Im Westen gibt’s etwas Neues: Die Digitale-Inhalte-Richtlinie

Veröffentlicht: 12.09.2017 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 12.09.2017

Für die FDP scheint das Thema Digitalisierung im Wahlkampf ein ganz großes Thema zu sein, werden die Worte „digital“ oder „Digitalisierung“ doch fast 150 Mal im Wahlprogramm erwähnt. Die Partei ist damit Spitzenreiter bei der Erwähnung der Digitalisierung. Auch die EU nimmt sich das Thema immer wieder vor, um eine klare Rechtsgrundlage für den Verkauf von digitalen Inhalten zu schaffen.

Digitale Inhalte
© Rawpixel.com / Shutterstock.com

Digitale Inhalte für Widerrufsrecht nicht neu

Mit der Verbraucherrechterichtlinie und der damit einhergehenden Umsetzung erhielten die digitalen Inhalte erstmals Einzug ins Gesetz. Mit eigenen Vorschriften zur Produktbeschreibung und zum Widerrufsrecht hatten Händler eine erste Handlungsanweisung für den Verkauf ihrer Apps, Online-Games oder E-Books.

Auch wenn man sich bereits durchgerungen hat, eine Mehrwertsteuerregelung für elektronische Dienstleistungen festzulegen und die Buchpreisbindung auch für E-Books durchgesetzt hat, gibt es weite Teile, die ungeregelt sind. In vielen Gesichtspunkten ist die Rechtslage noch völlig unklar, etwa ob E-Books weiterverkauft werden dürfen oder digitale Inhalte vererbt werden können. Letzterem Thema widmen wir einen eigenen Beitrag in unserem Magazin (ab Seite 37). 

Digitale Inhalte 2.0?

Das Verbrauchervertrauen bei grenzüberschreitenden Online-Käufen ist gering. Einer der Hauptgründe hierfür ist, dass Verbraucher im Nachteil sind, weil ihre vertraglichen Rechte bei mangelhaften digitalen Inhalten EU-weit nicht eindeutig geregelt sind. Im Fall von digitalen Inhalten soll eine neue Richtlinien-Initiative Unternehmen mehr Rechtssicherheit bringen (nachzulesen hier). Gleichzeitig sollen Verbraucher künftig auf dem gesamten digitalen EU-Markt digitale Inhalte und Waren leichter online erwerben und Unternehmen diese leichter online anbieten können. 

Inhaltlich soll sich die Richtlinie auf folgende digitale Inhalte erstrecken:

  • Daten, die in digitaler Form hergestellt und bereitgestellt werden, z. B. Video- und Audio-Inhalte, Apps, digitale Spiele, Software
  • Dienstleistungen, die die Erstellung, Verarbeitung oder Speicherung von Daten in digitaler Form ermöglichen
  • Dienstleistungen, die die gemeinsame Nutzung der von anderen Nutzern dieser Dienstleistungen in digitaler Form bereitgestellten Daten ermöglichen.

Ein eigenes Kaufrecht für digitale Inhalte

Die Richtlinie wird im Wesentlichen die Voraussetzungen des Verkaufs von digitalen Inhalten regeln. Dabei beschränkt sich der Entwurf auf die Voraussetzungen bei der Bereitstellung der digitalen Inhalte und Regelungen und Folgen, wenn diese mangelhaft sind. Zu den wichtigsten Elementen aus dem Richtlinienentwurf:

  • Der Anbieter verpflichtet sich, die digitalen Inhalte sofort nach Vertragsschluss bereitzustellen, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
  • Der Entwurf enthält erstmals eine explizite Regelung, wann ein digitaler Inhalt mangelhaft sein kann.
  • Sofern nicht anders vereinbart, müssen die digitalen Inhalte der neuesten zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses verfügbaren Version entsprechen.
  • Werden digitale Inhalte durch den Verbraucher unsachgemäß integriert, weil eine mangelhafte Anleitung vorlag, ist darin eine Vertragsverletzung zu sehen.
  • Damit die digitalen Inhalte vertragsgemäß genutzt werden können, müssen sie zu dem Zeitpunkt ihrer Bereitstellung für den Verbraucher frei von Rechten Dritter sein (z. B. darf das E-Book keine Urheberrechte verletzen).
  • Die Beweislast für die Vertragsmäßigkeit der digitalen Inhalte zu dem Zeitpunkt der Bereitstellung trägt der Anbieter.
  • Der Anbieter haftet dem Verbraucher für jede nicht erfolgte Bereitstellung der digitalen Inhalte.
  • Hat der Anbieter die digitalen Inhalte nicht ordnungsgemäß bereitgestellt, ist der Verbraucher zur (sofortigen) Beendigung des Vertrags und ggf. zu einem Schadensersatz berechtigt.
  • Der Händler kann Regress beim Software-Hersteller oder anderen Verantwortlichen nehmen.
  • Vertragsklauseln zum Nachteil der Verbraucher sind nicht zulässig.

In den Arbeitsunterlagen zur Richtlinien heißt es: „Für Unternehmen ist die Einhaltung der neuen Richtlinie mit Kosten verbunden, letztlich werden aber die Vorteile überwiegen, die sich ihnen aufgrund der vollständig harmonisierten Rechtsvorschriften für die EU-weite Ausfuhr von Waren und digitalen Inhalten bieten.“

Wie geht es weiter? 

Bisher handelt es sich nur um einen Richtlinien-Entwurf. Die nächste Abstimmung über den Entwurf im Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (IMCO) des Europäischen Parlaments ist für den 28. September 2017 geplant. Auch nach einem endgültigen Beschluss über die Richtlinie gilt sie in den EU-Staaten nicht direkt, sondern muss in nationales Recht umgesetzt werden. Bis zu einem endgültigen Inkrafttreten der Regeln können daher noch viele Jahre vergehen. Der Gesetzgebungsprozess ist hier nachzulesen.

Hoffentlich ist das Richtlinienvorhaben angesichts des schnellen technischen Fortschritts bis dahin noch nicht veraltet...

Kommentare  

#1 Torsten 2017-09-13 10:36
"Die Partei ist damit Spitzenreiter bei der Erwähnung der Digitalisierung . Auch die EU nimmt sich das Thema immer wieder vor, um eine klare Rechtsgrundlage für den Verkauf von digitalen Inhalten zu schaffen."

Und beide zusammen haben bestimmt ähnlich viel Ahnung von der Materie wie der "reisfresserfre undliche" ehemalige, hochkompetente Digitalkommissa r. :D Übrigens auch verantwortlich für den aktuellen Murks - der bis zum Inkrafttreten, hier prophezeit der Artikel schon richtig, ohnehin überholt sein wird, weil: jetzt schon.

P.S.: Lernt man doch schon an der Uni: Buzzwords häufig genug erwähnen, um anderen Kompetenz vorzugaukeln. Wenn die genau so doof sind wie man selbst... :D
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