Themenreihe Teil 4

Geoblocking-Verordnung: Lieferung und Transportrisiko

Veröffentlicht: 16.10.2018 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 27.11.2018

Eine Sorge treibt die Händler bei der Geoblocking-Verordnung besonders um: Es ist die Sorge, dass sie beim selbstorganisierten Versand durch den Kunden - wie beim normalen Versand auch - die Gefahr der Beschädigung oder des Verlustes tragen und sich ersatzpflichtig machen.

Transporter hat Möbel geladen
© Aleutie - shutterstock.com

Beim Versendungskauf trägt der Verkäufer grundsätzlich das Transportrisiko: Geht die Ware auf dem Weg zum Verbraucher verloren oder wird beschädigt, muss der Händler dafür aufkommen. Grund dafür ist, dass der Verbraucher beim gängigen Versendungskauf keinen Einfluss auf den Versand hat: Er ist von den Dienstleistern abhängig, die der Verkäufer auswählt.

Versendung innerhalb des Liefergebiets

Soweit der Status quo, wenn der Händler Ware im normalen Betrieb verschickt. Wie sieht es aber aus, wenn der Kaufvertrag mit einem Kunden geschlossen wird, der nicht im Liefergebiet lebt?

Maria aus Spanien entdeckt in einem deutschen Online-Shop einen Sessel. Der Shopbetreiber liefert aber nur nach Deutschland und Frankreich. Eine Abholung im Lager sieht der Händler nicht vor.

Nach dem „Shop-like-a-local”-Prinzip muss der deutsche Händler Maria die gleichen Bedingungen, wie seinen anderen Kunden anbieten. Das wäre in diesem Fall die Lieferung nach Deutschland und Frankreich.

Maria lässt sich den Sessel durch den Händler an einen Bekannten in Frankreich liefern. Als sie ihn abholen will, stellt sie fest, dass der Sessel gravierende Transportschäden aufweist.

An dieser Stelle ist der Fall unproblematisch: Es ist, wie es ist und der Händler muss für die Schäden aufkommen, da er wie gewohnt den Versand selbst veranlasst hat.

Selbstorganisierte Abholung

Anders sieht der Fall bei der selbstorganisierten Abholung aus:

Maria hat sich nun noch in ein Sideboard verliebt. Dieses wird von einem belgischen Online-Möbelhaus angeboten. Das Möbelhaus liefert ausschließlich innerhalb Belgiens, bietet aber die Möglichkeit der Abholung an. Da Maria der Weg nach Belgien zu weit ist, beauftragt sie einen Spediteur mit der Abholung. Auf dem Weg nach Spanien fällt das Sideboard vom Lieferwagen und kann nicht wiedergefunden werden.

Der Möbelhändler muss hier nicht für den Schaden aufkommen. Zwar wurde das Möbelstück durch den Händler an den Spediteur übergeben, allerdings kommt der Auftrag von Maria: Sie hat den Spediteur ausgesucht und konnte bei diesem gegebenenfalls eine Transportversicherung abschließen, um ihr eigenes Risiko zu mindern. Der Händler hatte keinen Einfluss auf die Wahl.

Fazit

Bietet ein Händler in seinem Online-Shop Lieferungen in ein bestimmtes Land und/oder Abholung vor Ort an, so muss er Kunden, die nicht im Liefergebiet leben, den gleichen Service anbieten, wie den Kunden, die in seinem Liefergebiet leben.
Organisieren Verbraucher ihren Versand in das Heimatland selbst, so tragen auch sie das Risiko eines Transportschadens oder Verlustes der Ware.

Die Themenreihe zur Geoblocking-Verordnung

Teil 1: Worum es geht und für wen sie gilt

Teil 2: Shop like a local

Teil 3: Was passiert mit der Vertragsfreiheit?

