Neue Händlerpflichten: 10 Fragen und Antworten zum neuen Elektrogesetz

Veröffentlicht: 07.09.2015 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 13.12.2017

Das Bundesumweltministerium hat bereits im Jahr 2014 einen Referentenentwurf für ein neues Elektrogesetz veröffentlicht. Dieses reformierte Elektrogesetz bringt einige für den Online-Handel bedeutende Neuerungen mit sich. So sieht der Entwurf eine Rücknahmepflicht von Elektronikgeräten für Händler vor. Online-Händlern werden die wichtigsten Fragen zum neuen Gesetz nachfolgend beantwortet.

Elektroschrott

(Bildquelle Elektroschrott: BoBaa22 via Shutterstock)

Frage 1: Warum gibt es ein neues Elektrogesetz?

Schon 2013 ist die Richtlinie 2012/19/EU (WEEE-Richtlinie) in Kraft getreten. Ziel der Richtlinie ist es unter anderem, die schädlichen Auswirkungen der Entstehung und Bewirtschaftung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten zu vermeiden oder zu verringern. Die EU-Richtlinie ist in Deutschland jedoch nicht unmittelbar – wie beispielsweise ein deutsches Gesetz – gültig. Aus diesem Grund müssen die Regelungen einer Richtlinie erst durch nationale Rechtsakte (z. B. durch ein Parlamentsgesetz) umgesetzt werden.

Im Zusammenhang mit der Umsetzung der WEEE-Richtlinie in deutsches Recht muss daher auch das bestehende Elektrogesetz reformiert werden.

Frage 2: Was bezweckt das neue Elektrogesetz?

Das neue Elektrogesetz soll sicherzustellen, dass zukünftig deutlich mehr Elektro- und Elektronik-Altgeräte einer ordnungsgemäßen und umweltfreundlichen Entsorgung zugeführt werden – statt wie so oft im Hausmüll zu landen. Hintergrund ist dabei vor allem die Rückgewinnung ressourcenrelevanter Stoffe sowie die Vermeidung von Gefahren durch verbaute gefährliche Stoffe. Der europäische Gesetzgeber ist der Auffassung, dieses Ziel nur über die Mithilfe der Vertreiber und deren neu eingerichtete Rücknahmemöglichkeiten lösen zu können.

Frage 3: Welche Händler sind von der Rücknahmepflicht betroffen?

Auch Online-Händler werden zukünftig verpflichtet sein, Elektroaltgeräte zurückzunehmen. Hier müssen zwei verschiedene Konstellationen unterschieden werden: Die sog. 1:1-Rücknahmepflicht sowie die 0:1-Rücknahmepflicht.

1:1-Rücknahmepflicht

Vertreiber mit einer Verkaufsfläche für Elektro- und Elektronikgera¨te von mindestens 400 Quadratmetern sind verpflichtet, bei der Abgabe eines neuen Elektro- oder Elektronikgera¨tes an einen Endnutzer ein Altgera¨t des Endnutzers der gleichen Gera¨teart, das im Wesentlichen die gleichen Funktionen wie das neue Gerat erfüllt, am Ort der Abgabe oder in unmittelbarer Nähe hierzu unentgeltlich zurückzunehmen.

Dieser neuen Vorschrift zufolge ist ein Vertreiber verpflichtet, ein Altgerät zurückzunehmen, wenn der Endnutzer gleichzeitig ein neues Elektro- oder Elektronikgerät erwirbt. Das zu erwerbende Gerät muss dabei der gleichen Geräteart angehören und im Wesentlichen die gleichen Funktionen wie das Altgerät erfüllen. Insofern muss es sich bei dem zurückgegebenen Altgerät nicht um ein in allen Merkmalen identisches Gerät handeln, da ansonsten der technologischen Entwicklung nicht Rechnung getragen werden könnte. So kann z. B. beim Neukauf eines LCD-Flachbildschirms auch ein herkömmliches CRT-Bildschirmgerät oder bei Neukauf eines Laptops ein Tower-PC zurückgegeben werden. Die Rücknahmeverpflichtung besteht dabei unabhängig davon, ob der Vertreiber die Marke des zurückgegebenen Geräts in seinem Sortiment führt.

