Am 1. August trat das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (KostRMoG) in Kraft

Veröffentlicht: 01.08.2013 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 13.08.2013

Die Vergütung deutscher Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ist zuletzt mit Inkrafttreten des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes im Jahr 2004 angepasst worden. Eine erneute Anpassung der Rechtsanwaltsvergütung ist mit Rücksicht auf die gestiegenen Kosten und zur Teilhabe an der allgemeinen Einkommensentwicklung notwendig.

Gesetz

Durch das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (KostRMoG) werden neben dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) auch das bisherige Gerichtskostengesetz (GKG), die Kostenordnung für Notare (KostO) sowie das Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) umgestaltet.

Das ursprünglich für Anfang Juli geplante 2. KostRMoG tritt heute - am 01.08.2013 - in Kraft.

Folge der Gesetzesnovelle ist eine Anhebung u.a. der Rechtsanwalts- sowie Gerichtsgebühren. Bei den Gebühren der Rechtsanwälte gibt es eine neue Gebührentabelle mit aktualisierten Gegenstandswertstufen.

Was kostet die Gesetzesänderung?

Anhand zweier Beispielfälle wollen wir veranschaulichen, welchen Unterschied die Gesetzesnovellierung zukünftig macht.

Der Besitzer eines Online-Shops hat für das Darstellen seiner angebotenen Produkte viel Mühe und hohe Kosten investiert. Dann ist es umso ärgerlicher, wenn die eigenen Produktbilder wenig später unerlaubt beim Konkurrenten auftauchen. Lässt der Urheber der Fotos den Mitbewerber durch seinen Rechtsanwalt kostenpflichtig abmahnen, können je nach Gerichtsstand Streitwerte zwischen 3.000 € und 6.000 € angesetzt werden. Wird beispielsweise ein Streitwert von 5.000 € angenommen, durfte der Rechtsanwalt für die Abmahnung bisher 489,45 € in Rechnung stellen. Mit Geltung des neuen KostRMoG werden 492,54 € fällig.

Ein weiterer Fall aus dem Alltag des Internets, der die Erhöhung noch deutlicher macht: Die Pflicht, die Verbraucher über das ihnen zustehende Widerrufs- und Rückgaberecht zu belehren, stellt eine häufige Stolperfalle für Online-Händler dar. Wird ein solcher Hinweis fehlerhaft oder gar nicht erteilt, droht auch hier eine Abmahnung, bei der der Streitwert schnell eine Höhe von 10.000 € - nach Ansicht einiger Gerichte sogar bis 15.000 € - erreichen kann. Wurde ein Rechtsanwalt mit einer Abmahnung beauftragt, waren nach alter Rechtslage - beispielsweise bei einem Streitwert von 10.000 € - hier 775,64 € fällig. Ab 1. August 2013 berechnet der Rechtsanwalt für die gleiche Leistung 887,03 €, also über 100 € mehr.

Bei den Beispielrechnungen haben wir eine Verfahrensgebühr von 1,3 angesetzt, sowie die Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer berücksichtigt.

Gibt es eine Übergangsfrist?

Als Übergangsvorschrift ist § 60 RVG heranzuziehen: „Die Vergütung ist nach bisherigem Recht zu berechnen, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt oder der Rechtsanwalt vor diesem Zeitpunkt gerichtlich bestellt oder beigeordnet worden ist. Ist der Rechtsanwalt im Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Gesetzesänderung in derselben Angelegenheit und, wenn ein gerichtliches Verfahren anhängig ist, in demselben Rechtszug bereits tätig, ist die Vergütung für das Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach diesem Zeitpunkt eingelegt worden ist, nach neuem Recht zu berechnen.

Gut für alle Händlerbund-Mitglieder: Nach wie vor und unabhängig von der Kostenhöhe übernimmt der Händlerbund die Kosten der rechtlichen Vertretung im Abmahnfall.

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