Teil 4: Lieferung und Transportrisiko

Teil 5: Benachteiligungsverbot in den AGB

Teil 6: Zahlungsmethoden und Zurückbehaltungsrecht

Teil 7: Der ausgerichtete Onlineshop

Teil 8: Was sich für Händler ändert

Über die Autorin

Sandra May
Sandra May Expertin für: IT- und Strafrecht

Sandra schreibt seit September 2018 als juristische Expertin für OnlinehändlerNews. Bereits im Studium spezialisierte sie sich auf den Bereich des Wettbewerbs- und Urheberrechts. Nach dem Abschluss ihres Referendariats wagte sie den eher unklassischen Sprung in den Journalismus. Juristische Sachverhalte anschaulich und für Laien verständlich zu erklären, ist genau ihr Ding.

Sie haben Fragen oder Anregungen?

Kontaktieren Sie Sandra May

Kommentare  

#9 Sigi 2018-12-01 09:56
@ Redaktion.

Geschäftsbeding ungen von Paypal schreiben vor, dass Verkäufer die Waren exakt an die Adresse zu liefern hat, die ein Käufer bei der Zahlung angibt. nur dann ist Verkäuferschutz gegeben.
ausserdem ist die Angabe einer Tracking ID des Transportuntern ehmens zu Nachweis / Nachverfolgung erforderlich

nun bestellt einer aus sagen wir Osteuropa ein Notebook/Smartp hone/Rolex Uhr, nutzt für Bezahlung paypal und lässt in
Variante a) die Ware von seinem Kumpel in Deutschland, der gerade mit Wohnwagen durch die Gegend zieht und die Notebooks/Smart phone/Rolex Uhre abholt nun auch meine Waren aus dem einschägigen, leicht und schnell wiederkäufliche n Bereich abholen. eine Tracking ID gibt es nicht - kein Verkäuferschutz!

die Geschäftsbeding ungen des Paypal über Verkäuferschutz sind unmissverständlich.
selbst bei Abholung der Waren von einem Kunden aus Deutschland hat ein Verkäufer ohne Tracking ID keinerlei Verkäuferschutz und ist auf Gedeih und Verderb ausgeliefert, wenn er sich darauf einlässt.

Variante b)
er lässt den Versand "organisieren" sprich von einem Paketdienst abholen. zu der Organisation eines Versand gehören auch teils nicht unerhebliche Verpackungskost en, auf die in der Verordnung nicht eingegangenn wird und auf welchen Händler nun sitzten bleiben darf. nun kommt von dem Käufer "organisierter" Paketdienst und der Fahrer bringt einen vorfrankierter Versandlabel, auf dem eine völlig andere Lieferadresse steht als in Paypal bei der Abwicklung angegeben, oder eine leicht abweichende, z.B. selbe Adresse / anderer Name. die Begründung für eine andere Adresse lässt sich schnell finden. Verkäuferschutz somit auch nicht gegeben, der Verkäufer kann sich schon mal mental darauf vorbereiten, sich von dem Geld und der Ware zu verabschieden. der Käufer ist für Händler im Ausland nicht greifbar.

was die leicht ausgenutzt werden kann, wird auch ausgenutzt.


was nun, wird die EU in paar Jahren "prüfen", wieviele Händler geprellt wurden und - Oh-Wunder - mit grenzenlosem Shopping in Verbindung mit paypal Bedingungen für Verkäuferschutz Mißbrauch betrieben wurde, oder wie hat man sich das vorgestellt?
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#8 die Redaktion 2018-10-30 12:58
Hallo Erich,

danke für deine Rückfrage.

Die Geoblocking-Ver ordnung verändert grundsätzlich nichts an den bestehenden Regelungen zu Versand und Lieferung. Der Abschnitt zum Transportrisiko unter dem Bild bezieht sich allein auf B2C-Verkäufe.

Beste Grüße
die Readaktion
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#7 Erich 2018-10-30 12:08
Ich würde mir im Rahmen dieses Teils der Geoblocking-VO noch einen ergänzenden Absatz zur eventuellen Differenzierung zwischen Lieferung an Verbraucher und Lieferung an Unternehmen (B2B-Geschäft) wünschen: Im b2b ist es ja normalerweise üblich, dass die Lieferung "ab Werk" erfolgt, d.h. die Wahl des Transportdienst es erfolgt zwar durch den Verkäufer, aber der Unternehmer (Käufer) im Prinzip verantwortlich ist. Und zwar auch, wenn der Verkäufer eine Transportversic herung inkludiert hat. Die Lieferung gilt bei Übergabe an den Transporteur als bewirkt.
Ist dieser Usus nun durch die Geoblocking-VO ausgehebelt?
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#6 Heidemann 2018-10-17 14:47
egal in wieviele Teile Sie ein Thema verpacken - wäre es meiner Meinung nach angebracht ,die Diskussion dazu nicht zu zerstückeln.
oder wie sehen das andere Teilnehmer ?
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#5 Sigi 2018-10-17 14:15
eine sehr schöne Geschichte und naive Milchmädchenrec hnung mit der Lieferung nach Spanien mit dem von LKW gefallenen Sideboard für Maria.

