Themenreihe Logistik

Frachtvertrag vs. Speditionsvertrag: Was ist der Unterschied?

Veröffentlicht: 04.05.2023 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 08.05.2023
Transportmittel aus dem Frachtgewerbe

„11 Uhr kommt die Spedition mit der Lieferung.“ Sätze dieser Art gehören teilweise zum Tagesgeschäft für Unternehmen, ob Online-Handel oder nicht. Verwendet werden die Begriffe Fracht und Spedition dabei jedoch oft synonym. Kommt es aber zu Auseinandersetzungen, wird man feststellen, dass Fracht- und Speditionsvertrag zwar ineinander übergreifen, aber rechtlich unterschiedliche Verträge mit unterschiedlichen Pflichten und auch Konsequenzen sind. Schauen wir sie uns einmal etwas genauer an.

Warum betrifft die Frage auch den Online-Handel?

Als kleiner Exkurs vorweg soll einmal die Notwendigkeit geklärt werden, warum auch kleine Unternehmen im Online-Handel mit dem Thema Fracht und Spedition in Berührung kommen können. Anders als im B2C-Bereich gelten im B2B-Handel andere Normen und Gesetze. Während bei B2C-Verträgen das Risiko von Schäden und Verlusten (genannt: Transportrisiko) grundsätzlich bei der Verkäuferschaft liegt, greift bei der Versendung im B2B-Bereich eine andere Vorschrift, laut der das Transportrisiko übergeht, sobald die Sache an die Spedition, das Frachtunternehmen oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert wird.

Demnach kann die gewerbliche Käuferschaft keinen Ersatz verlangen, wenn die Ware auf dem Transportweg Schaden nimmt. Voraussetzung ist natürlich, dass die Waren ordnungsgemäß für einen sicheren Transport verpackt wurden. Außerdem darf das Transportunternehmen keinen Fehler gemacht haben, sonst kann ggf. dort Regress genommen werden. Hat man als Unternehmen eine Lkw-Ladung voller Flachbildfernsehgeräte im Großhandel eingekauft und leitet nun alles in die Wege, diese ins eigene Lager zu transportieren, muss ein Transportunternehmen her. Die erste Frage lautet dann: Wer hat mit wem einen Vertrag über die Beförderung geschlossen? Hier gibt es je nach Geschäftsmodell und Branche unzählige Konstellationen. Kommt es zum Streit, ist zu klären, welche Art des Vertrages vorliegt, um die Rechtslage und mögliche Folgen zu kennen. Und genau dort setzt der nachfolgende Teil an. 

Die Charakteristika von Fracht- und Speditionsvertrag

Geht man los und wendet sich mit einem Transportwunsch an ein Dienstleistungsunternehmen, kann entweder ein Frachtvertrag oder ein Speditionsvertrag vorliegen. Wenn das Transportunternehmen den Transport selbst übernimmt, spricht alles für einen Frachtvertrag. Oft ist es jedoch so, dass ein einzelnes Unternehmen jedoch gar nicht genug ausgestattet ist, um das Gut von A nach B (über Straßen, Schienen oder gar Ozeane hinweg) selbst zu transportieren. Der Transport wird von diesem Unternehmen lediglich organisiert und die konkrete Beförderung schließlich in die Hände von Dritten gegeben. Dann spricht man von einer Spedition. Dass die Unterscheidung so wichtig ist, zeigt sich spätestens bei Streitigkeiten oder einem Schaden. Denn dann muss geschaut werden, wer was verschuldet hat und wem dies in welcher Höhe anzurechnen ist.

Der Speditionsvertrag im Überblick

Charakteristika

Die Spedition ist im Rahmen des Dienstvertrages zur Besorgung des Transports verpflichtet  (Sonderfall des Geschäftsbesorgungsvertrags). Das umfasst die Pflicht zur Organisation der Beförderung (z. B. die Bestimmung des Beförderungsmittels und des Beförderungsweges, die Auswahl ausführender Unternehmer, den Abschluss der für die Versendung erforderlichen Fracht-, Lager- und Speditionsverträge sowie die Erteilung von Informationen und Weisungen an die Ausführenden) oder weitere speditionsübliche Leistungen wie Versicherung, Verpackung, Kennzeichnung oder Zollabwicklung.

Die Spedition nimmt den Transport regelmäßig nicht selbst vor, sondern beauftragt ihrerseits ein Frachtunternehmen. Diese beiden schließen dazu wiederum einen Frachtvertrag (dazu gleich mehr). Die Spedition schließt die erforderlichen Verträge im eigenen Namen oder, sofern sie hierzu bevollmächtigt ist, im Namen vom Versender oder Versenderin ab. Hiernach richtet sich auch die Regulierung in einem Schadensfall. Gibt es zwischen dem Frachtunternehmen und der versendenden Person oder dem versendenden Unternehmen gar keinen Vertrag, kann ein eingetretener Schaden oder Verlust hierüber auch nicht reguliert werden. 

Das Speditionsunternehmen hat die Interessen ihres jeweiligen Versenders beziehungsweise der Versenderin wahrzunehmen. Die Spedition schuldet jedoch nur den Abschluss der zur Erbringung dieser Leistungen erforderlichen Verträge, wenn sich dies aus der Vereinbarung ergibt. Im Gegenzug dazu kann die Spedition die Zahlung des Entgelts fordern. Sobald die Spedition Kraftfahrzeuge aus ihrem eigenen Fuhrpark einsetzt, betreibt sie ein eigenes Güterkraftverkehrsunternehmen und wird selbst zum Frachtführer (sogenannter Selbsteintritt). Dann schließt man mit der Spedition einen Frachtvertrag ab. 

