Die Verbraucherrechterichtlinie Teil 3: Allgemeine Pflichten und Grundsätze bei Verbraucherverträgen; Grenzen der Vereinbarung von Entgelten

Veröffentlicht: 30.01.2014 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 12.06.2014

Das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie tritt am 13. Juni 2014 in Kraft und wird den Online-Handel gehörig auf den Kopf stellen. Eine einheitliche Widerrufsrist und die Auferlegung der Rücksendekosten auf den Verbraucher dürfte die bekannteste Neuerung sein. Doch diese Punkte stellen nur einen Bruchteil dar. Teil 3 unserer Artikelreihe erklärt die Neuerungen in Bezug auf das Anbieten kostenpflichtiger Nebenleistungen und die Erhebung von Entgelten für bestimmte Zahlungsarten.

VRRL 3 Artikelreihe

Zweck der Verbraucherrechterichtlinie ist es, durch Angleichung der Rechtsvorschriften in der gesamten Union eine vollständige Harmonisierung zu erreichen und somit zu mehr Rechtssicherheit beim grenzüberschreitenden Handel beizutragen. Zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie wurde in Deutschland das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie verabschiedet, welches am 13. Juni 2014 in Kraft treten wird.

Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie werden allgemeine Pflichten und Grundsätze für Verträge mit Verbrauchern, die unabhängig von der Vertriebsform gelten, eingeführt. Damit soll der Verbraucher vor versteckten und unangemessenen Zusatzkosten geschützt werden.

1. Keine Vorauswahl von kostenpflichtigen Nebenleistungen

Jeder, der online schon einmal eine Reise gebucht hat, kennt das Phänomen: Kurz vor Aufgabe der Buchung werden einem vom Reiseportal „lebensnotwenige“ Versicherungen angeboten. Auch der perfekte Mietwagen ist bereits für den Urlauber rausgesucht. Mühsam muss nun der Kunde alle gesetzten Häkchen für die kostenpflichtigen Mehrdienstleistungen entfernen und hoffen, keines übersehen zu haben. Doch damit ist ab 13. Juni 2014 Schluss: Mit der Einführung des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie muss eine Vereinbarung über eine kostenpflichtige Zusatzleistung ausdrücklich getroffen werden, § 312a Absatz 3 BGB (neue Fassung). Dies soll den Verbraucher davor schützen, sich in einem größeren Umfang zu verpflichten, als tatsächlich gewollt. Dies bedeutet konkret: Eine derartige Vereinbarung ist nur dann wirksam, wenn der Unternehmer sie nicht durch ein voreingestelltes Kreuz oder Häkchen herbeiführt.

§ 312a Absatz 3 BGB (neue Fassung) lautet wie folgt: Eine Vereinbarung, die auf eine über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung hinausgehende Zahlung des Verbrauchers gerichtet ist, kann ein Unternehmer mit einem Verbraucher nur ausdrücklich treffen. Schließen der Unternehmer und der Verbraucher einen Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr, wird eine solche Vereinbarung nur Vertragsbestandteil, wenn der Unternehmer die Vereinbarung nicht durch eine Voreinstellung herbeiführt.

Mit der neuen Regelung des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie dürfen derartige Zusatzleistungen also im Bestellvorgang nicht mehr voreingestellt sein, sondern müssen unter Verweis auf die dafür anfallenden Kosten vom Kunden aktiv ausgewählt werden (Opt-in).

Folgen bei Nichtbeachtung: Hat der Online-Händler entgegen der gesetzlichen Regelung die entsprechenden Nebenleistungen doch vorausgewählt, trifft den Kunden keine Zahlungspflicht in Bezug auf diese Leistung(en). Der Verkäufer trägt die Beweislast dafür. Der Vertrag über die Hauptleistung bleibt jedoch unverändert wirksam.

2. Grenzen der Vereinbarung von Entgelten für Zahlungsarten

Die Zahlung per PayPal ist bei Kunden sehr beliebt. Doch hier fallen für den Online-Händler gewisse Gebühren an, die nicht selten auf den Verbraucher umgelegt werden. Auch in diesem Zusammenhang schränkt das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie Online-Händler ein: Soweit künftig besondere Entgelte (z.B. Gebühren) für einzelne Zahlungsarten verlangt werden sollen, sind diese nur in der Höhe geltend zu machen und auszuweisen, wie sie beim Unternehmer tatsächlich anfallen, § 312a Absatz 4 BGB (neue Fassung). Die Erhebung eines Entgeltes ist außerdem nur zulässig, soweit für den Verbraucher zusätzlich eine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit besteht (z.B. Vorkasse per Überweisung).

§ 312a Absatz 4 BGB (neue Fassung) lautet wie folgt: Eine Vereinbarung, durch die ein Verbraucher verpflichtet wird, ein Entgelt dafür zu zahlen, dass er für die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten ein bestimmtes Zahlungsmittel nutzt, ist unwirksam, wenn
1. für den Verbraucher keine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit besteht oder
2. das vereinbarte Entgelt über die Kosten hinausgeht, die dem Unternehmer durch die Nutzung des Zahlungsmittels entstehen.

Sofern Zahlungsarten angeboten werden sollen, für die zusätzliche Gebühren anfallen, sind diese in der tatsächlichen Höhe gesondert auszuweisen. Online-Händler müssen die zusätzlich anfallenden Gebühren sowohl unter den Zahlungs- und Versandbedingungen als auch innerhalb des Bestellvorgangs sowie auf der Bestellübersichtsseite durch einen deutlichen Hinweis ergänzen.

Folgen bei Nichtbeachtung: Grundsätzlich hat der Verkäufer keinen Erstattungsanspruch in Bezug auf die Kosten der gewählten Zahlungsart, wenn nicht auch eine kostenfreie Zahlungsart angeboten wird. Es ist generell unzulässig, Mehrkosten für eine Zahlungsart zu verlangen, die über das angefallene tatsächliche Entgelt hinausgehen.

Artikelreihe zur Verbraucherrechterichtlinie

Die Umsetzung der neuen gesetzlichen Anforderungen durch das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie wird sich zum Teil als sehr komplex herausstellen. Onlinehändler-News veröffentlicht daher zu den neuen Regelungen eine Artikelreihe, bei der unsere Experten auf eine Vielzahl von Einzelproblemen eingehen werden. Der vierte Teil zur Verbraucherrechterichtlinie folgt in der nächsten Woche.

 

Artikelreihe zur Verbraucherrechterichtlinie:

Teil 1: Ziele und Hintergründe

Teil 2: Stand der Umsetzung in den EU-Ländern

Teil 3: Allgemeine Pflichten und Grundsätze bei Verbraucherverträgen; Grenzen der Vereinbarung von Entgelten

Teil 4: Verwendung von kostenpflichtigen Hotlines

Teil 5: Neue Pflichtinformationen auf der Bestellübersichtsseite

Teil 6: Informationspflichten nach Vertragsschluss

Teil 7: Die Garantie

Teil 8: Verkauf digitaler Inhalte

Teil 9: Das Widerrufsrecht – Neue Ausschluss- und Erlöschensgründe

Teil 10: Das Muster-Widerrufsformular

Teil 11: Wegfall des Rückgaberechts, Frist und Form des Widerrufs

Teil 12: Widerrufsfrist und Pflichten im Widerrufsfall

Teil 13: Der Wertersatz im Widerrufsfall

Teil 14: Die Widerrufsbelehrung für den Verkauf von Dienstleistungen

Teil 15: Die Widerrufsbelehrung beim Verkauf von Waren

Teil 16: Die Widerrufsbelehrung beim Verkauf von Digitalen Inhalten

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