Digitale Zugänglichkeit

Italien geht bei Barrierefreiheit einen Schritt weiter

Veröffentlicht: 22.11.2022 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 22.11.2022
Symbol für Zugänglichkeit mit Rollstuhl

Für den Großteil der Menschen ist es eine Selbstverständlichkeit: Mal schnell im Internet das Wetter checken, die Mails abrufen oder durch die sozialen Medien scrollen. Das ist für Menschen mit einer körperlichen Beeinträchtigung jedoch schwierig, teilweise sogar undenkbar. Sowohl offline als auch online existieren immer noch zahlreiche Hürden für diese Menschen. 

So sind es nicht nur die fehlenden Rampen an Gebäuden, die die Mobilität von Menschen einschränken, die auf den Rollstuhl angewiesen sind. Im digitalen Raum gibt es ebenfalls jede Menge Barrieren, die Menschen den Alltag schwer machen, der für andere völlig normal und selbstverständlich ist. Das ist nicht nur für die Betroffenen ein klarer Nachteil, sondern auch für Händler eine vernachlässigte Zielgruppe und damit ein ungenutzter Kundenkreis.

Status quo in Deutschland

Das Problem der Unzugänglichkeit hat die Europäische Union bereits erkannt und eine entsprechende Richtlinie auf den Weg gebracht. Die Richtlinie zur Barrierefreiheit wurde hierzulande u.a. über das sogenannte Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) umgesetzt und bezieht sich unter anderem auf Behörden und Krankenhäuser, Universitäten und Bibliotheken, aber auch auf Gerichte oder andere öffentliche Institutionen. Die Webseiten dieser Stellen müssen im Sinne der Richtlinie verändert bzw. angepasst werden. Seit 2018 sind alle öffentlichen Stellen dazu verpflichtet, ihr digitales Angebot barrierefrei zu gestalten.

Erweitert wird diese Rechtslage von einer weiteren Richtlinie, die eher auf den privaten Sektor abzielt: Die Richtlinie über die Barrierefreiheitsanforderungen (umgesetzt durch das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, kurz: BFSG) für Produkte und Dienstleistungen nimmt nun auch Hersteller und Online-Händler in die Pflicht, denn über kurz oder lang müssen alle Unternehmer nicht nur dafür sorgen, dass ihre Websites und Online-Shops für jedermann barrierefrei zugänglich sind, sondern auch einige Produkte und Dienstleistungen barrierefrei hergestellt werden. Das BFSG tritt, bis auf wenige Ausnahmen, erst am 28.06.2025 in Kraft. In Italien ist man hier schon einen Schritt weiter.

Barrierefreiheit in Italien ausgeweitet

Ausgehend von dem einheitlichen EU-Rahmen gibt es auch in Italien bereits Grundlagen wie die Barrierefreiheit von Webseiten öffentlicher Einrichtungen, welche Teil des sogenannten Legge 4/2004 (Legge Stanca) ist. Nun wird jedoch berichtet, dass die Frist für die Anpassung an die Barrierefreiheitsanforderungen von Websites und mobilen Anwendungen in Italien bereits am 5. November 2022 abgelaufen ist, wodurch die eigentlich zwingende Anpassungsfrist vom 28. Juni 2025 auf den 5. November 2022 vorgezogen wurde.

Ausgangspunkt sind geltende Richtlinien der Agenzia per l’Italia Digitale (Agentur für Digitales Italien, kurz: AgID). Für italienische Webseitenbetreiber und Unternehmer ist daher schon jetzt erforderlich, unverzüglich Maßnahmen zu ergreifen, um mögliche Sanktionen der AgID abzuwenden und eine Erklärung über die Barrierefreiheit abzugeben. Wenn eine Website diese Grundsätze nicht erfüllt, könnte die AgID den Eigentümer seit dem 5. November dieses Jahres zur Nachbesserung auffordern, andernfalls droht die Verhängung einer Verwaltungsstrafe von bis zu 5 % des Umsatzes.

Barrierefreiheit bietet Mehrwert für Verbraucher und Verkäufer

Besonders interessant ist es, dass die italienischen Regelungen nicht nur für Menschen mit schweren oder dauerhaften Beeinträchtigungen gelten, sondern auch auf weniger schwerwiegende oder nur vorübergehende funktionelle Einschränkungen abzielt, beispielsweise Reisende, die sich in einem lauten Bahnhof befinden und ein Video ohne Kopfhörer ansehen möchten oder Personen, die sich einen Arm gebrochen haben. All dieses Potenzial lassen Unternehmen bislang noch weitestgehend ungenutzt.

Hinderungsgrund ist jedoch meist nicht der gute Wille, sondern die vielen technischen Schritte, die für einen solchen umfangreichen Umbau der Webseite erforderlich sind. Wie lässt sich ein Internetauftritt barrierefrei gestalten, ohne das Design, die Nutzbarkeit und die Corporate Identity für nicht beeinträchtigte Besucher einzuschränken? Wie kann man allen einen optimalen Zugang zu den Inhalten bieten? Für all diese Fragen gibt es mittlerweile jedoch bestens vorbereitete Dienstleister (z.B. Eye-Able), wodurch diese Bedenken der Vergangenheit angehören sollten.

Eye-Able bietet eine Assistenzsoftware für die barrierefreie Darstellung einer Webseite an. Mit der Software sind visuelle und inhaltliche Anpassungen möglich sind, damit auch Menschen mit individuellen Einschränkungen die Inhalte problemlos wahrnehmen können. Weitere Informationen finden Sie hier.

Über die Autorin

Yvonne Bachmann
Yvonne Bachmann Expertin für: IT-Recht

Yvonne ist schon seit Beginn ihrer juristischen Laufbahn mit Leib und Seele im IT-Recht unterwegs. Seit Anfang 2013 ist sie als Volljuristin beim Händlerbund tätig und berät dort hilfesuchende Online-Händler in Rechtsfragen rund um ihren Shop. Genausolange berichtet sie bei uns zu Rechtsthemen, welche die E-Commerce-Branche aufwirbeln. 

Sie haben Fragen oder Anregungen?

Kontaktieren Sie Yvonne Bachmann

Kommentare  

#1 Markus Finke 2022-11-28 15:25
Wenn man mir weiterhin Knüppel zwischen die Beine wirft von Seiten unserer Regierenden mache ich auf Bürgergeld, 7 Tage arbeiten die Woche keinen Urlaub und beständig neue Anordnungen denen ich Folge zu leisten habe, es macht keinen Spaß mehr. Letzte Woche ein Bevollmächtigte r für Pakete nach Österreich, jetzt was Tolles aus Italien. Ich versende dann eben nicht mehr in die EU, für 3 Pakete pro Jahr nach Italien mache ich mich nicht zum Affen, auch nicht für ein Paket pro Jahr nach Portugal oder eins nach Schweden. Schade aber bald will ich echt nicht mehr.
Zitieren

Schreiben Sie einen Kommentar

Newsletter
Abonnieren
Bleibe stets informiert mit unserem Newsletter.