Im Zuge der Versendung besteht sodann auch die Verpflichtung, die Begleitpapiere an die Spedition zu übergeben. Je nach Wunsch kann man die Pflicht, diese zusammenzustellen, ebenfalls an die Spedition übertragen. Dies ist wichtig für die Haftung, wenn das Gut aufgrund fehlender Papiere festhängt.

Rechtsgrundlagen

Die meisten Rechtsgrundlagen im Speditionsrecht kommen aus dem Handelsrecht, §§ 453 ff. HGB. Das Gesetz wird jedoch ergänzt durch die Allgemeinen Deutschen Speditionsbedingungen (kurz: ADSp) die in über 90 Prozent der bundesdeutschen Speditionen zur Anwendung kommen und genutzt werden. Dabei handelt es sich um eine Art vorformulierte AGB, die jedoch auf Speditionen zugeschnittene Tätigkeiten und Vertragsbedingungen enthalten und als eine „fertig bereitliegende Vertragsordnung“ von den Branchenverbänden zur unverbindlichen Anwendung empfohlen werden. 

Haftung

Wird das Transportgut während des Transports beschädigt, dann haftet die Spedition nach dem Maßstab aus dem Handelsrecht für Verlust und Beschädigung zwischen Abnahme und Ablieferung sowie für Verspätung (die sog. handelsrechtliche „Obhutshaftung“), denn das Verschulden der Spedition oder des beauftragten Frachtunternehmens wird vermutet.

Bei Verlust oder Beschädigung haftet man als Spedition jedoch maximal bis zur Höhe des Wertes des Gutes. Die Haftung ist beschränkt auf eine Höhe von 8,33 Sonderziehungsrechten pro Kilogramm Rohgewicht (d. h. des Warengewichts inklusive Verpackung), was in etwa 10 Euro pro Kilogramm entspricht. Kritisch wäre das beispielsweise bei Artikeln, die relativ leicht vom Gewicht her sind, jedoch einen vergleichsweise hohen Warenwert haben. Eine Lkw-Ladung neuester iPhones beispielsweise ist deutlich mehr wert als ihr Rohgewicht als Schadensersatz ergeben würde. Für die Absicherung für einen Verlust oder eine Beschädigung muss also über die Differenz eine Transportversicherung abgeschlossen werden, um einen Verlust zu deckeln.

Der Frachtvertrag im Überblick

Charakteristika

Angeschlossen wird der Frachtvertrag zwischen Absender oder Absenderin (was auch eine Spedition sein kann, s.o.) und dem Frachtunternehmen. Das Frachtunternehmen ist verpflichtet, das Frachtgut ordnungsgemäß und sicher zu verladen, zum Bestimmungsort zu befördern und an den Empfänger abzuliefern. Es ist also ein Werkvertrag, bei dem es auf den Erfolg, also die sicher und vertragsgemäße Ablieferung ankommt. Hierfür kann das Frachtunternehmen verlangen, dass die Ware zuvor verpackt und gekennzeichnet wird und die vereinbarte Fracht gezahlt wird. Das Frachtunternehmen führt die Transportaufträge durch eine eigene Flotte durch oder beauftragt wiederum Dritte.

Rechtsgrundlagen und Haftung

Unabhängig vom Transportmittel sind auch hier zunächst die Regeln aus dem HGB einschlägig. Für den Frachtvertrag sind es jedoch die §§ 407 ff. HGB. Die Haftung entspricht den Regelungen vom Speditionsvertrag.

Zusammenfassend noch einmal folgende Übersicht:

Übersicht Fracht- und Speditionsrecht

 

Über die Autorin

Yvonne Bachmann
Yvonne Bachmann Expertin für: IT-Recht

Yvonne ist schon seit Beginn ihrer juristischen Laufbahn mit Leib und Seele im IT-Recht unterwegs. Seit Anfang 2013 ist sie als Volljuristin beim Händlerbund tätig und berät dort hilfesuchende Online-Händler in Rechtsfragen rund um ihren Shop. Genausolange berichtet sie bei uns zu Rechtsthemen, welche die E-Commerce-Branche aufwirbeln. 

Sie haben Fragen oder Anregungen?

Kontaktieren Sie Yvonne Bachmann

Kommentare  

#1 Tatjana Stoessel 2023-05-05 12:20
Das Frachtgeschäft (§§ 407 ff. HGB) und warum diese Vorschriften auch auf Nichtkaufleute anwendbar sind; URL: jurawiki.de/.../.... Entsprechend kann der Frachtführer nicht nur gegenüber dem Absender haften, sondern der Empfänger kann ebenfalls den Frachtführer belangen und zum Schadenersatz auffordern und diesen gerichtlich durchsetzen. Das ist zwar unüblich, sollte jedoch nicht unerwähnt bleiben, da sonst der Empfänger keinen Schadenersatz erhält, wenn der Absender nicht mitwirkt und seine eigenen Ansprüche gegenüber dem Frachtführer nicht geltend macht (da bei Vorkasse [z.B. Paypal] in erster Linie dem Empfänger im Falle des Transportverlut s/Transportbesc hädigung) der Schaden entsteht und nicht dem Absender. Der Empfänger kann also, wenn er seinem Geld hinterrennen muss, auch den Frachtführer verklagen, z.B. auch dann, wenn der Verkäufer nicht mehr erreichbar ist (z.B. Kontaktsperre, Homepage offline, Fake-Adresse). Natürlich beziehe ich mich auf das Business-to-Cus tomer- Verbrauchsgüter geschäft. Gibt es hier anderslautende Meinungen dazu?
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