Themenreihe Teil 1

Geoblocking-Verordnung: Worum es geht und für wen sie gilt

Veröffentlicht: 26.09.2018 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 27.11.2018

Geoblocking ist schon lange Teil der Internetlandschaft. Um den freien Handel in der EU zu stärken, sollen ab dem 03.12.2018 auch die virtuellen Grenzen fallen. Online-Händler sollten noch einmal genauer hinschauen, denn für die hält die Verordnung so manche Änderungen bereit.

Frauenhände halten ein Smartphone mit einer durch Geoblocking blockierten Seite. Im Hintergrund eine Karte der EU mit einem Zahlenschloss.
© Ivan Marc - shutterstock.com

Darum geht es

Aktuell kann es beim Versuch, in ausländischen Online-Shops einzukaufen, dazu kommen, dass man auf eine andere Seite mit anderen Konditionen umgeleitet wird. Im schlimmsten Fall ist der Dienst einfach nicht verfügbar. Künftig soll dieses Geoblocking verboten sein.

Damit verfolgt die EU zwei Ziele: Zum einen soll die wohnortabhängige Diskriminierung abgeschafft, zum anderen der Binnenmarkt gefördert werden. Der Handel im virtuellen Raum soll somit auch über Ländergrenzen hinweg unproblematisch möglich sein. Das kann nicht nur für Kunden Vorteile bringen; auch Händler können profitieren: Sie sollen dazu animiert werden, ihr Angebot im europäischen Raum anzubieten und damit womöglich neue profitable Märkte zu erschließen.

Für wen gilt die neue Verordnung?

Die Verordnung betrifft „Kunden” und „Anbieter”. Der Begriff des Kunden ist dabei weit zu verstehen: So wird nicht nur der Verbraucher erfasst, sondern der Kunde im Allgemeinen. Profiteure sind neben Privatpersonen auch Unternehmen, die über Ländergrenzen hinweg Waren erwerben wollen. Für Unternehmen gilt die Geoblocking-Verordnung jedoch nur, wenn sie Waren erwerben, die nicht zum Wiederverkauf gedacht sind, wie zum Beispiel Büromaterialien.

Als Anbieter werden alle Händler in die Pflicht genommen, die online Waren und Dienstleistungen anbieten. Davon sind neben Online-Shops auch Online-Marktplätze betroffen.

Passiver Verkauf in alle Mitgliedstaaten

Die EU will die Händler durch die Verordnung allerdings nicht dazu verpflichten, gezielt Handel in andere Mitgliedstaaten zu treiben. Die Verordnung verpflichtet die Händler nicht dazu, vielsprachige Webseiten vorzuhalten und sämtliche europäische Rechtsordnungen zu berücksichtigen. Vielmehr geht es darum, Beschränkungen des passiven Verkaufs zu beseitigen. Unter passiven Verkauf werden Verkäufe als Reaktionen auf Bestellungen verstanden, um die sich der Anbieter nicht aktiv bemüht hat.

Online-Händler müssen also gerade nicht Experten im Recht jedes EU-Mitgliedstaates werden. Es geht rein um die Möglichkeit, dass beispielsweise ein Franzose auf einer deutschen Online-Seite etwas erwerben kann, obwohl der Shop sich gar nicht auf Frankreich ausgerichtet hat. Eben genauso, als würde der Franzose im Urlaub in Deutschland etwas im stationären Handel erwerben – ganz nach dem „Shop like a local“-Prinzip.

