E-Books: EU-Kommission mit Plänen für mehr Flexibilität beim Mehrwertsteuerbetrag

Veröffentlicht: 11.04.2016 | Geschrieben von: Christian Laude Test | Letzte Aktualisierung: 11.04.2016

Der Mehrwertsteuerbetrag soll auch für E-Books bei sieben Prozent liegen können. Dieses Vorhaben will die EU-Kommission mithilfe eines Aktionsplans durchsetzen. Auf diesem Weg soll unter anderem der Mehrwertsteuerbetrug, der den EU-Mitgliedsstaaten jährlich einen dreistelligen Milliardenbetrag kostet, reduziert werden.

EU-Kommission

(Bildquelle EU-Kommission: symbiot via Shutterstock)

Die Höhe der Mehrwertsteuer für digitale Medien könnte sich laut Buchreport demnächst ändern. Dies sieht zumindest die EU-Kommission in einem Aktionsplan vor. Dabei soll insgesamt der Betrag innerhalb der EU-Mitgliedsstaaten nach unten korrigiert werden können. Dies gilt dann nicht nur für E-Books, sondern für alle digitalen Medien.

Wie es bei Buchreport heißt, kostet der Mehrwertsteuerbetrug den Mitgliedsstaaten einen dreistelligen Milliardenbetrag – und das sogar jährlich. Durch eine Vereinheitlichung soll dies auch in Deutschland zukünftig verhindert werden. Der Mehrwertsteuersatz soll dann für elektronische Veröffentlichungen sieben Prozent betragen können.

Mögliche Vereinheitlichung des Mehrsteuerbetrags

Der Aktionsplan der EU-Kommission soll zunächst eine Debatte zwischen den Staaten und dem Europäischen Parlament anstoßen: „Eine Einigung über das weitere Vorgehen würde es der Kommission ermöglichen, Legislativvorschläge zu allen im Aktionsplan aufgeworfenen Themen vorzulegen.“

Weiter heißt es: „Zu den im Jahr 2016 anstehenden Maßnahmen gehören Vorschläge zur Anpassung des Mehrwertsteuersystems an die digitale Wirtschaft und zur Beseitigung der mehrwertsteuerlichen Hindernisse für den grenzüberschreitenden elektronischen Geschäftsverkehr sowie spezielle Maßnahmen für elektronische Veröffentlichungen.“

In dem Factsheet zum Aktionsplan steht unter anderem:

„Die Kommission wird vorschlagen, die Regelung für die Mehrwertsteuersätze zu modernisieren und den Mitgliedstaaten bei der Festsetzung der Mehrwertsteuersätze mehr Flexibilität einzuräumen. Dies kann auf zwei verschiedene Arten erfolgen:

  • Option 1: Ausweitung der Möglichkeit, ermäßigte Sätze anzuwenden, und regelmäßige Überprüfung des entsprechenden Verzeichnisses von Gegenständen und Dienstleistungen. Im Rahmen dieser Option würden alle derzeit geltenden ermäßigten Steuersätze einschließlich der bestimmten Mitgliedstaaten gewährten Ausnahmeregelungen (z. B. Nullsätze) beibehalten und könnten allen Mitgliedstaaten verfügbar gemacht werden, womit Gleichbehandlung gewährleistet wäre. Der Mehrwertsteuernormalsatz von mindestens 15% würde beibehalten.
  • Option 2: Einführung des Grundsatzes, dass die Mitgliedstaaten die ermäßigten Steuersätze frei festsetzen können, solange diese nicht zu steuerlichen Verwerfungen führen. In diesem Fall wären jedoch Vorkehrungen gegen unlauteren Steuerwettbewerb und Betrug erforderlich, z. B. eine Begrenzung der zulässigen Anzahl ermäßigter Steuersätze pro Mitgliedstaat und ein Verbot von ermäßigten Mehrwertsteuersätzen für leicht zu befördernde, hochwertige Gegenstände. Die Mitgliedstaaten müssten auch weiterhin die allgemeinen Binnenmarkt- und Wettbewerbsvorschriften einhalten.“

E-Books werden in dem Zusammenhang besonders erwähnt: „Wird eine Senkung der Mehrwertsteuersätze für bestimmte Produkte wie E-Books, Tampons, energiesparendes Material usw. in Betracht gezogen?" Die Anwort wiederum darauf lautet: „Wenn auf Grundlage einer der von der Kommission vorgeschlagenen Optionen für die Mehrwertsteuersätze eine Einigung erzielt wird, erhalten die Mitgliedstaaten mehr Freiheit bei der Anwendung ermäßigter Mehrwertsteuersätze für bestimmte zusätzliche Produktgruppen. Bei Option 1 könnten alle Mitgliedstaaten die Mehrwertsteuersätze für die in dem bestehenden Verzeichnis aufgeführten Gegenstände oder Dienstleistungen herabsetzen, womit das Problem der Ungleichbehandlung gelöst würde. Allerdings dürften die Mitgliedstaaten keine völlig neuen Nullsätze einführen.
Bei Option 2 stünde es den Mitgliedstaaten frei, die Mehrwertsteuersätze für Gegenstände und Dienstleistungen nach eigener Wahl festzusetzen, sofern dies nicht zu unlauterem Steuerwettbewerb oder einer übermäßigen Verkomplizierung des Mehrwertsteuersystems führt.“

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