Ab 01.10.2016 gilt ein neuer Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV)

Veröffentlicht: 30.09.2016 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 05.10.2016

Das Jugendschutzgesetz (JuSchG) regelt als Gesetz zum Schutz von Kindern und Jugendlichen unter Anderem die Abgabe von Alkohol, Trägermedien und Tabakwaren. Neben das Jugendschutzgesetz (JuSchG) tritt in puncto Jugendschutz außerdem der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV). Auf eine aktuelle Änderung muss sich ab 1. Oktober 2016 auch der Online-Handel einstellen.

Jugendschutz

(Bildquelle Jugendschutz: Dragana Gordic via Shutterstock)

Was ist der Zweck des JMStV?

Der sogenannte „Staatsvertrag über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien (Jugendmedienschutz-Staatsvertrag – JMStV)“ bezweckt den Schutz der Kinder und Jugendlichen vor Angeboten in Rundfunk und Telemedien (z.B. Internet, Fernsehen, Hörfunk), die deren Entwicklung oder Erziehung beeinträchtigen oder gefährden.

Außerdem geht es dem JMStV um den Schutz vor solchen Angeboten in elektronischen Informations- und Kommunikationsmedien, die die Menschenwürde oder sonstige durch das Strafgesetzbuch geschützte Rechtsgüter verletzen.

Nach einem gescheiterten Novellierungsversuch vor einigen Jahren haben alle Bundesländer einen neuen Anlauf gestartet und nach monatelangen Diskussionen nun endlich einer neuen Fassung des JMStV zugestimmt. Am 1. Oktober 2016 tritt die Novelle des JMStV in Kraft.

Neuerungen bei Jugendschutzbeauftragten

Wenn ein Webseitenbetreiber entwicklungsbeeinträchtigende oder jugendgefährdende Inhalte (z.B. sexuelle oder gewaltverherrlichende Bilder, Filme oder Computerspiele) bereithält, muss er nach § 5 JMStV besondere Vorkehrungen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen treffen. Dazu gehört auch die Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten.

Mit dem neuen JMStV wurde die Pflicht zur Angabe der Kontaktdaten des Jugendschutzbeauftragten für Webseitenbetreiber ausdrücklich erweitert, § 7 Absatz 1 JMStV. Der Webseitenbetreiber hat wesentliche Informationen über den Jugendschutzbeauftragten leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten. Insbesondere müssen Namen und Daten angegeben werden, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme ermöglichen. Die Umsetzung dieser Pflicht sollte daher im Impressum erfolgen, da für das Impressum die gleichen Voraussetzungen („leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar“) gelten.

Unzulässige Angebote

Der JMStV enthält eine Aufzählung von Angeboten, die unzulässig sind. Der Katalog der unzulässigen Angebote in § 4 JMStV wird nun durch die Novelle ergänzt um ein Verbot von Angeboten, die die Verbrechen des Nationalsozialismus billigen, leugnen oder verharmlosen oder nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft verherrlichen oder rechtfertigen. Verboten ist ausdrücklich die Verbreitung von kinderpornographischen und jugendpornographischen Inhalten, sowie die virtuelle Darstellung von pornographischen Inhalten.

Händler sollten jetzt prüfen ob ihre Angebot nunmehr einem der in § 4 JMStV genannten absolut unzulässigen Angebote unterfällt. Ist dies der Fall, dürfen diese Angebote auf der Seite nicht mehr dargestellt werden.

Entwicklungsbeeinträchtigende Angebote

Sofern Anbieter Angebote, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen, verbreiten oder zugänglich machen, haben sie dafür Sorge zu tragen, dass Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufen sie üblicherweise nicht wahrnehmen.

Der Anbieter kann seiner Pflicht dadurch entsprechen, dass er

  1. durch technische oder sonstige Mittel die Wahrnehmung des Angebots durch Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufe unmöglich macht oder wesentlich erschwert, oder das Angebot mit einer Alterskennzeichnung versieht, die von geeigneten Jugendschutzprogrammen ausgelesen werden kann oder
  2. die Zeit, in der die Angebote verbreitet oder zugänglich gemacht werden, so wählt, dass Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufe üblicherweise die Angebote nicht wahrnehmen.

Jugendschutzprogramme sind Softwareprogramme, die Alterskennzeichnungen auslesen und Angebote erkennen, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu beeinträchtigen. Sie müssen zur Beurteilung ihrer Eignung einer anerkannten Einrichtung der freiwilligen Selbstkontrolle vorgelegt werden. Sie sind geeignet, wenn sie einen nach Altersstufen differenzierten Zugang zu Telemedien ermöglichen und eine dem Stand der Technik entsprechende Erkennungsleistung aufweisen. Zudem müssen sie benutzerfreundlich ausgestaltet und nutzerautonom verwendbar sein.

Die Kommission für Jugendmedienschutz (kurz: KJM) hat bisher die folgenden zwei Jugendschutzprogramme anerkannt:

  1. Deutsche Telekom AG (Kinderschutz Software) und
  2. JusProg e. V. (JusProg-Jugendschutzprogramm).

Webseitenbetreiber sollten daher die Inhalte ihrer Seiten klassifizieren und eine der folgenden Altersstufen wählen:

  1. ab 6 Jahren,
  2. ab 12 Jahren,
  3. ab 16 Jahren,
  4. ab 18 Jahren.

Dies ist durch die Einbindung eines age-de.xml Labels oder eines age-xml Labels (für internationale Angebote) möglich. Diese Label können von den anerkannten Jugendschutzprogrammen ausgelesen werden und sperren die Seite, wenn das Alter des Kindes unterhalb der angegebenen Altersstufe liegt. Eine Anleitung für die Einbindung können betroffene Webseitenbetreiber hier (http://www.age-label.de/installation) einsehen. Wenn die Webseite nicht über ein solches Label klassifiziert ist, besteht die Gefahr, dass die Seite bei einem aktivierten Jugendschutzprogramm nicht aufgerufen werden kann, auch wenn deren Inhalt nicht entwicklungsbeeinträchtigend ist.

Sie können sich im Rahmen der Händlerbund Jugendschutzpakete auch einen Jugendschutzbeauftragten für Ihre Online-Präsenz zur Verfügung stellen lassen.

 

Kommentare  

#1 BrainBug 2016-10-01 12:15
Auf deutsch? Bedeutet nun was für gewerbliche Verkäufe bei eBay und Amazon?
Zitieren

Schreiben Sie einen Kommentar

Newsletter
Abonnieren
Bleibe stets informiert mit unserem Newsletter.