Was auf die Händler zu kommt

Online-Händler müssen sich im Hinblick auf das Inkrafttreten der Geoblocking-Verordnung einige Gedanken machen:

  • Habe ich ein Geoblocking auf meiner Seite eingerichtet? Eingerichtet ist ein Geoblocking dann, wenn Besucher auf Grund ihrer länderspezifischen IP-Adresse keinen Zugriff auf die Homepage haben oder aber automatisch an eine andere Seite weiter geleitet werden.
  • In welche EU-Länder möchte ich liefern? (Zur Frage, ob in jedes Land geliefert werden muss, berichteten wir bereits). Die Liste, der Länder, in die geliefert wird, kann sowohl in den AGB, als auch im Bestellvorgang stehen. Liefert man nur nach Deutschland muss auch das klar hervorgehen. 
  • Habe ich auf meiner Seite erklärt, in welche Länder ich sende?
  • Vertreibe ich in meinem Shop speziell urheberrechtlich geschütztes Material (z. B. DVDs) die nicht der Verordnung unterliegen?
  • Möchte ich Kunden, die in einem Mitgliedstaat wohnhaft sind, in welches ich nicht liefere eine Abholmöglichkeit anbieten?
  • Biete ich allen Kunden unabhängig vom Wohnort die gleichen Zahlungsmethoden an?

Die Themenreihe zur Geoblocking-Verordnung

Teil 1: Worum es geht und für wen sie gilt

Teil 2: Shop like a local

Teil 3: Was passiert mit der Vertragsfreiheit?

Teil 4: Lieferung und Transportrisiko

Teil 5: Benachteiligungsverbot in den AGB

Teil 6: Zahlungsmethoden und Zurückbehaltungsrecht

Teil 7: Der ausgerichtete Onlineshop

Teil 8: Was sich für Händler ändert

Über die Autorin

Sandra May
Sandra May Expertin für: IT- und Strafrecht

Sandra schreibt seit September 2018 als juristische Expertin für OnlinehändlerNews. Bereits im Studium spezialisierte sie sich auf den Bereich des Wettbewerbs- und Urheberrechts. Nach dem Abschluss ihres Referendariats wagte sie den eher unklassischen Sprung in den Journalismus. Juristische Sachverhalte anschaulich und für Laien verständlich zu erklären, ist genau ihr Ding.

Sie haben Fragen oder Anregungen?

Kontaktieren Sie Sandra May

Kommentare  

#21 Susanne 2023-01-11 11:51
Wenn ich als DE Händler einen Shop in CH zusätzlich online habe, muss ich also dem KD gewähren zu den gleichen Preisen im Ch shop einzukaufen wie im DE Shop können? Und eine Bestellung mit Lieferadressen ausserhalb der Schweiz aus dem CH Shop muss möglich sein? Zudem muss der CH Kunde auch auf der DE Seite bestellen können und nach CH schicken lassen? Darf ich in meinem Shop egal ob CH oder DE oder oder selbst festlegen in welche Länder ich versende?

____________________________________________

Antwort der Redaktion

Hallo Susanne,

also zunächst einmal handelt es sich bei der Geoblocking-Ver ordnung um EU-Recht. Da die Schweiz nicht in der EU ist, kann die Verordnung auch nicht ohne Weiteres angewendet werden. Um deine Fragen dennoch zu beantworten, tun wir jetzt einfach mal so, als würde die Schweiz zur EU gehören:

Die Preise in den länderspezifisc hen Shops dürfen variieren und müssen nicht identisch sein. Weiterhin besteht keine Pflicht, in jedes Land zu liefern. Du kannst festlegen, mit welchem Shop du welche Länder beliefern willst. Es muss aber möglich sein, dass beispielsweise ein Kunde mit Wohnsitz in Deutschland in dem Schweizer Shop eine Bestellung tätigen kann. Er muss dann natürlich eine Schweizer Lieferadresse angeben, wenn durch den Shop nur die Schweiz beliefert werden soll. Du musst also sicherstellen, dass in dem Shop getrennte Liefer- und Rechnungsadress en angegeben werden können.

Übrigens: Unter diesem Artikel sind alle Beiträge zur Themenreihe "Geoblocking-Ver ordnung" verlinkt. Schau gern mal rein. Dort sind solche und ähnliche Fragen ausführlich beantwortet.

Mit den besten Grüßen
die Redaktion
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#20 die Redaktion 2018-11-08 13:24
Hallo,

nein, die Versandkosten müssen nicht gleich sein. Der Händler darf selber festlegen, wie er die Versandkosten gestaltet.

