Crowdinvesting: Neuer Gesetzesentwurf soll Wogen glätten

Veröffentlicht: 20.04.2015 | Geschrieben von: Tina Plewinski | Letzte Aktualisierung: 20.04.2015

Das Prinzip des Crowdinvesting gibt jedermann die Möglichkeit, sich an zukunftsorientierten Projekten zu beteiligen – und das zumeist bereits mit Kleinstbeträgen in Höhe von 5 Euro. Im Gegenzug haben Unternehmen oder gar Einzelpersonen die Chance, eine eigene Idee oder ein Konzept über eine Gruppe von vielen kleinen Interessenten zu finanzieren. Ein neues Kleinanlegerschutzgesetz könnte Crowdinvesting künftig noch attraktiver machen, weil es die Anleger besser schützen soll, aber auch die Kapital-Suchenden stärker im Blick behält. Ein Entwurf liegt vor.

 Investing: Glas mit Münzen

(Bildquelle Investment: Glas mit Münzen: szefei via Shutterstock)

Als das Kabinett im Herbst des vergangenen Jahres einen neuen Gesetzentwurf zum Kleinanlegerschutzgesetz auf den Tisch legte, befürchteten viele das Schlimmste. Denn die Hürden für potenziell erfolgreiche Unternehmen wurden hoch angesetzt, was die ganze Branche hierzulande möglicherweise in Gefahr gebracht oder ihr zumindest eine ganz Stein-Armada in den Weg gelegt hätte. Doch ein solches Szenario scheint nun abgewendet, denn im neuen Entwurf wird sowohl der Schutz der Anleger als auch die Förderung von StartUps in den Blick gerückt.

Kleinanlegerschutzgesetz: Prospektpflicht gelockert, Werbeverbot aufgehoben

Die ursprüngliche Fassung zum neuen Kleinanlegerschutzgesetz enthielt zum Beispiel die Pflicht zu Erstellung eines umfassenden Wertpapierprospekts ab einer Million Euro. Doch ein solches Prospekt verschlingt in der Regel Kosten zwischen 20.000 und 50.000 Euro, was die „Innovationskraft des Crowdfunding-Marktes“ nach Angaben der Welt erheblich schwächt. Im Zuge des neuen Entwurfs ist eine solche Prospektpflicht erst zu berücksichtigen, wenn das entsprechende Projekt insgesamt mehr als 2,5 Millionen Euro einsammeln will.

Darüber hinaus wurde zugunsten der StartUps und Kapitalsuchenden das grundsätzliche Werbeverbot aus dem ersten Gesetzesentwurf aufgehoben. Nun darf also mit einem Crowdfunding-Projekt geworben werden, wobei sich die Finanzaufsicht BaFin allerdings noch ein Veto-Recht bei problematischem Marketing vorbehält.

Warnhinweise, Selbstauskunft und Widerrufsrecht zum Schutz der Kleinanleger

Damit eine Beteiligung an einem Crowdinvesting-Projekt nicht zum sprichwörtlichen Schiffbruch führt, will die Regierung das neue Kleinanlegerschutzgesetz so gestalten, dass die privaten Investoren geschützt werden. Um die Anleger also zu informieren, dass es sich hierbei um ein durchaus hochriskantes Verfahren handelt, bei dem jeder investierte Cent auch verloren gehen kann, muss der jeweilige Verbraucher bestimmte Warnhinweise gegenzeichnen.

Durch die Eingabe ihres Vor- und Zunamens bestätigen sie, dass sie sich über die möglichen Risiken im Klaren sind. Diese neue Online-Bestätigung ersetzt ein Bestätigungsblatt des ersten Gesetzesentwurfes, welches ausgefüllt und via Post geschickt werden sollte.

Neben einer verpflichtenden 14-tägigen Widerrufsfrist, die der Anleger nutzen kann, um seine Anlageentscheidung noch einmal zu überdenken, wird das neue Kleinanlegerschutzgesetz auch die Pflicht zur Selbstauskunft einführen. Will ein privater Anleger 1000 Euro oder mehr investieren, so muss er bestätigen, dass er sich diese Vermögensanlage überhaupt leisten kann: Dabei bezeugt er, dass er ein freies Vermögen im Wert von mindestens 100.000 Euro besitzt sowie der Einsatz nicht mehr als der doppelten Höhe seines monatlichen Nettoeinkommens entspricht.

Kleinanlegerschutzgesetz: Lösung für alle Beteiligten

Frank Steffel (CDU) zeigt sich laut Welt mit dem laufenden Gesetzgebungsprozess und dem neuen Kleinanlegerschutzgesetz zufrieden: „Wir haben eine Lösung gefunden, die beiden Zielen Rechnung trägt: dem Schutz der Kleinanleger und der Förderung junger Wachstumsunternehmen in Deutschland.“ In der kommenden Woche soll das Gesetz in zweiter und dritter Lesung durch den Bundestag verabschiedet werden.

 

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