die Realität wird so aussehen: Maria "bezahlt" vorher über paypal oder auf Rechnung (klarna) und bekommt ihr Geld ohne viel tamtam und wenn und aber von paypal zurück oder bezahlt erst nicht die Rechnung, da die Ware nicht geliefert. der Schaden durch d grenzenlosen Shopping-Erlebn is wird auf jeden Fall der Händler haben und nicht der Käufer - so sieht es aus, meine Damen und Herren.
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#4 sofie 2018-10-17 11:58
zitiere die Redaktion:
Hallo Mercator,

die Geoblocking-Verordnung will die Händler im Gewährleistungsfall nicht belasten. Soll heißen: Händler müssen nur das tragen, was sie auch müssten, wenn der Kunde in Deutschland sitzen würde.

Kostet der Versand innerhalb Deutschlands nun 5 Euro und von und nach Spanien 20 Euro, so müsste der Kunde die Differenz von 15 Euro selbst tragen. Es ist an dieser Stelle das Problem des Spaniers, dass er bei einem Händler bestellt hat, obwohl er nicht im Liefergebiet lebt.

Grüße
die Redaktion


Also bei Abholung muss der Händler gar keine Versandkosten (für hin- und her) mehr tragen, wenn er Abholung vereinbart hat?
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#3 martin 2018-10-17 11:47
Hallo Redaktion

Wenn es so wäre dann wäre es endlich mal Innovativ!

Bei der Abholung kostet der "Versand" 0€ also muss der Händler auch nicht mehr die Transportkosten bezahlen.
Ein Traum wenn wir Händler nicht mehr mit Gewährleistungs nebenkosten belastet werden würden und nur noch am Artikel "gewährleisten" müssen.
Heute ist es ja so, dass man als Händler jeden Scheiß zahlen muss z.B. einbau/ausbau, Hin- und herversand obwohl der Einbau/Ausbau und der Versand ja vom Kunden verursacht/beau ftragt wurde und nicht von uns.
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#2 die Redaktion 2018-10-17 07:10
Hallo Mercator,

die Geoblocking-Ver ordnung will die Händler im Gewährleistungs fall nicht belasten. Soll heißen: Händler müssen nur das tragen, was sie auch müssten, wenn der Kunde in Deutschland sitzen würde.

Kostet der Versand innerhalb Deutschlands nun 5 Euro und von und nach Spanien 20 Euro, so müsste der Kunde die Differenz von 15 Euro selbst tragen. Es ist an dieser Stelle das Problem des Spaniers, dass er bei einem Händler bestellt hat, obwohl er nicht im Liefergebiet lebt.

Grüße
die Redaktion
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#1 mercator 2018-10-16 17:03
Was aber wenn in Spanien ein Gewährleistungs schaden Auftritt?
Muss der Händler die Mehrkosten von Spanien nach Deutschland für Rückholung bezahlen und die Hinsendekosten für den neuen Artikel?
Greift hier auch die Beweisladtumneh r zum Nachteil des Händlers?
Wie soll der Händler im Falle das die Bewesladtumkehr gilt nachweisen, dass der Schaden auf einem Transportschäde n zurück zu führen ist?

Der Käufer wird doch eher behaupten es handelt sich um einen Gewährleistungs schaden als einen Transportschade n und dann ist wieder der Händler der Doofe.
Würde er den Transportdienst in Anspruch nehmen würde der ganz einfach nur sagen "unzureichend Verpackt" ...

Wie Sie sehen der Händler bleibt der Dumme! Das muss sich endlich mal ändern.
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