Grüße
die Redaktion
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#19 Ahmed Reichling 2018-11-08 08:11
Verstehe ich das richtig, dass die Versandkosten in alle EU Länder gleich sein müssen? Das klinkt für mich zu unlogisch, da ich ja bei den Versanddienstle istern enorm hohe Differenzen habe. Das wäre ja ehr zum Nachteil der Kunden. Wenn ich jetzt AT günstiger Belierfern konnte als FR, hat der Kunde die Artikel auch günstiger beliefert bekommen. Für aber EU-Weit die gleichen kosten anzugeben und keinen Verlust zu machen müsste ich für alle EU-Länder den höheren Preis wählen.
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#18 Andreas 2018-09-27 12:09
zitiere die Redaktion:
laut der Verordnung muss es dem Kunden "irgendwie" möglich sein, an die Ware zu kommen. Dieses "Irgendwie" könnte in dem von dir beschriebenen Fall so aussehen, dass der Kunde die Ware von einem Kurier abholen lässt.

Teure Spezialversanda rten, die für dich unpraktikabel sind, müsstest du nicht anbieten. Die Verordnung wird so verstanden, dass der Händler die Bedingungen festlegt. Wichtig ist nur, dass es für den Kunden irgendwie möglich sein muss.

Vielleicht hilft folgendes Beispiel: Wenn der deutsche Tourist in Schweden einen 100kg schweren Eichenholztisch erwirbt, so ist es sein Problem, wie er den nach Hause bekommt.

Ähnlich ist es hier: Der Spanier kann zwar durchaus in einem deutschen Shop einkaufen. Wie er seine Ware nach Spanien bekommt, muss er dann aber selber sehen.


Abholung durch einen Kurier ist aber für mich ebenfalls eine unpraktikable Spezialversanda rt mit Zusatzaufwand, die ich nicht anbieten möchte. Und nu? Soll ich den Kunden Beamen anbieten? Oder werde ich tatsächlich zu einer Versandart gezwungen, die ich eigentlich nicht anbieten möchte?
Und als deutscher Verkäufer ist man ja auch irgendwie für den eventuellen Rückversand zuständig, oder wenn beim Versand etwas schiefläuft. Wie soll das dann wieder funktionieren?

Wenn der deutsche Tourist in Schweden einen 100kg schweren Eichenholztisch erwirbt, hat er nach Bezahlung die komplette Verantwortung und kein dermaßen extremes Widerrufsrecht wie im Internet, weshalb er sich im Gegensatz zu so vielen gedanken- und rücksichtslosen Onlineshoppern sehr genau überlegen wird, ob er den Kauf tatsächlich tätigt. Und für den Verkäufer macht es keinen Unterschied, ob derjenige, der den Tisch aus dem Laden schiebt, nun Schwede, Deutscher oder Chilene ist, denn er nimmt einfach nur das Geld an und hält dem Kunden vielleicht noch die Tür auf. Das ist etwas ganz anderes, als mit dem Kunden spezielle Versandarten abzusprechen und sich um deren Umsetzung zu kümmern.
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#17 Stefan Finke 2018-09-27 11:44
zitiere die Redaktion:
... das sind viele Fragen

Eigentlich nicht ;-) Das sind drei Nachfragen, die sich aus den lückenhaften Informationen Ihres Artikels bzw. der lückenhaften Beantwortung der bisherigen Fragen ergeben. Aber gut, wenn Sie die Antworten nicht wissen, ist es nicht ehrenrührig, das auch zuzugeben.
Warten wir also Ihre nächsten, dann hoffentlich hilfreicheren Artikel ab.
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#16 die Redaktion 2018-09-27 11:35
zitiere Stefan Finke:
zitiere die Redaktion:

Für den Online-Shop bedeutet das: Wird ein Online-Shop in bzw. für Deutschland betrieben, gelten die deutschen Bestimmungen. Dabei ist es irrelevant, ob der Kunde aus Spanien, Schweden oder Italien kommt.