Als Verkaufsfläche gelten alle Lager- und Versandfla¨chen für Elektro- und Elektronikgera¨te. Gemäß der Gesetzesbegründung zum Referentenentwurf soll für die 400 Quadratmeter Lager- und Versandfla¨che die Grundfläche und nicht die Regalfläche maßgeblich sein (siehe Seite 135). Bei Vertreibern mit mehreren Versandlagern ist ausschließlich die Fläche am jeweiligen Standort maßgeblich. Maßgeblich soll bei Filialunternehmen oder sog. Shop-in-Shops die Fläche eines jeden einzelnen Geschäftes sein.

0:1-Rücknahmepflicht

Vertreiber mit einer Verkaufsfläche für Elektro- und Elektronikgera¨te von mindestens 400 Quadratmetern sind außerdem verpflichtet, Altgera¨te, die in keiner äußeren Abmessung größer als 25 Zentimeter sind, in haushaltsüblichen Mengen unentgeltlich zurückzunehmen. Die Besonderheit ist hier also, dass die Rücknahme nicht an den Kauf eines Elektro- oder Elektronikgera¨tes geknüpft werden darf.

Alle übrigen Vertreiber, d.h. Vertreiber mit einer Verkaufsfläche von weniger als 400 Quadratmetern, können Altgeräte freiwillig zurücknehmen.

Frage 4: Wie können rücknahmepflichtige Online-Händler ihrer Rücknahmepflicht nachkommen?

Rücknahmepflichtige Online-Händler können für die Erfüllung ihrer Rücknahmepflicht grundsätzlich wählen, wie sie ihrer Rücknahmepflicht in zumutbarer Entfernung zum Endverbraucher nachkommen. Denkbar sind z. B. Kooperationen mit dem stationären Handel oder Sozialbetrieben (z. B. Caritas, Lebenshilfe Werkstätten), zu denen der Endnutzer die Altgeräte direkt bringt.

Alternativ können Rücksendemöglichkeiten geschaffen werden. Im letzteren Fall kann die nächstgelegene Annahmestelle eines Paketdienstes, mit dem der Vertreiber Vertragsbeziehungen unterhält, regelmäßig als in zumutbarer Entfernung zum Endverbraucher liegend angesehen werden.

Das neue Elektrogesetz ermöglicht es den Vertreibern zusätzlich, sog. Holsysteme einzurichten, bei denen die Altgeräte beispielsweise am Wohnsitz abgeholt werden. Dieses entbindet die Vertreiber jedoch nicht von ihren Verpflichtungen zur Rücknahme z. B. in Kooperationen mit dem stationären Handel oder Sozialbetrieben.

Frage 5: Darf an die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (z. B. Wertstoffhöfe) verwiesen werden?

Die Sammel- und Übergabestellen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (z. B. Wertstoffhöfe) sind keine solchen Rücknahmestellen im Rahmen der Rücknahmepflicht. Grund: Könnten Online-Händler weiterhin an die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger verweisen, würde dies eine eigene Rücknahmepflicht der Händler unterlaufen.

Damit werden jedoch nicht grundsätzlich Kooperationen zwischen Vertreibern und öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern ausgeschlossen. Die Möglichkeit zur Übergabe der Altgeräte an die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger wird hierdurch nicht eingeschränkt.

Frage 6: Wer trägt die Kosten?

Anfallende Kosten für die Rücksendung an den Händler können dem Verbraucher nicht auferlegt werden. Online-Händler können statt der Rücksendemöglichkeit eine Kooperation mit dem stationären Handel oder Sozialbetrieben eingehen. Hier verbringt der Endnutzer das Gerät selbständig und auf eigene Kosten zum Dienstleister.

Das neue Elektrogesetz ermöglicht es den Vertreibern zusätzlich, sog. Holsysteme einzurichten. Die ergänzende Abholung beim privaten Haushalt darf kostenpflichtig sein.

