Kommentar: Einheitliches AGB-Recht in der EU – Wunsch oder Wahrheit?

Veröffentlicht: 18.10.2016 | Geschrieben von: Peggy Sachse | Letzte Aktualisierung: 18.10.2016

Für deutsche Online-Händler ist das Formulieren von AGB für den Handel in andere EU-Mitgliedstaaten harmonisiert: Gesetzeseinheit statt Rechtsvielfalt – mit diesem Ziel arbeitet der europäische Gesetzgeber immer wieder an der Harmonisierung der Gesetze. Große europäische Gesetzeswerke wie die Verbraucherrechte-Richtlinie sollten eigentlich Abmahnungen unmöglich machen. Doch von rechtlich sicheren AGB ist der internationale Handel noch weit entfernt.

Internationalisierung
© Jason Winter / Shutterstock.com

EU – gleiches Recht für alle?

Mit dem Image, verbindliche Gurkenmaße oder Krümmungen für Bananen festzulegen, hat die EU weiterhin zu kämpfen. Der Bau des europäischen Hauses ist dennoch enorm wichtig für das Bestehen in der globalen Welt. Doch dieses Erfolgsrezept ist noch verbesserungswürdig. Dies können nur die Mitgliedstaaten selbst, doch sind es ausgerechnet sie, die die EU kleinhalten. Die „Herren der Verträge“ erteilen der EU keine wichtigen Kompetenzen.

Die europäischen Richtlinien lassen zudem leider oft die Möglichkeit, die EU-Vorgaben weiter „anzufüttern“ – im Übrigen auch ein Verdienst der Mitgliedstaaten selbst. Das vielfach erschwerende, und keinesfalls nützliche Einbringen eigener Rechtstraditionen macht die Formulierung von AGB zum Unsicherheitsfaktor. Die derzeit undurchschaubaren Vorgaben für die AGB haben Folgen. Inwieweit die Online-Händler nämlich verpflichtet sind, ihre AGB auf die einzelnen Lieferländer anzupassen, lässt sich nicht abschließend beantworten.

Sichere AGB für den Auslands-Handel?

Die Informationspflichten für den Online-Handel, die in den AGB erfüllt werden, ergeben sich aus der europäischen Verbraucherrechte-Richtlinie (VRRL). Es besteht hiernach u. a. eine Pflicht für Online-Händler, über „das Bestehen eines gesetzlichen Gewährleistungsrechts für die Waren“ sowie über ggf. bestehende „gewerbliche Garantien“ zu informieren. Den Unterschied zwischen gesetzlicher Gewährleistung oder gewerblicher Garantien finden Sie z. B. hier erläutert.

Werden die Informationspflichten jedoch von einzelnen Mitgliedstaaten ohne Rücksicht auf das für alle geltende einheitliche EU-Recht einseitig erweitert, laufen die Online-Händler Gefahr, in diesem Mitgliedstaat abgemahnt zu werden. Aktuell wird diskutiert, ob es für sog. gesetzliche Garantien (ein Rechtsinstitut, das das deutsche Recht nicht kennt) zusätzliche Informationspflichten beim Handel in die betreffenden Mitgliedstaaten gibt. Wäre dem so, würden diese AGB einem rechtlichen Flickenteppich gleichen, was wiederum zum Abmahnen einlädt.
Sind die AGB des deutschen Online-Händlers nach deutschem Recht erstellt und hätte er zusätzlich die Pflicht, über eine dem deutschen Recht unbekannte gesetzliche Garantie zu informieren, ist ein rechtliches Wirrwarr vorprogrammiert. Dann könnten deutsche Gerichte eine wettbewerbsrechtliche Irreführung in diesen AGB sehen. Verzichtet man hingegen auf die länderspezifische Informationspflicht, könnte eine Abmahnung im EU-Ausland drohen. Unlösbar für die Erstellung der AGB und verhängnisvoll für den Online-Handel.

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