Welche Informationspflichten gelten für mich ab 1. Februar 2017? [Themenreihe Streitschlichtung]

Veröffentlicht: 18.01.2017 | Geschrieben von: Peggy Sachse | Letzte Aktualisierung: 24.01.2017

Der 1. Februar 2017 bringt das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz und mit ihm neue Informationspflichten für Händler. Die ADR-Richtlinie hat die Ziele für die Integration der alternativen Streitbeilegung in den EU-Staaten vorgegeben und das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz setzt dies nun für Deutschland um.

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Wer ist betroffen: Informationspflicht für alle Unternehmer, die mit Verbrauchern Verträge schließen

Alle deutschen Unternehmer, die mit Verbrauchern Verträge schließen, fallen unter die Informationspflichten. Diese Verträge können online, per E-Mail, Telefon oder Fax, aber auch im stationären Einzelhandel geschlossen werden. 

Wie ist zu informieren: Information klar und leicht bereithalten

Der Unternehmer, der eine Webseite unterhält oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, hat klar und leicht verständlich auf die anerkannte Verbraucherschlichtungsstelle hinzuweisen, der er angeschlossen ist. Es sind alle Webseiten betroffen, z. B. auch Präsentationsseiten ohne Verkauf oder SocialMedia-Seiten.

Worüber ist zu informieren: Kontaktdaten der beigetretenen Schlichtungsstelle

Hat sich ein Unternehmer bereits einer anerkannten Verbraucherschlichtungsstelle angeschlossen, muss über diese Schlichtungsstelle und die Kontaktaufnahmemöglichkeiten informiert werden.

Ausnahmen: Mitarbeiterzahl ausschlaggebend, wenn keiner Schlichtungsstelle angeschlossen

Unternehmer, die sich keiner Schlichtungsstelle angeschlossen haben, haben trotzdem Informationspflichten. Es ist darüber zu informieren, ob eine grundsätzliche Bereitschaft besteht, an Schlichtungsverfahren vor anerkannten Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. 

Über die Bereitschaft zur Teilnahme an alternativen Streitbeilegungsverfahren muss dann informiert werden, wenn zum 31. Dezember des vorangegangen Jahres mindestens 11 Mitarbeiter in dem Unternehmen tätig waren. Entscheidend hierfür ist die Kopfzahl der Beschäftigten zum Ende des letzten Jahres.

Nicht vergessen: Informationspflichten nach Entstehen der Streitigkeit

Auf einen Unternehmer, der eine bereits entstandene Streitigkeit nicht mit dem Verbraucher beilegen kann, kommen weitere Informationspflichten nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz zu. Diese Informationspflicht gilt unabhängig davon, ob der Unternehmer einer Verbraucherschlichtungsstelle angeschlossen ist und auch unabhängig von der Anzahl seiner Mitarbeiter.

Der Unternehmer hat den Verbraucher gemäß § 37 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz in Textform darüber zu unterrichten, an welche Verbraucherschlichtungsstelle sich der Verbraucher wenden kann. Gleichzeitig teilt der Unternehmer dem Verbraucher mit, ob er an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Verbraucherschlichtungsstelle teilnehmen würde.

Anwendungsbereich: Verbraucherstreitbeilegungsgesetz gilt nur für deutsche Unternehmen

Die Informationspflichten aus dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz betreffen nur Unternehmen mit Sitz in Deutschland. Wir haben bereits in dem Artikel "Welche Schlichtungsstellen sind für Streitigkeiten zuständig?" darüber berichtet, dass es vom Gesetz nicht vorgesehen ist, dass sich deutsche Unternehmer ausländischen Verbraucherschlichtungsstellen anschließen können. Ausländische Unternehmen sollten sich bezüglich der Umsetzung der ADR-Richtlinie in ihrem EU-Sitzstaat bei den heimischen Behörden erkundigen, damit sie die Informationspflichten zur alternativen Streitbeilegung rechtssicher erteilen können.

Unsere Hinweisblätter zur alternativen Streitbeilegung und zu den gesetzlichen Informationspflichten sowie unsere anschauliche Infografik zeigen alle Informationspflichten noch einmal auf. Für online geschlossene Verträge haben die Unternehmer zusätzliche Informationspflichten aus der ODR-Verordnung, die auf folgender Zusammenfassung zur Online Streitbeilegung noch einmal nachgelesen werden können. 

 

Letzten Teil verpasst? Hier der Überblick über unsere Themenreihe:

Welche Vorteile bringt die ADR-Richtlinie für Online-Händler?