Sorry, ich hake noch mal nach.
Ich MÖCHTE ja (unter anderem) in das EU-Ausland verkaufen. Dabei biete ich eine englische Version der Website an - aber eben in Deutschland eine deutsche Version.
Darf ich das nun gar nicht mehr per GEOlocation steuern, d.h. muss ich alle Kunden auf deutsch ansprechen, nur mit der Option (wieder für alle), auf Englisch umzuschalten?
Und dann muss ich trotzdem, da es ein deutscher Shop ist, die deutschen MwSt.-Sätze angeben - aber nur fürs EU-Ausland; und für die USA und demnächst GB gelten wieder andere Regeln? Die Versandkosten aber darf ich auch innerhalb der EU unterschiedlich aufschlagen?
Danke für die Antworten!


Hallo Herr Finke,

das sind viele Fragen - auf alle können wir hier in den Kommentaren nicht eingehen. Ich muss Sie daher leider vertrösten. Wie aber schon erwähnt, wird es in nächster Zeit mehr Informationen zu dem Thema geben und wir berücksichtigen dabei natürlich auch die Fragen, die uns gestellt werden.

Bei dringenden Anliegen können Sie sich natürlich an die Rechtsberatung wenden.

Viele Grüße
die Redaktion
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#15 Stefan Finke 2018-09-27 11:23
zitiere die Redaktion:

Für den Online-Shop bedeutet das: Wird ein Online-Shop in bzw. für Deutschland betrieben, gelten die deutschen Bestimmungen. Dabei ist es irrelevant, ob der Kunde aus Spanien, Schweden oder Italien kommt.


Sorry, ich hake noch mal nach.
Ich MÖCHTE ja (unter anderem) in das EU-Ausland verkaufen. Dabei biete ich eine englische Version der Website an - aber eben in Deutschland eine deutsche Version.
Darf ich das nun gar nicht mehr per GEOlocation steuern, d.h. muss ich alle Kunden auf deutsch ansprechen, nur mit der Option (wieder für alle), auf Englisch umzuschalten?
Und dann muss ich trotzdem, da es ein deutscher Shop ist, die deutschen MwSt.-Sätze angeben - aber nur fürs EU-Ausland; und für die USA und demnächst GB gelten wieder andere Regeln? Die Versandkosten aber darf ich auch innerhalb der EU unterschiedlich aufschlagen?
Danke für die Antworten!
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#14 die Redaktion 2018-09-27 10:57
zitiere Andreas:
zitiere die Redaktion:
Verirrt sich nun ein Franzose in den Shop, muss ihm eine Möglichkeit gegeben werden, an die Ware zu kommen. Der Franzose muss die Abholung und/oder Lieferung durch beispielsweise eine Spedition organisieren können.



Hallo,

ich werde also dazu gezwungen, ihm die Ware irgendwie zukommen zu lassen? Wenn für mich völlig ausgeschlossen ist, dass jemand Ware bei mir abholt (zum Beispiel als kleiner Händler/Hersteller mit Verkauf aus der Privatwohnung heraus, wo keine Kunden herumlaufen sollen), und meine Standardversandart für ihn nicht funktioniert, und ich für solche Einzelpersonen nicht wegen irgendwelchen Spezialversandarten mit sonstwas für Konditionen und extra Aufwand betreiben will, dann....? Wie soll er dann an die Ware kommen? Es kann doch nicht sein, dass ein Kunde einen dann dazu zwingen kann, dass er einen zur Übergabe trifft oder dazu, dass man gerade als Dörfler eventuell sonstwieweit fahren muss, nur um seine Sendung bei einem von ihm gewünschten Paketdienst abzugeben!

Könnten Sie das bitte noch mal erläutern, wie das geregelt ist? Dankeschön!


Hallo Andreas,

laut der Verordnung muss es dem Kunden "irgendwie" möglich sein, an die Ware zu kommen. Dieses "Irgendwie" könnte in dem von dir beschriebenen Fall so aussehen, dass der Kunde die Ware von einem Kurier abholen lässt.

