Datenschutz: Dürfen Verbraucherschutzverbände bald nicht mehr klagen?

Veröffentlicht: 17.10.2018 | Geschrieben von: Ivan Bremers | Letzte Aktualisierung: 17.10.2018

Die Sorge wegen eines Datenschutzverstoßes abgemahnt zu werden, ist groß. Um zumindest von einer Seite nicht mehr belangt werden zu können, stellt das Land Bayern den Ausschluss der Klagebefugnis von Wettbewerbs- und Verbraucherverbänden zur Wahl.

Bundesrat
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Die Sorge vor der DSGVO

Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ist seit dem 25. Mai 2019 in Kraft und sieht durch ihre Neuerungen viele Vorschriften vor, die eingehalten werden müssen. Andernfalls kann dies mit hohen Bußgeldern von bis zu 20 Millionen Euro durch die Behörden geahndet werden. Doch auch von anderer Seite kann eine Gefahr ausgehen, denn trotz vieler rechtlicher Unklarheiten kann ein Datenschutzverstoß bisher auch abgemahnt werden, wie eine aktuelle Rechtsprechung des Landgericht Würzburg zeigt. Neben den Abmahnanwälten kann dies auch durch Verbraucherverbände geschehen, denn diese können nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) allgemein Verstöße gegen das Datenschutzrecht als Marktverhaltensregel bisher abmahnen. Genau dies möchte das Land Bayern mit einem Vorschlag, der am 19. Oktober im Plenum des Bundesrates zur Wahl steht, ändern.

Hilfe bei Unsicherheit von kleinen Unternehmen

Der Antrag des Freistaates sieht vor, dass es zu einem neuen Paragraphen im Bundesdatenschutzgesetz - neu (BDSG-neu) kommt, worin die Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung nicht als Verstoß gegen den unlauteren Wettbewerb geahndet werden können.  In der Begründung findet sich dazu:

„Angesichts der nach wie vor weitverbreiteten Unsicherheit insbesondere bei kleinen und mittelständischen Unternehmen über wettbewerbsrechtliche Abmahnverfahren sollte im Zuge der Gesamtanpassung des Bundesrechts an die DSGVO eine ausdrückliche Ausschlussregelung getroffen werden” (Empfehlung 430/18).

Wettbewerbs- und Verbraucherverbänden bliebe dann nur noch die Klage über das Unterlassungsklagengesetz, wonach sie bestimmte, gegenständlich eng umrissene Datenschutzverstöße vor Gericht bringen könnten.

Verbraucherzentrale sieht darin drohende Erosion im Datenschutz

Schon fast logisch ist daher, dass die Verbraucherzentrale diesen Vorstoß aus Bayern kritisch betrachtet, da ihr damit eine Klagemöglichkeit wegfällt. Doch würde nicht der Abmahmissbrauch bekämpft, sondern genau in die andere Richtung gearbeitet. Nach Ansicht des Vorstands des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv), Klaus Müller, werde „Digitalkonzernen ein Signal gesendet, dass sie es mit der Einhaltung des Datenschutzrechts nicht so genau nehmen müssen” (Verbraucherzentrale Bundesverbandes e.V. v. 16.10.2018).

Abgestimmt über die vorgeschlagene Änderung wird am 19. Oktober 2018. Über die dort getroffenen Entscheidungen halten wir Sie auf dem Laufenden.

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