Welche Informationspflichten gelten für mich ab 1. Februar 2017

 

Händlerbund-Mitgliedern werden die neuen Informationspflichten selbstverständlich rechtzeitig Ende Januar zur Verfügung gestellt.

Kommentare  

#7 Hans Peter 2017-02-10 11:26
Hallo,
"Hat sich ein Unternehmer bereits einer anerkannten Verbraucherschl ichtungsstelle angeschlossen, muss über diese Schlichtungsste lle und die Kontaktaufnahme möglichkeiten informiert werden."
Und was, wenn nicht? Man muss sich ja so wie ich das verstanden habe, keiner Stelle anschließend. Kommt dann ein Satz, frei Schnauze formuliert in die AGB wie "Wir nehmen an diesem Schlichtungszeu gs nicht teil"?
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#6 Redaktion 2017-02-06 10:33
Hallo Jürgen,

Händler, die am 31.12.2016 weniger als 11 Mitarbeiter hatten, müssen keine Informationspfl ichten im Shop erfüllen. Denken Sie jedoch an die nachstreitliche n Informationspfl ichten: onlinehaendler-news.de/.../... n-informationspflichten-themenreihe-streitschlichtung.html

Beste Grüße
die Redaktion
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#5 Jürgen 2017-02-05 18:57
Hab ich das richtig verstanden das der Beitritt zur Verbraucherschlichtungsstellen
freiwillig ist?
wenn ich nicht beitrete brauch ich nichts zu ändern?
Mit freundlichen Grüßen
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#4 Redaktion 2017-02-01 13:31
Hallo Sigi,

alle anerkannten Verbraucherschl ichtungsstellen sind auf der europäischen OS-Plattform gelistet. Dort ist auch aufgeführt, in welchen Bereichen die jeweiligen Verbraucherschl ichtungsstellen tätig sind. Sofern keine Spezialschlicht ungsstellen für Ihre Art von Verträgen, die Sie mit Verbrauchern schließen, zuständig sind, kommt derzeit für die Unternehmer nur die Allgemeine Verbraucherschl ichtungsstelle in Betracht.

Liebe Grüße
die Redaktion
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#3 Sigi 2017-02-01 11:11
"Der Unternehmer hat den Verbraucher gemäß § 37 Verbraucherstre itbeilegungsges etz in Textform darüber zu unterrichten, an welche Verbraucherschl ichtungsstelle sich der Verbraucher wenden kann."

das is ja schön zu wissen.

und wo isse denn diese Verbraucherschl ichtungsstelle, an die sich der arme Verbraucher wenden kann?

würde ich als Händler nämlich auch gerne wissen, damit ich dies dem Verbaucher gemäß § 37 Verbraucherstre itbeilegungsges etz in Textform unverzüglich mitteilen kann.
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#2 Redaktion 2017-01-24 11:29
Hallo Markus,

der bisherige Hinweis "Die Europäische Kommission stellt eine Plattform für die außergerichtlic he Online-Streitbe ilegung (OS-Plattform) bereit, aufrufbar unter ec.europa.eu/odr." bleibt unverändert bestehen und hat nichts mit den neuen Informationspfl ichten zu tun.

Beste Grüße
die Redaktion
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#1 Markus 2017-01-24 07:07
Gestern kam ja der Sondernewslette r vom Händlerbund.
Irgendwie kapier ich das ganze jetzt nicht.

Ich habe meine Stammdaten im Mitgliederberei ch geändert.
Alles was mit diese Streitbeilegung zu tun hatte auf Nein geklickt. Ich möchte nicht daran teilnehmen, ich habe weniger als 10 Mitarbeiter. Das ganze gespeichert.

Dann habe ich mir die Rechtstexte mal angschaut, und richtig, es hat sich nichts geändert. Heißt bei mir aber der Link zur Streitbeilegung ist noch drin.

Und das ist jetzt das was ich nicht verstehe:
Diesen Link der Streitbeilegegu ng hatte ich die letzten Monaten überall drin. Es war ja auch Pflicht. Nun soll es ab Februar nicht mehr Pflicht sein, wenn man nicht möchte und Anzahl Mitarbeiter weniger als 10.

Muss ich jetzt weiterhin über folgenden Link im Impressum und AGB veröffentlichen ?:

Alternative Streitbeilegung:
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform für die außergerichtlic he Online-Streitbe ilegung (OS-Plattform) bereit, aufrufbar unter ec.europa.eu/odr.

Müsste der Link nun nicht aus allen Rechtstexten, durch ändern meiner Stammdaten, entfernt werden?
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