässig ist, wenn sie aufgrund einer möglichen Gefahr für die nationale Sicherheit selektiv vorgenommen wird. Ein solch massiver Grundrechtseingriff ist daher nur unter einer guten Begründung und Verdachtsmomenten zu rechtfertigen. 

Zuletzt hatte das Investigatory Powers Tribunal im Juli 2021 die Vorratsdatenspeicherung in Großbritannien für rechtswidrig erklärt, da das anlasslose massenhafte Sammeln von Verbindungs- und Standortdaten nicht mit dem EU-Recht vereinbar ist. Dem vorausgegangen war das Urteil des EuGH, welcher die Praxis verboten hatte und erneut feststellte, dass „das flächendeckende und pauschale Protokollieren elektronischer Nutzerspuren in der EU nicht zulässig ist“. Damit schloss sich der EuGH den Auffassungen des Generalanwalts an. 

Zugleich entschied das europäische Gericht damit auch über die Vorratsdatenspeicherung in Frankreich und Belgien. Zwar sei die anlasslose Vorratsdatenspeicherung rechtswidrig, ein bestimmter Anlass wiederum könne jedoch eine Speicherung rechtfertigen, so die Richter. Liegt eine akute Bedrohung der nationalen Sicherheit eines Landes vor, etwa terroristische Angriffe oder die Verfolgung schwerer Straftaten, dürfen die Regierungen für eine begrenzte Zeit eine Vorratsdatenspeicherung anordnen. Allerdings nur unter der Voraussetzung einer unabhängigen Prüfung durch ein Gericht oder eine Behörde. 

EuGH soll deutsche Rechtslage prüfen

Seit September 2021 verhandelt der EuGH über die deutsche Version der Vorratsdatenspeicherung, wie u. a. LTO meldete. 15 Richterinnen und Richter der Großen Kammer des EuGH sind mit dem Verfahren befasst. Dass sich der EuGH noch einmal von Grund auf mit der Vorratsdatenspeicherung auseinandersetzt, liegt wohl an dem von den Mitgliedstaaten ausgeübten Druck. Zuletzt wollte die französische Regierung am Beispiel der Vorratsdatenspeicherung grundsätzlich geklärt wissen, ob die Kompetenz für das Sicherheitsrecht statt auf europäischer Ebene eher bei den einzelnen Mitgliedstaaten liegt. Auch Deutschland hatte immer wieder die Bedeutsamkeit einer Vorratsdatenspeicherung betont.

Nach Ansicht des Europäischen Generalanwaltes ist die deutsche Regelung zur anlasslosen allgemeinen und unterschiedslosen Vorratsdatenspeicherung nicht mit dem Unionsrecht vereinbar, berichtete LTO hierzu. Das deutsche Gesetz verstoße gegen die EU-Richtlinie zum Datenschutz für elektronische Kommunikation, denn anhand der gespeicherten Daten könnten umfassende Persönlichkeitsprofile erstellt werden, die Einblicke in Gewohnheiten und soziale Beziehungen erlauben würden. Eine Ausnahme vom Verbot einer allgemeinen Vorratsdatenspeicherung sei nur im Fall der Verteidigung der nationalen Sicherheit möglich. Zulässig wäre auch die Vorratsdatenspeicherung von IP-Adressen. 

Bis ein endgültiges Urteil des EuGH gefällt ist, wird die Vorratsdatenspeicherung in Deutschland vorerst ausgesetzt. Die Entscheidung wird für das Frühjahr 2022 erwartet. Wie das Gericht entscheiden wird, bleibt offen. Doch gibt es Anhaltspunkte, dass es seiner bisherigen Rechtsprechung treu bleibt. Auch Irland und Frankreich sind in Erwartung eines Urteils durch den EuGH.

Über die Autorin

Julia Petronis
Julia Petronis Expertin für: IT- und Medien-Recht

Julia ist seit April 2021 als juristische Redakteurin bei uns tätig. Während ihres Studiums der Rechtswissenschaften in Leipzig konzentrierte sie sich vor allem auf das Medien- und IT-Recht, sowie das Wettbewerbs- und Urheberrecht – und kann dieses Wissen heute auch „in der echten Welt“ einsetzen.

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