Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Neue Corona-Arbeitsschutzverordnung beschlossen

Veröffentlicht: 22.03.2022 | Geschrieben von: Hanna Hillnhütter | Letzte Aktualisierung: 06.07.2022
Menschen im Büro

Mit dem Auslaufen einiger Corona-Regeln zum 20. März 2022, wurde auch eine neue Corona-Arbeitsschutzverordnung beschlossen. Die Verordnung entspricht weitgehend dem Referentenentwurf vom 28. Februar 2022 (wir berichteten), Änderungen gab es nur bezüglich der Testmöglichkeit am Arbeitsplatz.

Wegfall von Homeoffice-Pflicht und 3G

Nach der neuen Verordnung, sind Arbeitnehmer nicht mehr dazu verpflichtet, einen 3G-Nachweis zu erbringen, wenn sie die Arbeitsstätte betreten wollen. Arbeitgeber müssen also keine Impfnachweise, Genesenennachweise oder negative Testnachweise mehr kontrollieren. 

Außerdem ist der Arbeitgeber nicht mehr dazu verpflichtet, seinen angestellten Homeoffice anzubieten. Es steht Arbeitgebern allerdings selbstverständlich frei, im Einvernehmen mit den Beschäftigten das Arbeiten von Zuhause anzubieten, wenn keine betrieblichen Gründe entgegenstehen und diese im Interesse des betrieblichen Infektionsschutzes liegt.

Arbeitgeber müssen Hygienekonzept erstellen

Arbeitgeber sind weiter dazu verpflichtet, ein Hygienekonzept zu erstellen. Dabei hat er insbesondere zu prüfen, welche Maßnahmen weiterhin erforderlich sind um einen betrieblichen Infektionsschutz zu gewährleisten. Dazu gehört, dass der Arbeitgeber prüfen muss, ob ein wöchentliches Testangebot für die Angestellten notwendig ist. Durch die Vermeidung oder Verringerung der gleichzeitigen Nutzung von Innenräumen sollen zudem betriebsbedingte Personenkontakte vermindert werden. Wenn Abstände nicht eingehalten werden können, sollen weiter Masken getragen werden, die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden. 

Die Beschäftigten sollen außerdem über die Gesundheitsgefährdung bei einer Covid-19 Erkrankung aufgeklärt werden und über die Möglichkeit einer Schutzimpfung informiert werden. Zudem hat der Arbeitgeber zu ermöglichen, dass ein Impftermin während der Arbeitszeit wahrgenommen werden kann.

Die Verordnung gilt zunächst bis zum 25. Mai 2022.

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Über die Autorin

Hanna Hillnhütter
Hanna Hillnhütter Expertin für: Verbraucherschutz- und Strafrecht

Hanna verschlug es 2012 für ihr Jurastudium vom Ruhrgebiet nach Leipzig. Neben dem Studium mit dem Schwerpunkt Strafrecht, spielte auch das Lesen und Schreiben eine große Rolle in ihrem Leben. Nach einem kurzen Ausflug in das Anwaltsleben, freut Hanna sich nun, ihre beiden Leidenschaften als Redakteurin verbinden zu können.

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