Anhörung zum Tabakerzeugnisgesetz: Experten unschlüssig wegen Umsetzungsfrist (Update)

Veröffentlicht: 11.04.2016 | Geschrieben von: Redaktion | Letzte Aktualisierung: 11.04.2016

Dass die unklare Rechtslage in Bezug auf den Verkauf von E-Zigaretten und Liquids für Betroffene nicht mehr länger tragbar ist, ist keine Neuigkeit. Zwischenzeitlich mischte sich auch der Bundesgerichtshof ein und erklärte den Handel mit nikotinhaltigen Liquids sogar für strafbar. Höchste Zeit für das neue Tabakerzeugnisgesetz und eine Klarstellung der Rechtslage. Update: Nachdem der Bundesrat das Gesetz im März beschlossen hat, ist es nun im Bundesgesetzblatt erschienen.

Frau E-Zigarette

Bildquelle: Leszek Glasner via Shutterstock.com

Nachbesserungen am Tabakerzeugnisgesetz erforderlich

Der Gesetzentwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie für Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse wurde auf Einladung des Ausschusses für Ernährung und Landwirtschaft am 17. Februar in einer öffentlichen Anhörung im Bundestag heftig debattiert. Der Gesetzentwurf  traf dabei auf geteilte Meinung. Zum Teil kritisierten einige der anwesenden Experten die kurze Umsetzungsfrist sowie das Verbot von aromatischen Stoffen. Zum anderen wurde Kritik laut, dass eine eins-zu-eins Umsetzung der Richtlinie ohne ein Außenwerbeverbot noch nicht weit genug gehe. Auch der Bundesrat äußerte zuvor seine Bedenken in einigen Punkten.

Zuspruch für den Gesetzentwurf der Bundesregierung gab es in der Anhörung von den Sachverständigen vor allem in Person von Dr. Martina Pötschke-Langer vom Deutschen Krebsforschungszentrum. Sie betonte mehrmals, dass es keine langfristige Studien gebe die beweisen würden, dass E-Zigaretten erfolgreiche Raucherentwöhnungsmittel seien. Um die Öffentlichkeit noch wirksamer zu schützen, forderte die Wissenschaftlerin ein allgemeines und umfassendes Außenwerbeverbot für Tabakerzeugnisse.

Umsetzung führt zu hohem Aufwand

Die Sachverständigen Michael von Foerster vom Verband der Rauchtabakindustrie e.V. sowie Prof. Dr. Lutz Engisch von der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Kultur Leipzig (HTWK) kritisierten vor allem die kurze Umsetzungsfrist bei der Bedruckung der Warnbilder. Die neue Pflicht sei gerade für den Mittelstand schwer umsetzbar. Die drucktechnische Umsetzung sei für die mittelständigen Hersteller in Deutschland sehr komplex, da diese im Durschnitt 55 verschiedene Verpackungsarten herstellen. „Der somit entstehende Aufwand durch Gestaltung und Bedruckung der jeweiligen Verpackungen setze eine Fristverlängerung von bis zu 12 Monaten voraus“ so Foerster und Dr. Engisch.

Eine Fristverlängerung der Umsetzung steht jedoch nach Aussagen der Parlamentarier nicht in Frage. „Es gibt hier keinen Spielraum dem Umsetzungszeitraum vom 20. Mai 2016 zu verschieben“ so Bundestagsabgeordnete Marlene Mortler von der CDU/CSU Bundestagsfraktion.

Klarer Rechtsrahmen dringend notwendig

Die EU-Richtlinie 2014/40/EU, auch Tabakprodukt-Richtlinie genannt, sieht eine deutliche Verschärfung der Kennzeichnung von Tabakwaren vor. In Zukunft sollen zwei Drittel der Vorder- und Rückseite von Zigaretten- und Drehtabakpackungen mit Warnbildern bedruckt werden. Der Entwurf sieht auch ein Verbot von Aromastoffen (wie bei Menthol- oder Minzzigaretten) vor. Die sogenannten „Aromazigaretten“ sollen in Deutschland bereits ab Mai 2016 verboten werden. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung geht somit über die EU-Richtlinie hinaus, die eine großzügige Übergangsfrist bis 2020 vorsieht.  

Der Gesetzgeber steht zeitlich unter Druck, denn die Richtlinie muss bis zum 20. Mai in nationales Recht umgesetzt werden. Eine breite Front an Verbänden und Händlern fordert einen zügigen Rechtsrahmen für den Online-Handel. Das kürzlich erlassene Urteil des Bundesgerichtshofes, welches überraschend den Handel mit nikotinhaltigen liquids verbot, schaffe Rechtsunsicherheit. „Der Gesetzgeber muss hier so schnell wie möglich für eine Umsetzung in nationales Recht sorgen, um einen klaren Rechtsrahmen für die Händler zu schaffen“ so Florian Seikel, Hauptgeschäftsführer des Händlerbund e.V.

Der Gesetzentwurf wird nun das weitere parlamentarische Verfahren durchlaufen. Das Gesetz steht bereits am 25. Februar im Plenum zur zweiten und dritten Lesung auf der Tagesordnung im Bundestag.

Update vom 25.02.2016

Der Bundestag hat das Tabakerzeugnisgesetz heute beschlossen. In der noch einmal überarbeiteten Fassung wurde das Verbot von Aromastoffen überraschenderweise auch für nikotinhaltige Liquids für E-Zigaretten ausgeweitet. Bislang war das Aromaverbot nur für Zigaretten vorgesehen. Aromatisierte (nikotinhaltige) Liquids bleiben daher weiterhin illegal. Lediglich Mentholzigaretten sind bis auf Weiteres noch verkäuflich. Aber auch hier wird es nur eine Schonfrist bis Mai 2017 geben.

Inkrafttreten der neuen Regelungen ist der 20. Mai 2016.

Update vom 18.03.2016

Nachdem der Bundestag dem neuen Gesetz bereits vergangenen Monat seine Zustimmung erteilt hat, schloss sich der Bundesrat am heutigen Freitag, den 18.03.2016, an. Neben dem Verbot von Aromastoffen in Zigaretten und Liquids werden Zigarettenschachteln künftig mit Schockbildern neben den bereits bekannten schriftlichen gesundheitsbezogenen Warnhinweisen bedruckt.

Update vom 11.04.2016

Das neue Tabakerzeugnisgesetz ist am 08. April 2016 im Bundesgesetzesblatt erschienen und wird am 20. Mai in Kraft treten. Mit dem Gesetz wurden die Anforderungen der EU-Tabakproduktrichtlinie in nationales Recht umgesetzt. Welche Vorschriften Sie beim Verkauf von Tabakerzeugnissen künftig beachten müssen, haben wir in unserem neuen „Hinweisblatt zum Handel mit Tabakwaren und  anderen nikotinhaltigen Erzeugnissen“ für Sie zusammengefasst.

 

Kommentare  

#2 Redaktion 2016-03-23 16:54
Hallo Herr Hartmann,

leider wurde das Gesetz noch nicht im Bundesgesetzbla tt verkündet. Deshalb können wir Ihnen derzeit nur den Link auf folgendes Dokument zur Verfügung stellen: dip21.bundestag .de/dip21/btd/1 8/072/1807218.p df

Beste Grüße, die Redaktion
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#1 Michael Hartmann 2016-03-23 16:29
Hallo,

es wird ja viel über das Tabakerzeugnisg esetz geredet, geschrieben usw. Wo aber kann ich das Gesetz als solches nachlesen. Muss ich warten bis es im Gesetzblatt veröffentlicht wird. Im Internet habe ich nichts konkretes dazu gefunden.
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