Die "Eine-für-Alle-Klage" – Gesetzesentwurf zur Einführung einer Musterklage

Veröffentlicht: 16.05.2018 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 16.05.2018

Viele Streitigkeiten verlaufen im Sande und werden vom Verbraucher nicht individuell verfolgt, wenn der Schaden im Einzelfall gering und der Aufwand der Rechtsdurchsetzung aus Sicht des Geschädigten unverhältnismäßig hoch ist. Die Bundesregierung hat vergangene Woche den Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Musterfeststellungsklage beschlossen.

Sammelklage
© Krisana Antharith / Shutterstock.com

Verbraucherrechte auf dem Papier nutzlos

Und wieder einmal sind es die Verbraucher, die in einem neuen Gesetzesentwurf in ihren Rechten gestärkt werden sollen. Wenn die einzuklagenden Beträge niedrig sind oder das Risiko eines Prozesses unverhältnismäßig hoch ist, werden Verbraucherinnen und Verbraucher davon abgehalten, ihr Recht einzufordern. „Die Musterfeststellungsklage wird deshalb helfen, dass Verbraucherinnen und Verbraucher ihre Rechte künftig schneller, einfacher und kostengünstiger durchsetzen können“, heißt es in einer aktuellen Meldung des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV).

Mit einer neuen Klageart, der sog. Musterfeststellungsklage (MFK), können Verbraucherinnen und Verbraucher unbürokratisch zu ihrem Recht zu kommen, ohne dass sie selbst klagen müssen. In Deutschland sind solche, vorwiegend aus den Vereinigten Staaten bekannten, Sammelklagen bisher noch nicht möglich

Teilnahme am Musterverfahren ohne Aufwand für Verbraucher!? 

Anstatt sich selbst in einen Prozess mit ungewissem Ausgang und hohem Kostenrisiko zu stürzen, übernimmt künftig ein anerkannter und besonders qualifizierter Verband die Klage gesammelt für alle teilnehmenden Verbraucher, der dann für diese im eigenen Namen vor Gericht zieht. Dazu müssen sich die Betroffenen zuvor lediglich in einem Klageregister kostenfrei (ohne Rechtsanwalt) anmelden, um so von den Feststellungen und dem (erfolgreichen) Ausgang des Verfahrens zu profitieren. Das Klageregister enthält nebst rechtlichen Hinweisen die öffentliche Bekanntmachung sowie die Anmeldemöglichkeit zu den Klageverfahren. Das Klageregister soll zum 01.11.2018 eingerichtet sein. 

Ein gewisses Ausmaß muss das Verfahren jedoch erreichen: Die Musterfeststellungsklage ist nach dem Willen des Gesetzesentwurfs nur zulässig, wenn die Betroffenheit von mindestens zehn Verbrauchern glaubhaft gemacht wird und mindestens 50 Verbraucher ihre Ansprüche binnen zwei Monaten nach öffentlicher Bekanntmachung der Musterfeststellungsklage im Klageregister anmelden. 

Zudem führt das Musterklageverfahren jedoch noch nicht zur automatischen und endgültigen Beendigung des Rechtsstreites. Leistet das verklagte Unternehmen nicht freiwillig nach Abschluss des Verfahrens (z. B. erstattet zu Unrecht gezahlte Beträge; leistet Schadensersatz), müssen die betroffenen Verbraucher auf Grundlage des Muster-Urteils anschließend selbst ihre individuellen Ansprüche durchsetzen. Sie müssen dabei im Zweifel alle gerichtlichen Instanzen wie bisher durchlaufen – können sich jedoch auf die Feststellungen aus dem Muster-Verfahren (z. B. die Gebührenerhebung war unzulässig; das Fehlen einer bestimmten Eigenschaft stellt einen Mangel dar; das Unternehmen trifft ein Verschulden) berufen.

Musterklagen sollen noch vor Ablauf des Jahres möglich sein

Das Gesetz muss nun noch folgende Schritte durchlaufen: Der Bundesrat und der Deutsche Bundestag werden (zügig) über den Gesetzentwurf beraten und diesen beschließen. Das Gesetz soll schon zum 1. November 2018 in Kraft treten.

Über die Autorin

Yvonne Bachmann
Yvonne Bachmann Expertin für: IT-Recht

Yvonne ist schon seit Beginn ihrer juristischen Laufbahn mit Leib und Seele im IT-Recht unterwegs. Seit Anfang 2013 ist sie als Volljuristin beim Händlerbund tätig und berät dort hilfesuchende Online-Händler in Rechtsfragen rund um ihren Shop. Genausolange berichtet sie bei uns zu Rechtsthemen, welche die E-Commerce-Branche aufwirbeln. 

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