Aus dem Arbeitsrecht

Diese 6 Fakten zu Pausenzeiten sollten Unternehmen kennen

Veröffentlicht: 07.02.2023 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 14.03.2023
Leute, die eine Straße auf dem Weg zur Arbeit überqueren

Die Stechuhr-Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hat ergeben, dass eine Arbeitszeiterfassung verpflichtend ist. Nicht von der Arbeitszeit umfasst sind natürlich Ruhepausen. Wir haben sechs Fakten zum Thema zusammengefasst, die jedes arbeitgebende Unternehmen kennen sollte.

Fakt 1: Ruhepause nach spätestens sechs Stunden

Das Arbeitszeitgesetz regelt sehr genau, nach wie vielen Arbeitsstunden Ruhepausen eingelegt werden müssen. So heißt es in § 4 Arbeitszeitgesetz: „Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.“ Das bedeutet, dass bei einem Acht-Stunden-Arbeitstag nach spätestens sechs Stunden eine Ruhepause eingelegt werden muss. Beschäftigte, die hingegen an einem Tag lediglich sechs Stunden arbeiten, müssen gar keine Ruhepause einlegen.

Fakt 2: Ruhepausen müssen mindestens 15 Minuten betragen

Das Arbeitszeitgesetz legt außerdem fest, dass bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten eingelegt werden muss. Bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden sind es sogar 45 Minuten. Diese Pausen müssen allerdings nicht am Stück genommen werden. Sie dürfen laut § 4 des Arbeitszeitgesetzes in „Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden“. 

Ruhepausen müssen damit mindestens eine Länge von 15 Minuten haben, um überhaupt als Pause im Sinne des Gesetzes zu gelten. 

Fakt 3: Eine unterbrochene Pause muss nachgeholt werden

Pausen müssen also mindestens eine Länge von 15 Minuten haben. Manchmal kommt es aber vor, dass Führungskräfte ihre Teammitglieder eher aus der Pause holen. Das hat natürlich Konsequenzen: Eine unterbrochene Pause von weniger als 15 Minuten ist keine Ruhepause. Sie muss nicht nur nachgeholt werden; die angefangene Pause muss sogar vergütet werden, weil sie lediglich eine Arbeitsunterbrechung darstellt.

Fakt 4: Pausenzeiten müssen eingehalten werden

Das Arbeitsgesetz verpflichtet beide Seiten dazu, die Pausenzeiten einzuhalten. Während Unternehmen Pausen gewähren müssen, sind Beschäftigte also dazu verpflichtet, diese Angebote anzunehmen. Im betreffenden Paragrafen des Arbeitszeitgesetzes heißt es schließlich: Die Arbeit „ist“ durch Pausen zu unterbrechen. Zwar meinen Beschäftigte hin und wieder, dass die Einhaltung von Pausenzeiten Privatsache wäre; damit befinden sie sich aber auf dem Holzweg. Die Einhaltung von Arbeitszeiten hat schlicht arbeitsschutztechnische Gründe. Daher sind auch die Arbeitsschutzbehörden der Länder für die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes zuständig. 

Fakt 5: Pausen werden nicht bezahlt

In der Regel werden Ruhepausen nicht bezahlt. Sie zählen damit zur Privatzeit und dürfen frei gestaltet werden. Ob die Zeiten für einen Spaziergang, einen kleinen Einkauf oder das gemeinsame Mittagessen mit dem Team genutzt werden, ist also eine freie Entscheidung. Allerdings dürfen arbeitgebende Unternehmen beispielsweise untersagen, dass die Pausen am Arbeitsplatz verbracht werden dürfen. 

Fakt 6: Pausenzeiten dürfen nicht automatisch abgezogen werden

Arbeitgebende Unternehmen haben ein berechtigtes Interesse daran, dass Pausenzeiten eingehalten werden. Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz sind immerhin bußgeldbewehrt. Die gesetzliche Pausenzeit einfach von der im Arbeitszeiterfassungssystem geloggten Zeit abbuchen, das geht aber dennoch nicht. Geleistete Arbeit muss auch bezahlt werden. Als Unternehmen sollte man daher bei Pausenmuffeln auf andere Mittel zurückgreifen (mehr dazu).

Neben den umfangreichen Leistungen in puncto Rechtssicherheit im Online-Shop bietet der Händlerbund auch den Rundum-Service für Arbeitgeber. Mit den neuen Arbeitsrecht-Paketen stehen Arbeitgebern nicht nur umfangreiche Vorlagen und Checklisten zur Verfügung, sondern auch die Rechtsberatung. Weitere Informationen zu den Arbeitsrechtpaketen finden Sie hier.

Über die Autorin

Sandra May
Sandra May Expertin für: IT- und Strafrecht

Sandra schreibt seit September 2018 als juristische Expertin für OnlinehändlerNews. Bereits im Studium spezialisierte sie sich auf den Bereich des Wettbewerbs- und Urheberrechts. Nach dem Abschluss ihres Referendariats wagte sie den eher unklassischen Sprung in den Journalismus. Juristische Sachverhalte anschaulich und für Laien verständlich zu erklären, ist genau ihr Ding.

Sie haben Fragen oder Anregungen?

Kontaktieren Sie Sandra May

Schreiben Sie einen Kommentar

Newsletter
Abonnieren
Bleibe stets informiert mit unserem Newsletter.