Frage 7: Haben von der Rücknahmepflicht betroffene Vertreiber Informationspflichten?

Rücknahmepflichtige Vertreiber müssen die privaten Haushalte über Folgendes informieren:

  • die Rücknahmestellen, die sie selbst geschaffen haben,
  • die Eigenverantwortung der Endnutzer im Hinblick auf das Lo¨schen personenbezogener Daten auf den zu entsorgenden Altgera¨ten und
  • die Bedeutung des Symbols durchgestrichene Abfalltonne auf Rädern.

Informiert werden muss außerdem darüber, dass Besitzer von Altgera¨ten diese einer vom unsortierten Siedlungsabfall getrennten Erfassung zuzuführen haben. Sie sind zu informieren, dass Altbatterien und Altakkumulatoren, die nicht vom Altgera¨t umschlossen sind, vor der Abgabe an einer Erfassungsstelle von diesem zu trennen sind. Letzteres gilt nicht, soweit Altgera¨te separiert werden, um sie für die Wiederverwendung vorzubereiten.

Frage 8: Was ist im Anschluss an die Rücknahme für Online-Händler zu beachten?

Übergeben die Vertreiber zurückgenommene Altgera¨te oder deren Bauteile nicht den Herstellern bzw. deren Bevollmächtigten oder den öffentlich-rechtlichen Entsorgungstra¨gern, sind sie verpflichtet, die Altgera¨te wiederzuverwenden oder einer Erstbehandlung zu unterziehen und zu entsorgen. Für die Übergabe, Behandlung und Entsorgung von Altgera¨ten darf der Vertreiber kein Entgelt von privaten Haushalten verlangen.

Frage 9: Welche Übergangsvorschriften gibt es?

Die Händler müssen ihre neu eingerichtete(n) Rücknahmestelle(n) für Altgeräte bis spätestens neun Monate nach Inkrafttreten des novellierten Gesetzes einrichten. Rücknahmepflichtige Händler haben der zuständigen Behörde die eingerichteten Rücknahmemöglichkeiten vor Aufnahme der Rücknahmetätigkeit anzuzeigen.

Vertreiber, die bereits jetzt Altgera¨te freiwillig zurücknehmen, müssen die Anzeige innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erstatten. Zuständige Behörde ist derzeit das Umweltbundesamt.

Frage 10: Wann treten die neuen Regelungen in Kraft?

Der deutsche Bundesrat billigte die Novellierung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes bereits am 10. Juli 2015. Das Gesetz liegt derzeit zur Unterzeichnung beim Bundespräsidenten. Erst nach dessen Ausfertigung, d. h. Unterschrift, und der anschließenden Verkündung im Bundesgesetzblatt kann das Gesetz in Kraft treten. Es wird noch im Herbst damit gerechnet.

Kommentare  

#11 Redaktion 2016-07-14 11:33
Hallo Thomas,

wir haben die Frage schon einmal in diesem FAQ beantwortet (Frage 8).

Dass damit mehr Bürokratie entsteht ist natürlich ein guter Einwand. Nichtsdestotrot z hat sich der Gesetzgeber für diese neuen Rückgabepflicht en entschieden, um Kunden eine weitere Entsorgungsmögl ichkeit zu schaffen und Verbraucher damit zu sensibilisieren , Altgeräte nicht in den Müll zu werfen.

Beste Grüße
die Redaktion
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#10 Thomas 2016-07-13 14:09
Was mache ich mit den zurückgenommene n Geräten ?
Bringe ich die dann zum Wertstoffhof ?
Wenn ja, wo bleibt dann der Sinn für solch eine Bürokratie ?
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#9 Redaktion 2016-03-10 10:18
Hallo Gerhard,

vielen Dank für Ihren Kommentar. Solange Sie die Grenze nicht erreichen, benötigen Sie keinen Zusatz in Ihrem Shop.