Teure Spezialversanda rten, die für dich unpraktikabel sind, müsstest du nicht anbieten. Die Verordnung wird so verstanden, dass der Händler die Bedingungen festlegt. Wichtig ist nur, dass es für den Kunden irgendwie möglich sein muss.

Vielleicht hilft folgendes Beispiel: Wenn der deutsche Tourist in Schweden einen 100kg schweren Eichenholztisch erwirbt, so ist es sein Problem, wie er den nach Hause bekommt.

Ähnlich ist es hier: Der Spanier kann zwar durchaus in einem deutschen Shop einkaufen. Wie er seine Ware nach Spanien bekommt, muss er dann aber selber sehen.

Viele Grüße
die Redaktion
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#13 die Redaktion 2018-09-27 10:47
zitiere Christian:
D.h. muss ich technisch einem europäischen Kunden die Registrierung im Shop ermöglichen, sprich bei Rechnungsland müssen alle europäischen Länder auswählbar sein, auch wenn ich nur nach Deutschland versende und beim Lieferland nur Deutschland auswählbar sein soll?
Wenn das Shopsystem aber die Länder nicht beim Lieferland einschränken kann, ohne das die Länder auch beim Rechnungsland eingeschränkt werden, reicht es rechtlich dann dem Kunden die Bestellung per E-Mail zu ermöglichen, wenn er aus einem anderen EU-Land kommt?


Hallo Christian,

grundsätzlich hast du das richtig verstanden und wir verstehen die praktischen Probleme, die diese Verordnung mit sich bringt. Gerade im Bereich von Shopsoftware und Verkaufsplattfo rmen gibt es noch viele praktische Fragen zu klären.

In dem beschriebenen Fall könnte die Lösung darin liegen, den Kunden während des Bestellvorgangs darauf hinzuweisen, dass die Bestellung nur per E-Mail möglich ist, sollte er aus einem Land kommen, der nicht im Liefergebiet liegt.

Denkbar wäre auch folgender Hinweis: "Abweichend von den auswählbaren Ländern wird nur in folgende Länder geliefert: Deutschland, Österreich, Niederlande. Sollten Sie aus einem anderen Land stammen, läuft die Warenübergabe wie folgt ab: ..."

Die schönsten Lösungen sind das zugegeben nicht. Wir beschäftigen uns hier natürlich auch viel mit den praktischen Problemen und können noch nicht für jede Frage die goldene Antwort geben. Wir bleiben aber auf dem Laufenden und arbeiten eng mit unserer Rechtsabteilung zusammen, um die beste Lösung für Online-Händler zu finden.

Grüße
die Redaktion
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#12 Andreas 2018-09-27 10:09
zitiere die Redaktion:
Verirrt sich nun ein Franzose in den Shop, muss ihm eine Möglichkeit gegeben werden, an die Ware zu kommen. Der Franzose muss die Abholung und/oder Lieferung durch beispielsweise eine Spedition organisieren können.



Hallo,

ich werde also dazu gezwungen, ihm die Ware irgendwie zukommen zu lassen? Wenn für mich völlig ausgeschlossen ist, dass jemand Ware bei mir abholt (zum Beispiel als kleiner Händler/Herstel ler mit Verkauf aus der Privatwohnung heraus, wo keine Kunden herumlaufen sollen), und meine Standardversand art für ihn nicht funktioniert, und ich für solche Einzelpersonen nicht wegen irgendwelchen Spezialversanda rten mit sonstwas für Konditionen und extra Aufwand betreiben will, dann....? Wie soll er dann an die Ware kommen? Es kann doch nicht sein, dass ein Kunde einen dann dazu zwingen kann, dass er einen zur Übergabe trifft oder dazu, dass man gerade als Dörfler eventuell sonstwieweit fahren muss, nur um seine Sendung bei einem von ihm gewünschten Paketdienst abzugeben!

Könnten Sie das bitte noch mal erläutern, wie das geregelt ist? Dankeschön!
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