Viele Grüße,
die Redaktion
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#8 Gerhard 2016-03-09 14:46
Hallo! Dieses Thema scheint dem Winterschlaf erlegen zu sein, doch das Ende der Übergangsfrist naht! Wenn die 400 m2 Mindestfläche für die Rücknahmeverpfl ichtung nicht relevant sind, muss man im Shop dennoch in irgendeiner Weise dazu Stellung nehmen? Bsp: "Versandagerflä che < 400m2 = nicht Rücknahmepflich tig" Ausser durch eine Kontrolle vor Ort, gibt es aus meiner Sicht keine Handhabe, die Bemessungsfläch e eines online Anbieters zu kontrollieren.
Aus den Firmenbuch- oder Gewerberegister daten, bzw anderen öffentlich zugänglichen Firmendaten, geht diese jedenfalls nichthervor.
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#7 Redaktion 2015-09-11 09:16
Vielen Dank für die zahlreichen Kommentare zur Definition "Lager- und Versandfläche".

Allgemein muss hier gesagt werden, dass weder das Gesetz selbst, noch die Begründung ins Detailt gehen, wie die Lager- und Versandfläche bestimmt werden soll. Auch die Frage, wie eine Überprüfung durchgeführt werden kann, ist ungeklärt. Soweit in Pausenräumen keine Elektroartikel gelagert oder für den Versand vorbereitet werden, zählt die Fläche aber aus unserer Sicht nicht dazu ;)

In der Stellungnahme des Händlerbundes zum neuen Elektrogesetz haben wir hier eine deutliche Klarstellung und Erläuterung angeregt. Leider hat man hier nur unzureichend reagiert.

Somit werden auch Detailfragen zur Lager- und Versandfläche erst mit der künftigen Rechtsprechung konkretisiert werden.

Viele Grüße!

Die Redaktion
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#6 Karsten 2015-09-09 14:58
Wer überprüft denn, wie groß die Lager- und Versandflächen sind? Dies ist ja bei keinem Onlineshop ersichtlich. Dies auch im Bezug auf eventuelle Abmahnungen.
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#5 Sigi 2015-09-09 14:42
Sie schreiben:
"Als Verkaufsfläche gelten alle Lager- und Versandflächen für Elektro- und Elektronikgeräte"

wie / wer definiert man die Verkaufs / Lager- und Versandflächen?

bzw. als was gelten Flächen für Sozialräume (Küche / Personalraum) und Lager für Karton/Versandm aterial, Laderampe oder Raum mit Reparaturwerkst att? können diese für die Berechnung abgezogen werden? wenn man sich sehr anstrengt und philosophiert so kann man eigentlich auch Toilettenraum zu Versandfläche rechnen, da es ein wichtiger stiller Ort im Versandwesen ist ^^ um nicht zu sagen unabdinglich für Kundenbindung
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#4 Max 2015-09-09 14:04
Spannende Frage zur Quadratmetern,
Wir haben hier 390 qm also sind wir raus, aber wenn wir noch Ware bei einem Logistiker haben der für uns versendet, was ist damit. Zählt dem sein Gesamtes Lager oder zählt die Grundfläche die wir dort belegen (und wenn ja wie sollte man die berechnen.. )

Viele Grüße
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#3 Andie 2015-09-09 13:59
Da können viele kleinere Händler demnächst zumachen vor allen muß man sich ja im jedem EU Land in dem man Verkauft auch sich auch noch registrieren. So einen aufwand ist kleinen Händlern gar nicht möglich zu bewältigen da müßte man ja extre Personal einstellen. Mal wieder ein Gesetz das die Großanbieter wie Medi...,Sat... und Amz... in die Karten spielt für ist das locker zu erfüllen
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#2 Redaktion 2015-09-09 11:00
Hallo Allen,

vielen Dank für die Rückfrage.

Im Grundsatz muss auf für den Versand via Dropshipping das Gleiche gelten. Hier ist also das Versandlager und die dort vom Händler konkret beanspruchte Lager- und Versandfläche maßgeblich, aus dem die Waren versendet werden.

Viele Grüße!

Die Redaktion
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